Entscheidungsstichwort (Thema)

DRK-Schwestern. Gestellungsvertrag. Mitbestimmung bei Einstellungen. Einstellung, Tätigkeit einzelner weniger DRK-Schwestern in einem öffentlichen Krankenhaus als mitbestimmungspflichtige –

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufnahme der Tätigkeit einer DRK-Krankenschwester auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages zwischen Krankenhausträger und Schwesternschaft unterliegt als Einstellung der Mitbestimmung des Personalrats, wenn die zu beschäftigende Schwester dabei einer nicht von der Schwesternschaft gestellten Pflegedienstleitung unterstellt wird.

 

Normenkette

HePersVG § 3 Abs. 1, 3 Nr. 3, § 77 Abs. 1 Nr. 2a; BPersVG § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 26.01.1995; Aktenzeichen TL 2477/90)

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.07.1990; Aktenzeichen I/V L 704/89)

 

Tenor

Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 26. Januar 1995 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 12. Juli 1990 werden geändert.

Es wird festgestellt, daß der Beteiligte den Antragsteller vor Beginn der Beschäftigung einer Krankenschwester aufgrund des zwischen Krankenhausträger und DRK-Schwesternschaft vereinbarten Gestellungsvertrages dann zu beteiligen hat, wenn eine nicht nur kurzfristige, vorübergehende und geringfügige Beschäftigung vorgesehen ist und die zu beschäftigende Schwester einer nicht von der Schwesternschaft gestellten Pflegedienstleitung unterstellt wird.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem antragstellenden Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn in den von dem Beteiligten geleiteten Kliniken eine DRK-Krankenschwester aufgrund eines Gestellungsvertrages mit ihrer Schwesternschaft neu beschäftigt („eingestellt”) wird.

In den Kliniken des Kreises H. war in der Zeit vom 15. Mai 1988 bis zum 15. Juli 1989 die Schwester M.H. tätig, die der DRK-Schwesternschaft Alice in D. angehörte. Grundlage der Beschäftigung war ein Gestellungsvertrag zwischen dem Krankenhausträger und der Schwesternschaft, der den gesamten Pflegedienst und dessen Organisation einschloß. Es waren jedoch nur noch einige wenige DRK-Schwestern in den Kliniken beschäftigt. Auch wurde die Pflegedienstleitung seit 1975 nicht mehr von einer DRK-Oberin wahrgenommen.

Der Antragsteller verlangte, aus Anlaß der Beschäftigung der Schwester M.H. beteiligt zu werden. Dies wies der beteiligte Verwaltungsleiter zurück. Er berief sich darauf, daß eine Mitbestimmung in Personalangelegenheiten von DRK-Schwestern nicht gegeben sei, weil deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art i.S.v. § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes – HePersVG – geprägt sei. Auch bestehe keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen der Schwester und dem Krankenhausträger, weil die Tätigkeit aufgrund des Gestellungsvertrages mit der Schwesternschaft aufgenommen werde.

Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, daß (1.) durch die Arbeitsaufnahme der Schwester M.H. sein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2a HePersVG verletzt worden sei sowie daß (2.) ihm bei jeder Eingliederung von Pflegekräften aus einer DRK-Schwesternschaft, die auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages erfolge, ein Mitbestimmungsrecht zustehe.

Durch Beschluß vom 12. Juli 1990 hat das Verwaltungsgericht den ersten Antrag abgewiesen, weil ein Dienstverhältnis zum Krankenhausträger nicht bestehe und auch das Direktionsrecht bei der Oberin der Schwesternschaft verbleibe; darüber hinaus werde die Tätigkeit der DRK-Schwestern nach der Satzung der Schwesternschaft durch karitative Motive geprägt, so daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 HePersVG gegeben seien. Den zweiten Antrag hat das Verwaltungsgericht als unzulässig angesehen.

