Entscheidungsstichwort (Thema)

Straßenrechtliche Planfeststellung. naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen. Inanspruchnahme von Pachtgrundstücken. Klagebefugnis von Pächtern. enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Abwägungsgebot. Übermaßverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Pächter, der sich dagegen zur Wehr setzt, daß sein Pachtgrundstück auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes für ein Straßenbauvorhanden unter Einschluß der damit verbundenen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen wird, ist klagebefugt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

2. Die Anordnung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen wird nicht durch das planungsrechtliche Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gesteuert. Maßgebend sind die Vorgaben des jeweiligen Landesrechts (hier Thüringisches Naturschutzrecht). Bei einem Zugriff auf einzelne Grundstücke ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der sämtliche Elemente des Übermaßverbots einschließt.

 

Normenkette

FStrG § 17 Abs. 1 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 5; NatSchG § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 9; VorlThürNatG § 7 Abs. 2, 5; ThürEG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1, 3 Nr. 3

 

Tenor

Das Verfahren hinsichtlich der Klagen der Kläger zu 1 und zu 4 wird nach Erledigung der Hauptsache eingestellt.

Die Klagen der Kläger zu 2 und zu 3 werden abgewiesen.

Die Kläger zu 2 und zu 3 tragen die Gerichtskosten mit Ausnahme der durch die Erledigung entstandenen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten entsprechend dem Streitwertanteil ihrer Klagen an den Gesamtstreitwerten. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Die übrigen Kosten des Verfahrens werden zwischen den Klägern zu 1 und zu 4 einerseits und dem Beklagten andererseits gegeneinander aufgehoben; insoweit tragen die Kläger zu 1 und zu 4 den auf sie entfallenden Teil der Gerichtskosten im Verhältnis zueinander entsprechend ihrem Streitwertanteil.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Sie bewirtschaften eine Vielzahl von Grundstücken, deren Nutzung weit überwiegend durch langfristige Pachtverträge gesichert ist.

Die Klägerin zu 1 verfügt über 1 024 ha Ackerland und 124 ha Grünland. Ihr Betrieb ist auf den Marktfruchtanbau sowie auf die Milchviehhaltung ausgerichtet. Die Klägerin zu 2 bewirtschaftet eine Fläche von 1 041 ha, von der 978 ha Ackerland und 63 ha Grünland sind. Neben der Milchviehhaltung widmet sie sich vornehmlich dem Ackerbau. Die landwirtschaftliche Nutzfläche der Klägerin zu 3 setzt sich aus 962 ha Ackerland und 15 ha Grünland zusammen. Pflanzenbaulich bildet einen der Schwerpunkte der Anbau von Kartoffeln, von denen ein beträchtlicher Teil als Frühkartoffeln vermarktet wird. Der Kläger zu 4 bewirtschaftet 450 ha, bei denen es sich ausschließlich um Ackerland handelt.

Die Kläger wenden sich gegen den Beschluß des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 15. April 1996, durch den der Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 38 Göttingen – Halle/Leipzig in dem Abschnitt zwischen Sundhausen und Windehausen festgestellt wird. Von ihren Betriebsgrundstücken werden teils für die Trasse, teils für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen Flächen in Anspruch genommen.

Im Anhörungsverfahren erhoben die Kläger Einwendungen gegen die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, durch die sie jeweils betroffen werden: Es sei zur Erreichung des mit den landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen verfolgten Zwecks nicht erforderlich, hervorragende landwirtschaftliche Böden in Anspruch zu nehmen. Das Kompensationsziel sei auch an anderer Stelle erreichbar. Über den Flächenentzug hinaus würden weitere landwirtschaftlich genutzte Fluren durch Zerschneidungseffekte, Verschattung, die Bildung von Kaltluftseen oder ähnliche nachteilige Folgen für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung unbrauchbar gemacht oder im Ertragswert beeinträchtigt.

Der Beklagte wies die Einwendungen im Planfeststellungsbeschluß zurück: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum durchzuführen. Die räumliche Lage von Ausgleichsmaßnahmen sei nicht variabel, sondern leite sich aus den jeweils betroffenen Wertfunktionen ab. Eine pauschale Herausnahme aller landwirtschaftlichen Flächen aus der landschaftspflegerischen Begleitplanung komme nicht in Betracht. Vielmehr könne nur eine Einzelfallprüfung Aufschluß darüber geben, ob die mit Kompensationsmaßnahmen verbundene Belastung die Zumutbarkeitsgrenze überschreite. Für Folgeschäden durch Verschattung, Vernässung o.ä. sei ggf. eine Entschädigung zu leisten.

Die Kläger tragen zur Begründung der von ihnen erhobenen Klagen vor: Das planfestgestellte Vorhaben führe bei ihren Betrieben nicht nur zu Flächenverlusten, sondern auch dazu, daß große, einheitlich bewirtschaftete Schläge durch die Straßentrasse und durch die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen durchschnitten würden. Ihnen gehe es nicht darum, den Bau der A 38 zu verhindern. Sie wehrten sich jedoch gegen die sie betreffenden Kompensationsmaßnahmen, die Teil des planfeststellungsrechtlichen Gesamtkonzepts seien. Bei der räumlichen Festlegung solcher Maßnahmen habe die Behörde einen relativ großen Spielraum, den sie so nutzen müsse, daß die privaten Belange nicht unzumutbar zurückgesetzt würden. Gehölzpflanzungen inmitten von landwirtschaftlichen Nutzflächen bewirkten erhebliche Ertragsbeeinträchtigungen und Bewirtschaftungserschwernisse. Die Bodenertragsfähigkeit der umliegenden Flächen nehme vor allem durch den Schattenwurf und durch die Durchwurzelung ab. Die maschinelle Bearbeitung werde durch die Parzellierung erschwert. Auf den Restflächen entstehe ein Mehraufwand an Saatgut, Pflanzenschutz- und Düngemitteln. Diese Beeinträchtigungen seien zwar entschädigungsfähig. Das schließe aber nicht aus, daß sie im Rahmen der Planung minimiert werden müßten. Die nachteiligen Folgen der vom Beklagten angeordneten Kompensationsmaßnahmen wögen deshalb besonders schwer, weil durchweg hoch bonitierte Böden in Anspruch genommen würden, deren Punktzahlen von 35 bis 98 variierten und die ideale Voraussetzungen für einen ressourcenschonenden Ackerbau böten. Sämtliche Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans stellten geringe Anforderungen an das Ertragspotential der Flächen, auf denen sie durchgeführt würden. Für sie böten sich bevorzugt niedrig bonitierte und für die maschinelle Bearbeitung ungünstig geformte Grundstücke an.

