Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweckentfremdungsgenehmigung: unzulässige Auflage der Beschränkung der Ersatzraummiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete

 

Leitsatz (redaktionell)

Einer Zweckentfremdungsgenehmigung für den Abbruch veralteten Wohnraums, an dessen Stelle neuer gleichwertiger Ersatzwohnraum errichtet werden soll, darf nicht die Auflage beigefügt werden, der Mietpreis für den zu schaffenden Ersatzraum dürfe die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen.

 

Orientierungssatz

1. Das Zweckentfremdungsverbot hindert den Eigentümer nicht daran, für die Wohnnutzung ihm gehörenden Wohnraums eine die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigende Miete zu fordern. Das gilt für veralteten Wohnraum ebenso wie für Ersatzraum, der an Stelle des abgebrochenen veralteten Wohnraumes geschaffen worden ist. Mißbräuchen bei der Vertragsgestaltung, insbesondere bei der Mietpreisforderung, ist mit anderen rechtlichen Instrumenten zu begegnen. Die Nutzungsbedingungen für Wohnraum - namentlich das für die Vermietung von Wohnraum höchstzulässige Entgelt - regelt die bundesrechtliche Ermächtigung zum Erlaß eines Zweckentfremdungsverbots nicht.

2. Zu welchen Bedingungen der Eigentümer den anstelle abgebrochenen veralteten Wohnraums neu geschaffenen Ersatzwohnraum vermieten kann, bestimmt der Markt. Das gilt insbesondere für das bei der Neuvermietung von Wohnraum erzielbare Entgelt. Der Marktwert einer Wohnung richtet sich nach den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden. Vor überhöhten Mietforderungen unter Ausnutzung eines Wohnungsmangels durch den Vermieter werden Mieter preisbindungsfreier Räume durch § 5 WiStrG geschützt.

 

Normenkette

GG Art. 14; MietRVerbG Art. 6 § 1; VwVfG § 36; WiStrG 1954 § 5

 

Fundstellen

BauR 1998, 528

VBlBW 1998, 138

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