Mit der Beschwerde hat der Antragsteller nur noch beantragt festzustellen, daß der Beteiligte den Personalrat vor Beginn der Beschäftigung einer Krankenschwester aufgrund des Schwesterngestellungsvertrages unter solchen Umständen zu beteiligen habe, wie sie im Mai 1988 bestanden hätten und im wesentlichen heute noch bestünden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde durch Beschluß vom 26. Januar 1995 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei heute nicht mehr davon auszugehen, daß die Beschäftigung von DRK-Schwestern vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt sei, so daß § 3 Abs. 3 Nr. 3 HePersVG nicht eingreife; einer Beteiligung des Personalrats stehe auch nicht entgegen, daß die Beschäftigung aufgrund des Gestellungsvertrages erfolgen solle, denn diese werde nicht mehr – auch nicht teilweise – von der Schwesternschaft organisiert und verantwortet; die Schwestern seien jedoch keine Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 5 HePersVG, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte eingestellt seien, und sie zählten deshalb auch nicht zu den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, so daß auf sie das Hessische Personalvertretungsgesetz und die daraus folgenden Beteiligungsrechte nicht anwendbar seien.

Mit seiner Rechtsbeschwerde, die der Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zugelassen hat, rügt der Antragsteller eine unrichtige Anwendung des § 3 Abs. 1 und des § 77 Abs. 1 Nr. 2a HePersVG. Er beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, daß der Beteiligte den Personalrat vor Beginn der Beschäftigung einer Krankenschwester aufgrund des Schwesterngestellungsvertrages unter solchen Umständen, wie sie im Mai 1988 bestanden hatten und im wesentlichen heute noch bestehen, zu beteiligen habe.

Der Antragsteller macht geltend: Für die Annahme einer Einstellung reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Teilnahme an der Erfüllung einer der Dienststelle zugewiesenen öffentlichen Aufgabe aus, wenn gleichzeitig ein Mindestbestand an arbeitsrechtlichen Beziehungen vorhanden oder doch gewollt sei; im wesentlichen komme es dabei auf ein Weisungsrecht der aufnehmenden Dienststelle an, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, sowie auf eine Weisungsgebundenheit der aufzunehmenden Person, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten. Diese Voraussetzungen seien nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Die DRK-Schwestern erfüllten ihre pflegerischen Aufgaben nach denselben Bedingungen und unter Beachtung derselben Regelungen, wie sie vom Beteiligten für die anderen im Pflegedienst Tätigen getroffen würden. Eine eigenständige Verantwortlichkeit der Schwesternschaft für die Durchführung der Pflege sei weder im ganzen noch auch nur in abgrenzbaren Teilbereichen gegeben.

Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluß. Er meint insbesondere, daß die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zur Mitbestimmungspflichtigkeit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht entwickelt worden seien, nicht auf das Hessische Personalvertretungsgesetz zu übertragen seien. DRK-Schwestern unterfielen nicht dem Zuständigkeitsbereich dieses Gesetzes. Auch von einem Mindestbestand arbeitsvertraglicher Rechtsbeziehungen könne keine Rede sein. In der Rechtsprechung sei geklärt, daß Mitglieder einer DRK-Schwesternschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund eines Gestellungsvertrages keine Arbeitnehmer seien. Hingegen habe das Beschwerdegericht das Eingreifen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 HePersVG zu Unrecht verneint. Die Tatsache, daß die Schwesternschaften den Unterhalt der ihnen angeschlossenen Schwestern in angemessener Weise sicherstellten, sei als tragende Motivation für einen Beitritt zur Schwesternschaft kaum geeignet. Die weitaus meisten Krankenschwestern zögen es heute nämlich vor, sich vom jeweiligen Krankenhausträger direkt einstellen zu lassen, statt die zusätzlichen Verpflichtungen und Bindungen auf sich zu nehmen, die mit der Mitgliedschaft in einer Schwesternschaft einhergingen. Der Beitritt zu einer Schwesternschaft müsse also mehr denn je als Indiz dafür gelten, daß hier karitative Momente im Vordergrund stünden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das Beschwerdegericht hat das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses und das Feststellungsinteresse mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung mit dem im Beschlußauspruch des Senats konkretisierten Inhalt. Soweit die Beschwerdeentscheidung verneint hat, daß die Beschäftigung von DRK-Schwestern unter den hier maßgeblichen Umständen als Einstellung der Mitbestimmung unterliegt, verletzt sie allerdings § 5 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Nr. 2a HePersVG.