Für die einzelnen Kläger stellten sich die Auswirkungen der jeweiligen landschaftspflegerischen Maßnahmen wie folgt dar:

Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 4 würden von der Maßnahme E 10 betroffen, die sich auf geringer bonitierte Flächen verlegen lasse, ohne daß die ökologische Funktion hierunter spürbar leide. Als Alternative biete sich vor allem das nahe gelegene, 75 ha große Areal an, das für die Verrieselung von Abwässern genutzt worden sei.

Die Klägerin zu 2 werde durch die Maßnahmen A 12, A 13, A 14, A 15, A 16 und A 17 betroffen. Die Maßnahme A 12, durch die hoch bonitiertes Ackerland verlorengehe, sei überflüssig, da sie sich in ihrer Zielsetzung nicht von der Maßnahme E 6 unterscheide. Die Maßnahme A 13 gehe ins Leere, da die Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks der Sichtverschattung bereits durch die Maßnahmen E 9 und E 10 sichergestellt sei. Die Zielsetzung der Maßnahme A 14 entspreche nicht der Realität. Wegen der direkten Nachbarschaft der Maßnahme E 6 lasse sich mit ihr das Landschaftsbild nur marginal aufbessern. Einen Beitrag zur Erhaltung der Lebensraumstrukturen der Grauammer vermöge sie nicht zu leisten, da dieser Vogel offene Felder und Wiesen bevorzuge. Für die Maßnahmen A 15, A 16 und A 17 stünden weiter nördlich Alternativstandorte zur Verfügung, die aus ökologischer Sicht nicht weniger geeignet seien, auf denen die landwirtschaftliche Nutzung aber weniger in Mitleidenschaft gezogen werde.

Die Klägerin zu 3 werde durch die Maßnahmen E 4, E 5, A 10 und A 13 betroffen. Die Zielsetzung der Maßnahme E 4 lasse sich an anderer Stelle auf einer weniger bonitierten Fläche erfüllen. Der mit der Maßnahme A 13 erstrebte Sichtschutz könne auch mit einer Gehölzpflanzung nahe der Ortslage Windehausen erreicht werden. Die Maßnahmen E 5 und A 10 seien einander räumlich so zugeordnet, daß in dem Zwischenraum mit der Entstehung von Kaltluftseen und der Bildung von Nebelbänken zu rechnen sei. Dadurch würden die betroffenen Flächen dem Frühkartoffelanbau entzogen. Sie kämen nurmehr für den Anbau normaler Speisekartoffeln in Betracht. Die Folge seien erhebliche Erlöseinbußen. Hinzu kämen erhöhte Bewirtschaftungskosten.

Der Beklagte führt aus: Die Klagen seien unzulässig, da die Kläger als Pächter landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht klagebefugt seien. Auch aus der geltend gemachten Betriebsbeeinträchtigung lasse sich ein Abwehrrecht nicht herleiten. Ertragseinbußen und Betriebserschwernisse seien nicht geeignet, eine Klagebefugnis zu begründen. Ihnen sei ggf. im Enteignungsverfahren Rechnung zu tragen. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu werden. Die Flächeninanspruchnahme für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen falle nicht nennenswert ins Gewicht. Sie mache bei der Klägerin zu 1 1,04 %, bei der Klägerin zu 2 0,48 %, bei der Klägerin zu 3 0,93 % und beim Kläger zu 4 1,12 % aus. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Soweit die Kläger auf Alternativstandorte für die Maßnahmen E 10, A 12, A 15, A 16 und A 17 abhöben, seien sie mit ihrem Vorbringen präkludiert, da sie insoweit keine Einwendungen erhoben hätten. Die von ihnen genannten anderweitigen Standorte seien im übrigen für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen weitgehend ungeeignet. Sie seien zum Teil nicht im Naturraum „Goldene Aue” gelegen und zum Teil für das angestrebte Kompensationsziel unbrauchbar. Bei der Anordnung von Kompensationsmaßnahmen sei den Belangen der Landwirtschaft Rechnung getragen worden. Einer Zerschneidung landwirtschaftlicher Nutzflächen sei im Rahmen des Möglichen dadurch vorgebeugt worden, daß Zwickelflächen ausgenutzt oder die Maßnahmen an vorhandene Strukturen wie Gewässer oder Wege angelehnt worden seien. Die Verschattungswirkung der Maßnahmen A 10, A 13, A 17 und E 5 sei gering, da die Anpflanzungen in Nord-Süd-Richtung ausgerichtet seien. Soweit die übrigen Pflanzungen an Gewässern oder Wegen erfolgten, seien sie auf der Südseite auszuführen. Auf diese Weise werde der Einfluß des Schattenwurfs und der Durchwurzelung um die Breite des Gewässers oder des Weges vermindert. Breitere Gehölze seien so aufzubauen, daß nur die Kernzone hochstämmigen Bäumen vorbehalten sei. Zwar sei nicht auszuschließen, daß es im Lichtschatten und im Wurzelbereich der Anpflanzungen zu Bewirtschaftungserschwernissen und zu Ertragseinbußen komme. Diese Nachteile würden aber durch erhöhten Windschutz, die Unterdrückung zahlreicher Ackerwildkräuter und positive kleinklimatische Veränderungen mehr als ausgeglichen. Von einem Kompensationsübermaß könne keine Rede sein. Der visuelle Schutz, der mit der Maßnahme A 12 bezweckt werde, lasse sich nicht bereits mit der Maßnahme E 6 erreichen, da das Straßenbauwerk in dem nach Norden ansteigenden Gelände nicht durch die Anpflanzung E 6 verdeckt werde. Anstelle der Maßnahme A 13 könne es nicht mit den Maßnahmen E 9 und E 10 sein Bewenden haben, da diese nicht den gleichen Sichtschutz böten. Die Maßnahme A 14 gewährleiste ein einheitliches Straßenbild und eine landschaftsgerechte Einbindung der in Teilbereichen neuen Straßenführung der B 80. Außerdem diene sie als Überflughilfe für Vögel, zu denen auch die vom Aussterben bedrohte Grauammer gehöre. Die Fläche zwischen den Maßnahmen E 5 und A 10 liege schon jetzt in einem Kaltluftstrom, der nicht behindert werde, da die Anpflanzungen der Fließrichtung folgten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorliegenden Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Planfeststellungsbeschluß dahin gehend geändert, daß im Rahmen der Ersatzmaßnahme E 5 nur Sträucher angepflanzt werden, die eine Höhe bis zu 3 m erreichen, und daß die endgültige Festsetzung der Ersatzmaßnahme E 10 einer späteren Entscheidung vorbehalten bleibt, bis geklärt ist, ob statt dieser Maßnahme eine gleichartige und gleichwertige Ersatzmaßnahme in den ehemaligen Rieselfeldern möglich und dem Vorhabenträger zumutbar ist.

Die Kläger zu 1 und 4 haben daraufhin in Übereinstimmung mit dem Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin zu 2 beantragt,

den Planfeststellungsbeschluß dahin gehend zu ändern, daß die Maßnahmen A 12, A 13, A 14, A 15, A 16 und A 17 des landschaftspflegerischen Begleitplans entfallen,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig ist, soweit er die genannten Maßnahmen festsetzt.

Die Klägerin zu 3 beantragt,

den Planfeststellungsbeschluß dahin gehend zu ändern, daß die Maßnahmen A 10, E 5, A 13 und E 4 entfallen,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig ist, soweit er die genannten Maßnahmen festsetzt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im übrigen sind die Klagen zulässig, aber unbegründet.

A. Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind entgegen der Auffassung des Beklagten klagebefugt. Sie machen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend, durch die von ihnen bezeichneten, im Planfeststellungsbeschluß vom 15. April 1996 festgesetzten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in ihren Rechten verletzt zu sein. Daß sie nicht Eigentümer, sondern nur Pächter der für Kompensationszwecke in Anspruch genommenen Flächen sind, steht ihrer Klagebefugnis nicht entgegen.

Schuldrechtliche Ansprüche aus Miete oder Pacht gehören zu den vermögenswerten Rechten, die verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Aus ihnen erwächst eine Rechtsstellung, die nicht nur Nutzungs-, sondern auch selbständige Abwehrrechte umfaßt. Anders als das Sacheigentum ist eine solche Position dem Inhaber zwar nicht auf Dauer zugeordnet, da sie durch Kündigung beendet werden kann. Auch ist die Verfügungsbefugnis weitgehend eingeschränkt. Das bedeutet aber nicht, daß es sich um eine Position handelt, die wirtschaftlich betrachtet über eine bloße Chance oder Aussicht nicht hinausreicht. Soweit ein Rechtsverhältnis auf der Grundlage der §§ 535 ff. BGB begründet worden ist und nach den einschlägigen privatrechtlichen Vorschriften Bestandsschutz genießt, hat es die Qualität von Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Januar 1991 – 1 BvR 929/89 – BVerfGE 83, 201, vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 – BVerfGE 89, 1 und vom 8. April 1997 – 1 BvR 48/94 – BVerfGE 95, 267).

Dahinstehen kann, ob allein der Nachweis, daß eine in der Planfeststellung berücksichtigungsfähige und -bedürftige, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition durch die Planung berührt wird, geeignet wäre, eine Klagebefugnis zu vermitteln.

Jedenfalls bei der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung sind zusätzlich die Konsequenzen in Rechnung zu stellen, die der Planfeststellungsbeschluß für ein etwaiges sich anschließendes Enteignungsverfahren hat. Dies folgt, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat, aus § 19 FStrG. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG hat der Straßenbaulastträger zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht. § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG erklärt die Enteignung für zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Diese Regelung wird durch § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG ergänzt, wonach es einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht bedarf. Nach § 19 Abs. 2 FStrG ist der festgestellte oder genehmigte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Der Senat hat entschieden, daß sich die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG auch auf die Flächen erstreckt, auf denen nach den Vorschriften des Naturschutzrechts Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – BVerwG 4 A 29.95 – Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8). Enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet der Planfeststellungsbeschluß insoweit indes nicht nur für betroffene Eigentümer, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert. Dies ergibt sich aus dem hier einschlägigen thüringischen Enteignungsrecht, das in diesem Punkt mit den Enteignungsgesetzen der übrigen Bundesländer und mit den §§ 95 ff. BauGB übereinstimmt.

Die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen treten besonders deutlich zutage, wenn das obligatorische Recht Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürEG können durch Enteignung auch Rechte entzogen werden, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß der Erwerb des Eigentums am Grundstück nicht genügt, um ein Vorhaben wie den Bau einer Straße durchzuführen, der Eigentümer vielmehr persönliche Rechte zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks – ohne hoheitliche Aufhebung – erst durch Kündigung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts beenden müßte. Nach dem erweiterten Eigentumsbegriff des Verfassungsrechts kommen deshalb neben dem Grundeigentum und dinglichen Rechten auch persönliche Rechte als Gegenstand einer Enteignung in Betracht. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürEG ist anwendbar, wenn es zur Verwirklichung des Enteignungsvorhabens nur der Überwindung eines solchen persönlichen Rechts bedarf. Diese Vorschrift – wie übrigens auch z.B. § 86 Abs. 1 BauGB – zeigt, daß ein persönliches Recht im Sinne dieser Bestimmung als eine eigenständige Rechtsposition, die dem staatlichen Zugriff nicht schutzlos preisgegeben ist, auch dann zur Geltung kommt, wenn der Eigentümer, von dem es abgeleitet ist, sich mit der Inanspruchnahme des Grundstücks einverstanden erklärt oder selbst Träger des Vorhabens ist. Die Wahrung von Besitz- und Nutzungsrechten, die aus einem Schuldverhältnis fließen, hängt nicht davon ab, ob und wie der Eigentümer seine Rechte verteidigt.

Persönliche Rechte werden von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 19 FStrG auch erfaßt, wenn sie nicht Gegenstand einer selbständigen Enteignung sind. Wird nicht das Recht entzogen, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, sondern das Grundstück selbst enteignet, weil sich der Eigentümer seinerseits gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzt, so bedarf es freilich daneben keines gesonderten auf Aufhebung des persönlichen Rechts gerichteten Enteignungsverfahrens. Als Rechtsgrundlage für die Enteignung reicht in einem solchen Falle § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürEG aus. § 12 Abs. 1 ThürEG macht indes deutlich, daß von der Entziehung des Grundeigentums persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks ermächtigen, nicht unberührt bleiben. Nach dieser Vorschrift können solche Rechte aufrechterhalten werden, soweit das mit dem Enteignungszweck vereinbar ist. Trifft die Enteignungsbehörde keine Entscheidung in diesem Sinne (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 1 ThürEG), so erlischt das persönliche Recht, ohne daß es eines entsprechenden Ausspruchs bedarf. Der Rechtsinhaber, der im Enteignungsverfahren die Stellung eines Nebenberechtigten hat und als solcher kraft Gesetzes Beteiligter ist (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 ThürEG), ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 ThürEG jedoch gesondert zu entschädigen, es sei denn, es wird nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ThürEG zu seinen Gunsten ein Rechtsverhältnis begründet, das ein Recht gleicher Art in bezug auf Ersatzland (vgl. § 14 ThürEG) oder auf ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten gewährt. Hierdurch unterscheidet er sich von sonstigen Berechtigten, die nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ThürEG lediglich einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechts aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück haben. Der Mieter oder Pächter ist berechtigt, seine Interessen gegenüber dem Enteignungsbegünstigten selbständig zur Geltung zu bringen. Dem ist schon im Planfeststellungsverfahren Rechnung zu tragen.

Dem Mieter oder Pächter eines für Straßenbauzwecke in Anspruch genommenen Grundstücks kann nicht der Einwand abgeschnitten werden, die Voraussetzungen lägen nicht vor, unter denen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung zuläßt. Würde ihm im Streit um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ein Klagerecht verwehrt, so wäre es ihm im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben unbenommen, diese Frage im Enteignungsverfahren aufzuwerfen. Eine solche Lösung liefe aber ersichtlich dem mit § 19 FStrG verfolgten Zweck zuwider, die Klärung bestimmter Streitpunkte ins Planfeststellungsverfahren vorzuverlagern. Auch das spricht dafür, dem Mieter oder Pächter den Klageweg schon auf dieser Verfahrensstufe zu eröffnen.

Soweit der Senat in den Urteilen vom 4. März 1983 – BVerwG 4 C 74.80 – (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 53) und vom 16. September 1993 – BVerwG 4 C 9.91 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94) sowie im Beschluß vom 26. Juli 1990 – BVerwG 4 B 235.89 – (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 99) die Auffassung vertreten hat, daß Rechtspositionen, die nicht wenigstens in vergleichbarer Weise wie das Eigentum ein Recht an einem Grundstück verleihen, kein eigenständiges Klagerecht gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß vermitteln, hält er hieran jedenfalls für den Fall der unmittelbaren Inanspruchnahme einer Pachtfläche durch die planfestgestellte Maßnahme nicht mehr fest.

B. Die Klägerinnen zu 2 und zu 3 werden durch die von ihnen angegriffenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Ihr Standpunkt, diese Maßnahmen seien zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich oder führten für sie einen Nachteil herbei, der außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehe, trifft nicht zu.

I. Mit dem Vorbringen, für einzelne der von ihnen bekämpften Maßnahmen stünden besser geeignete Flächen zur Verfügung sind die Klägerinnen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht präkludiert. Zwar sind nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Präklusionsregelung hat materiellrechtlichen Charakter und erstreckt sich auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 – BVerwG 4 A 38.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119). Der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die Klägerinnen im Anhörungsverfahren Einwendungen erhoben haben. Er läßt es vielmehr mit dem Hinweis bewenden, daß sie bei dieser Gelegenheit einige der Alternativstandorte, die nach ihrem Klagevortrag in Betracht zu ziehen sind, nicht erwähnt haben. Hieraus läßt sich eine Verwirkungspräklusion indes nicht herleiten. Der Betroffene, der Einwendungen erhebt, genügt seiner Mitwirkungslast, wenn sein Vorbringen erkennen läßt, welches seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht und wodurch er sich beeinträchtigt fühlt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. März 1995 – BVerwG 11 VR 2.95 – Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 3). Ein Pächter, der im Anhörungsverfahren geltend macht, durch naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen übermäßig belastet zu werden, begibt sich des Rechts, die Frage nach Standortalternativen aufzuwerfen, nicht dadurch, daß er keine oder nur einzelne Flächen nennt, die hierfür in Betracht kommen. Bringt er zum Ausdruck, daß er eine bestimmte Maßnahme auf dem von ihm genutzten Grundstück für unzulässig hält, so reicht dies aus, um die Planungsbehörde zu Überlegungen dazu zu veranlassen, ob ein geeigneterer Standort zur Verfügung steht. Etwas anderes mag gelten, wenn der Betroffene von ihm selbst bewirtschaftete Flächen aus Gründen, die sich der planenden Behörde nicht aufdrängen, für geeigneter hält.

II. In der Sache greifen die Einwände gegen die Auswahl der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und gegen die Art der festgesetzten Maßnahmen – unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten erklärten Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses – nicht durch. Der Planfeststellungsbeschluß entspricht insofern den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 28. Januar 1993 (VorlThürNatG), die sich ihrerseits im Rahmen des § 8 Abs. 2 und 9 BNatSchG halten.

Nach dieser Regelung war dem Straßenbaulastträger als Verursacher des mit dem Bau der A 38 verbundenen Eingriffs im Planfeststellungsbeschluß aufzuerlegen, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) und, soweit der Eingriff nicht ausgleichbar ist, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen, mit denen die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder Werte des Landschaftsbildes in dem von dem Eingriff betroffenen Landschaftsraum ersatzweise und möglichst gleichartig gewährleistet werden (Ersatzmaßnahmen).

Die Klägerinnen gehen im Ansatz zutreffend zwar selbst davon aus, daß der Planfeststellungsbehörde bei der Anwendung dieser Regelung keine planerische Gestaltungsfreiheit wie nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG für die Planung der Straßentrasse zusteht. Bei ihren Angriffen gegen die festgesetzten Maßnahmen im einzelnen verkennen sie jedoch diesen Maßstab. Bei der Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft durch eine planfestgestellte Trasse ist die Planfeststellungsbehörde an die tatbestandlichen Voraussetzungen der landesrechtlichen Eingriffsregelung gebunden. Sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff ausgleichbar, so ist für eine planerische Abwägung kein Raum. Entsprechendes gilt, wenn Ersatzmaßnahmen nach den Merkmalen des § 7 Abs. 5 VorlThürNatG möglich sind. Weist auf der anderen Seite eine Fläche, auf der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden sollen, nicht die im Gesetz bezeichneten Merkmale für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf, so ist sie dem Zugriff der Planfeststellung für diesen Zweck von vornherein entzogen. Der räumliche Bereich, in dem Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Betracht kommen, wird durch den fachrechtlich gebilligten Standort des Vorhabens vorbestimmt. Ausgleichsmaßnahmen müssen so beschaffen sein, daß in dem von dem Vorhaben betroffenen Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung wiederherstellt. Das schränkt die zur Auswahl stehenden Flächen und die in Betracht kommenden Maßnahmen ein. Für Ersatzmaßnahmen lockert § 7 Abs. 5 Satz 1 VorlThürNatG das Erfordernis des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs zwar auf, verzichtet aber nicht gänzlich auf dieses Merkmal. Auch bei Ersatzmaßnahmen muß noch ein funktionaler und landschaftsräumlicher Zusammenhang mit dem Eingriff und zu dem Eingriffsort bestehen.

Nach der Konzeption, die den Regelungen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zugrunde liegt, bedarf es bei dem Zugriff auf einzelne Grundstücke allerdings einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die sämtliche Elemente des Übermaßverbots einschließt.

Für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden dürfen zum einen nur solche Flächen, die sich zur Erreichung des naturschutzrechtlich vorgegebenen Zwecks objektiv eignen. Anders als im Rahmen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots hat die Behörde bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Grundstücken nur einen begrenzten Spielraum. Sie braucht freilich nicht bereits jedem Hinweis auf andere Grundstücke nachzugehen, die zur Zweckerreichung gleich gut geeignet sind. Ihr ist indes verwehrt, auf weniger geeignete Grundstücke zurückzugreifen, soweit sie in der Lage ist, sich besser geeignete Flächen zu verschaffen. Der Zugriff auf privates Grundeigentum muß zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtungen erforderlich sein. Daran fehlt es, sofern Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle ebenfalls Erfolg versprechen, dort aber bei einer Gesamtschau den Vorteil bieten, daß dem Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden. Ein solcher Sachverhalt ist insbesondere gegeben, wenn der Vorhabenträger privaten Grund und Boden in Anspruch nimmt, obwohl er selbst oder ein sonstiger Rechtsträger der öffentlichen Hand Eigentümer von Grundstücken ist, die für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Betracht kommen. Die mit Kompensationsmaßnahmen verbundenen nachteiligen Folgen dürfen zudem nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Die Schwere der Beeinträchtigung muß vor dem Hintergrund des Gewichts der sie rechtfertigenden Gründe zumutbar sein. Diese Grenze kann überschritten sein, wenn durch Kompensationsmaßnahmen die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet oder gar vernichtet wird.

Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, von dem die Eingriffsregelung des § 7 VorlThürNatG beherrscht wird, entsprechen inhaltlich dem enteignungsrechtlichen Übermaßverbot, an das § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG in einfachgesetzlicher Ausprägung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – BVerwG 4 A 29.95 – a.a.O.).

Die Klägerinnen setzen sich gegen eine Reihe von Maßnahmen mit Argumenten zur Wehr, die von Verhältnismäßigkeitserwägungen getragen sind. Die von ihnen insoweit geltend gemachten Verstöße liegen jedoch nicht vor.

1. Die Klägerin zu 2 wendet sich ohne Erfolg gegen die Maßnahmen A 12, A 13, A 14, A 15, A 16 und A 17.

a) Die Maßnahme A 12 erübrigt sich nach ihrer Ansicht, weil die Erreichung des angestrebten Ziels bereits durch die Maßnahme E 6 sichergestellt werde. Gegenstand der Maßnahme ist die Anpflanzung einer Obstbaumreihe auf einer Länge von 1 430 m, die nach der Beschreibung im landschaftspflegerischen Begleitplan dazu dient, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Straßenbauwerk, den Verlust von 30 Obstbäumen und 6 qm mesophilem Gebüsch sowie die Beeinträchtigung des Lebensraumes der Grauammer auszugleichen. Die Maßnahme E 6 besteht u.a. aus einer Gehölzpflanzung und der Schaffung einer Sukzessionsfläche zwischen der Autobahntrasse und der B 80. Die mit der Maßnahme A 12 angestrebte Kompensationswirkung kann mit der Maßnahme E 6 schon deshalb nicht erreicht werden, weil das Gelände in diesem Bereich so stark ansteigt, daß das Straßenbauwerk von den höher gelegenen Hangflächen aus trotz der im Rahmen von E 6 angeordneten Anpflanzungen sichtbar bleibt. Die vorgesehene Obstbaumreihe schafft insoweit Abhilfe.

b) Mit ähnlichen Erwägungen läßt sich die Maßnahme A 14 rechtfertigen, die die Anpflanzung von 124 Linden beinhaltet und der Kompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Lebensraumes der Grauammer und der Überbauung des Urbaches dient. Diese Maßnahme auf der Nordseite der B 80 steht zwar in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Ersatzmaßnahme E 6. Sie erfüllt aber eine ganz andersartige ökologische Funktion als die Sukzessionsfläche, die in dem südlich angrenzenden Bereich zwischen der Bundesstraße und der Autobahntrasse geschaffen werden soll.

c) Gegen die Maßnahme A 13 führt die Klägerin zu 2 ebenso wie die Klägerin zu 3, die sich gegen diese Maßnahme ebenfalls zur Wehr setzt, das Argument ins Feld, die weiter südlich vorgesehenen Maßnahmen E 9 und E 10 seien geeignet, den angestrebten Zweck in gleicher Weise zu erfüllen. Die Maßnahme hat die Anlage eines 8 m breiten Gehölzstreifens auf einer Länge von 3 290 m zum Gegenstand und dient als Ausgleich für die vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie als Sichtverschattung insbesondere für die Ortslage Windehausen. Mit dieser Zielrichtung läßt sie sich nicht durch die Maßnahmen E 9 und E 10 ersetzen. Der Abschnitt, in dem Windehausen im Einwirkungsbereich der Autobahn liegt, erstreckt sich von Nordwesten bis Nordosten. Die Maßnahmen E 9 und E 10 sollen nicht in diesem Raum durchgeführt werden. Als Standort ist vielmehr eine Fläche südöstlich von Windehausen vorgesehen. Mit einer bloßen Nord-Süd-Verschiebung der Maßnahme in dem Bereich zwischen der Autobahn und der Ortslage Windehausen ist den Klägerinnen nicht gedient, da sich hierdurch an der Durchschneidungswirkung nichts ändert. Die von den Klägerinnen geschilderten Bewirtschaftungshindernisse würden nur entfallen, wenn der Gehölzstreifen in der Art eines Straßenbegleitgrüns in der unmittelbaren Nachbarschaft der Autobahntrasse angelegt würde. Dies aber verbietet sich, weil die Maßnahme A 13 an dieser Stelle den ihr zugedachten naturschutzfachlichen Zweck verfehlen würde.

d) Die Klägerin zu 2 zieht nicht in Zweifel, daß die Maßnahmen A 15 und A 17, die die Anpflanzung eines 970 m langen und 8 m breiten Gehölzstreifens entlang eines Weges sowie die Anlage eines 25 m breiten Uferrandstreifens entlang des Schmerbaches auf einer Länge von 1 240 m betreffen, geeignet sind, einen Ausgleich insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Straßenbauwerk zu schaffen. Sie meint indes, diese Maßnahmen ließen sich weiter nördlich auf Flächen verwirklichen, die weniger hoch bonitiert seien und sich weniger gut bewirtschaften ließen. Mit diesem Einwand kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich bei den Maßnahmen A 15 und A 17 um Ausgleichsmaßnahmen handelt, die nur an einem Standort in Betracht kommen, an dem der für Kompensationsmaßnahmen dieser Art erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit dem Eingriffsort noch gewahrt ist. Sind Ausgleichsmaßnahmen in dem nach der Eingriffsregelung relevanten Raum rechtlich möglich, so darf die Planungsbehörde nach der Systematik des § 8 BNatSchG anders als im Anwendungsbereich des § 8 a BNatSchG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1997 – BVerwG 4 NB 27.96 – BBauBl 1997, 595) auf sie nicht zugunsten von Ersatzmaßnahmen verzichten.

e) Auch die Ausgleichsmaßnahme A 16, die u.a. im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Schmerbaches auf die Anlage eines 0,4 ha großen Feldgehölzes gerichtet ist, kann nicht auf eine Fläche außerhalb des für solche Maßnahmen vorausgesetzten räumlich-funktionalen Bezugsrahmens verlagert werden. Ihre Ausdehnung gibt ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen. Der Beklagte brauchte sich nicht mit einer Uferbepflanzung zu beiden Seiten des an diese Stelle verlegten Schmerbaches zu begnügen. Durch die Ausgleichsmaßnahme wird der Verlust wettgemacht, der durch die Überbauung des Gewässers eintritt. Die hiermit verbundenen Eingriffsfolgen hat der Beklagte gering gehalten. Er hat durch die Verlegung des Schmerbaches eine zweimalige Querung des Wasserlaufes durch das Straßenbauwerk vermieden. Die Klägerin zu 2 bestreitet nicht, hierdurch vor einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme verschont geblieben zu sein.

2. Die rechtlichen Bedenken, die die Klägerin zu 3 gegen die Maßnahmen E 4, E 5, A 10 und A 13 äußert, erweisen sich ebenfalls als nicht stichhaltig.

a) Die gegen die Maßnahme A 13 gerichteten Angriffe bleiben aus den bereits dargelegten Gründen erfolglos.

b) Die Maßnahmen A 10 und E 4 dienen dazu, die durch das Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen im Bereich der Zorge und des Leimbaches auszugleichen bzw. zu mildern. Beide Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Gewässer insbesondere in dem ökologisch sensiblen Raum, in dem der Leimbach in die Zorge mündet, gegen nachteilige Einwirkungen abzuschirmen. Die Klägerin zu 3 stellt nicht in Abrede, daß die Maßnahmen A 10 und E 4 für diesen Zweck tauglich sind. Auch räumt sie letztlich selbst ein, daß der Beklagte insofern auf einen schonenden Interessenausgleich bedacht gewesen ist, als die Anpflanzung, die Gegenstand der Maßnahme A 10 ist, lediglich zu einem Gehölzstreifen hinzutritt, der ohnehin bereits den Leimbach säumt, und für den 1,2 ha großen Wald, der im Zuge der Maßnahme E 4 geschaffen werden soll, eine Zwickelfläche in der unmittelbaren Nachbarschaft der Autobahntrasse vorgesehen ist.

c) Gegen die Maßnahme E 5, die die Anlage eines Uferrandstreifens in einer Breite von 20 m auf einer Länge von 820 m zum Inhalt hat, setzt die Klägerin sich mit dem Argument zur Wehr, die Anpflanzung bilde mit dem Gehölzstreifen entlang dem Leimbach einen Korridor, in dem mit der Entstehung von Kaltluftseen und Nebelbänken zu rechnen sei, die einen Frühkartoffelanbau zu einem unkalkulierbaren Wagnis machten, da sich die Erwärmung des Bodens im Frühjahr um Wochen verzögere und die Frostgefahr erhöhe. Im landschaftspflegerischen Begleitplan war für den Uferrandstreifen die Verwendung von Gehölzen mit einer Wuchshöhe von 2 bis 30 m vorgesehen. Der Beklagte hat diese Regelung in der mündlichen Verhandlung in der Weise modifiziert, daß nurmehr Sträucher angepflanzt werden sollen, die eine Höhe bis 3 m erreichen. Durch diese Reduzierung wird nicht der mit der Maßnahme E 5 verfolgte Zweck beeinträchtigt, das Landschaftsbild in dem Bereich zwischen der Autobahntrasse und Windehausen aufzulockern. Durch sie wird indes den Beanstandungen der Klägerin der Boden entzogen. Dies folgert der Senat aus dem im Planfeststellungsverfahren im Jahre 1995 u.a. zur Frage der „Kaltluftabflüsse” erstatteten Gutachten des Ing.-Büros Dr. L. Danach läßt sich ausschließen, daß in dem Raum zwischen den Maßnahmen A 10 und E 5 Kaltluftseen und Nebelbänke entstehen, die die betroffenen Flächen für den Anbau von Frühkartoffeln dauerhaft unbrauchbar machen. Die Verwertung der gutachtlichen Stellungnahme im Gerichtsverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß sich das Tatsachengericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz auf ein Gutachten stützen darf, das die Behörde in einem Verwaltungsverfahren eingeholt und im Prozeß zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 – BVerwG 4 C 1.79 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120; Beschluß vom 18. Januar 1982 – BVerwG 7 B 254.81 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137). Wie aus dem 1995 erstatteten Gutachten erhellt, ist die geplante Autobahn ebensowenig wie die von der Klägerin angegriffene Kompensationsmaßnahme die Ursache dafür, daß in der „Goldenen Aue” Kaltluftseen und Nebelbänke entstehen. Vielmehr weist das gesamte Tal im Bereich des Straßenbauvorhabens schon jetzt die Merkmale eines Kaltluftsammelgebiets mit starker Nebelbildung auf. Die Häufigkeit der Kaltluftabflüsse wird im Gutachten mit etwa 15 % pro Jahr, die Zahl der Nebeltage im Sommerhalbjahr mit 26 und im Winterhalbjahr mit 41 angegeben. Die Kaltluft strömt zur Zeit des Sonnenuntergangs von den angrenzenden Hängen talwärts und fließt im Bereich Windehausen in südöstlicher Richtung ab. Sie erreicht hierbei Schichtdicken von 30 bis 50 m. An Dämmen oder sonstigen festen Barrieren entsteht ein Kaltluftstau, dessen Ausdehnung etwa dem Zehnfachen der Höhe des Hindernisses entspricht und dessen Temperatur an der Luvseite des Hindernisses bis zu 2° niedriger sein kann als in der Umgebung. Die Ersatzmaßnahme E 5 bewirkte auf der Grundlage der Erkenntnisse, die in dem Gutachten des Ing.-Büros L. ihren Niederschlag gefunden haben, schon in ihrer ursprünglich vorgesehenen Gestalt allenfalls eine kurzzeitige Verminderung der Kaltluftdurchlüftung während des Sonnenuntergangs. In der Fassung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung wird auch diese Wirkung noch nachhaltig abgeschwächt. Der nunmehr in Aussicht genommene Gehölzstreifen weist nicht mehr im entferntesten die Merkmale eines undurchlässigen Sperriegels auf. Aufgrund der Beschränkung auf Sträucher bis zu maximal 3 m stellt er auch von seiner Höhe her kein Hindernis dar, das geeignet ist, auf den westlich angrenzenden Flächen in nennenswertem Umfang einen Kaltluftstau hervorzurufen und den natürlichen Luftabfluß in südöstlicher Richtung spürbar zu beeinträchtigen. Eine weitere gutachtliche Klärung erübrigt sich. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, daß das vom Beklagten eingeholte Gutachten Mängel aufweist. Sie stellt die Ergebnisse, zu denen der Sachverständige gelangt ist, nicht schlüssig in Frage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 – BVerwG 8 C 97.83 – BVerwGE 69, 70). Sie stützt sich ihrerseits auf die im Gutachten enthaltenen Aussagen, die sie nur deshalb anders würdigt, weil nach ihrer Einschätzung trotz der im Vergleich mit einem Damm oder einer Wand aufgelockerten Form der Anpflanzung die „Wuchshöhe der Gehölze” einen Beurteilungsfaktor darstellt, dessen Gewicht nicht geringzuachten ist. Gerade in diesem Punkt aber hat der Beklagte durch die von ihm nachträglich vorgenommene Höhenbegrenzung ihrem Anliegen Rechnung getragen.

3. Die Klägerinnen zu 2 und 3 sehen die von ihnen angegriffenen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen unabhängig von der Frage der Eignung und Erforderlichkeit aus folgenden Gründen jedenfalls als unzumutbar an: Die Maßnahmen führten dazu, daß zusammenhängende hochbonitierte Flächen durchschnitten würden, die ideale Voraussetzungen für einen ressourcenschonenden Ackerbau böten. Gehölzpflanzungen inmitten von landwirtschaftlichen Nutzflächen bedeuteten unweigerlich Ertragsbeeinträchtigungen und Bewirtschaftungserschwernisse. Die Leistungsfähigkeit der angrenzenden Böden werde insbesondere durch Schattenwurf und die Durchwurzelung beeinträchtigt. Auf den Restflächen ergäben sich erhöhte Bewirtschaftungskosten, da der Maschineneinsatz behindert werde und Mehraufwendungen für Saatgut sowie für Pflanzenschutz- und Düngemittel entstünden.

Diese Beeinträchtigungen wiegen nicht so schwer, daß der Zugriff auf Teile der Pachtflächen zum Zwecke der naturschutzrechtlichen Kompensation als unzumutbar im Sinne des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots zu qualifizieren ist. Die Klägerinnen werden durch die angeordneten Maßnahmen nur geringfügig in ihrer landwirtschaftlichen Betätigung betroffen. Bei der Klägerin zu 2 werden 0,48 % und bei der Klägerin zu 3 0,93 % der Bewirtschaftungsfläche in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich darüber hinaus ersichtlich bemüht, die negativen Auswirkungen auf das benachbarte Ackerland so gering wie möglich zu halten. Soweit es sich naturschutzfachlich irgend rechtfertigen läßt, werden Zwickelflächen ausgenutzt oder die Maßnahmen an vorhandene Strukturen, wie Gewässer oder Wege, angelehnt. Die mechanische Bearbeitung der Schläge wird in keinem Falle ausgeschlossen. Bei den Maßnahmen, die in Nord-Süd-Richtung ausgerichtet sind, halten sich die Schattenwirkungen in engen Grenzen. Auch bei den übrigen Maßnahmen wird dem Gesichtspunkt des Schattenwurfs ebenso wie dem der Durchwurzelung soweit wie möglich Rechnung getragen. Die Pflanzungen sind vornehmlich auf der Südseite des jeweiligen Gewässers oder Weges vorzunehmen. Bei größerer Breite sind sie pyramidal zu gliedern, so daß für hochwüchsige Bäume nur die Kernzonen zur Verfügung stehen. Zwar läßt sich nicht ausschließen, daß es im Lichtschatten und im Wurzelbereich der Gehölze zu gewissen Ertragseinbußen und Bewirtschaftungserschwernissen kommt. Dahinstehen kann, ob die Ansicht des Beklagten zutrifft, daß diese Einbußen aufs Ganze betrachtet durch erhöhten Windschutz, die Unterdrückung zahlreicher Ackerwildkräuter und die Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse mehr als ausgeglichen wird. Wie die positiven und die negativen Wirkungen im einzelnen auch zu bewerten sein mögen, steht jedenfalls fest, daß von massiven Beeinträchtigungen keine Rede sein kann. Die wirtschaftliche Existenz der Kläger wird durch die angefochtenen Maßnahmen in keiner Weise bedroht. Auch sonstige Nachteile gewichtiger Art sind nicht ersichtlich. Die betroffenen Grundstücke werden nicht für jede sinnvolle wirtschaftliche Nutzung unbrauchbar. Daß die Klägerinnen über die Flächeninanspruchnahme hinaus gewisse Beeinträchtigungen hinnehmen müssen, hält sich im Rahmen zulässiger Sozialbindung unterhalb der Schwelle, bei deren Erreichung die Zweck-Mittel-Relation im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt ist. Negative Folgen dieser Art sind in landwirtschaftlich geprägten Räumen mit jeder naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme nahezu unvermeidlich verbunden. Sie sind als solche noch nicht geeignet, ein Abwehrrecht zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 – BVerwG 4 A 39.95 – Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39). Dies um so weniger, als sie nicht gänzlich entschädigungslos hinzunehmen sind. Im Rahmen des Angemessenen ist im Falle einer Teilenteignung nicht nur eine Entschädigung für den Entzug des Enteignungsobjekts, sondern auch für sonstige Vermögenseinbußen zu gewähren, die als erzwungene und unmittelbare Folge der Enteignung eintreten (sog. Folgeschäden). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß weist hierauf ausdrücklich hin. Dies reicht aus, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 – BVerwG 4 C 9.89 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88).

C. Soweit die Klägerinnen unterlegen sind, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeneinander aufzuheben. Der Beklagte hat sich zwar insofern in die Rolle des Unterlegenen begeben, als er den Planfeststellungsbeschluß um den Vorbehalt ergänzt hat, daß die endgültige Festsetzung der Ersatzmaßnahme E 10 offenbleibt, bis geklärt ist, ob die ehemaligen Rieselfelder als Alternativstandort in Betracht kommen. Dies allein rechtfertigt es aber nicht, ihm im Verhältnis zu den Klägern 1 und 4 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kläger stellen nicht in Abrede, daß die für die Ersatzmaßnahme E 10 vorgesehenen Flächen zur Erreichung des mit der Festsetzung verfolgten Kompensationszwecks an sich geeignet sind. Es ist nicht zweifelsfrei, ob der Beklagte von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, den von ihm erklärten Vorbehalt in den Planfeststellungsbeschluß aufzunehmen. Wegen des Altlastenverdachtes war nicht absehbar, ob und wann das Areal der Rieselfelder für Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung stehen könnte. Erklärt er sich trotz dieser Ungewißheit bereit, mit der Maßnahme E 10 ggf. in den Bereich der Rieselfelder auszuweichen, so bedeutet dies den Klägern gegenüber möglicherweise nur ein Entgegenkommen. Dem ist im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotenen Billigkeitsentscheidung Rechnung zu tragen.

 

Unterschriften

Gaetnzsch, Hien, Lemmel, Halama, Rojahn

 

Fundstellen

BVerwGE

BVerwGE, 178

DÖV 1998, 157

NuR 1998, 41

VRS 1998, 384

ZUR 1998, 45

BRS 1997, 734

BRS 1998, 734

DVBl. 1998, 44

UPR 1998, 70

FSt 1999, 387

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