1. Wie der Senat bereits durch Beschluß vom 6. September 1995 – BVerwG 6 P 9.93 – BVerwGE 99, 214, 216, entschieden hat, trifft es nicht zu, daß das hessische Personalvertretungsrecht eine Mitbestimmung bei der Einstellung von Arbeitnehmern nur dann zuläßt, wenn ein arbeitsvertraglich geregeltes Arbeits- oder Angestelltenverhältnis mit dem Träger der Dienststelle begründet werden soll. Das Beschwerdegericht hat insbesondere den Zweck und die Reichweite des § 5 HePersVG mißverstanden, soweit es diese Regelung zur eingrenzenden Auslegung des § 77 Abs. 1 Nr. 2a HePersVG 1988 herangezogen hat. Der Mitbestimmungstatbestand bei der Einstellung setzt nicht voraus, daß der betreffende Arbeitnehmer beispielsweise die Eigenschaft eines Angestellten im Sinne von § 5 HePersVG erlangt.

a) § 5 HePersVG stellt keine eigenständige gesetzliche Schranke des Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung” dar. Schon der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, daß die Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn zwar regelmäßig dadurch gekennzeichnet ist, daß die betreffende Person durch einen (wirksamen) Arbeitsvertrag in den öffentlichen Dienst eingestellt wird. Die Einstellung setzt neben der tatsächlichen Eingliederung ein beamten- oder arbeitsrechtliches Band zu dem öffentlichen Dienstherrn voraus. Dieses Erfordernis darf aber nicht in dem Sinne eng verstanden werden, daß ausschließlich zweiseitige und notwendig perfekte Vertragsbeziehungen für das bei der Einstellung von Arbeitnehmern geforderte arbeitsrechtliche Band zu verlangen sind (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 – BVerwG 6 P 24.92 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89 = PersR 1994, 288 „ABM”). Liegen einer Dienstleistung, die für die Dienststelle über eine nicht nur geringfügige Dauer erbracht wird, etwa dreiseitige Vertragsbeziehungen zugrunde, so ist nur ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen Rechtsbeziehungen zu fordern, die arbeitsrechtlich insofern bedeutsam sind, als auf ihrer Grundlage ein Weisungsrecht der Dienststelle in bezug auf diese Dienstleistung und eine entsprechende Weisungsgebundenheit des dienstleistenden Arbeitnehmers rechtlich abgesichert sind. Auf diese Weise werden zumindest partielle Arbeitgeberfunktionen und mit ihnen Schutzpflichten begründet, denen auf Seiten der Einzustellenden entsprechende Schutzansprüche gegenüberstehen. Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze kommt es darauf an, ob die einzustellende Person „nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle” als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 – BVerwG 6 P 4.90 – BVerwGE 90, 194 ≪196, 198≫ – „Leiharbeitnehmer” und vom 15. März 1994 – BVerwG 6 P 24.92 – a.a.O.; vgl. auch Beschlüsse vom 3. Februar 1988 – BVerwG 6 PB 22.87 – und vom 6. September 1995 – BVerwG 6 P 9.93 – a.a.O.). Ansonsten ist nur zu fordern, daß der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, die ihr im öffentlichen Interesse obliegen (Beschluß vom 6. September 1995 – BVerwG 6 P 9.93 – a.a.O.).

Daran ist festzuhalten. Der Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung” würde nur unvollkommen berücksichtigt, wenn eine Beteiligung allein unter der Voraussetzung stattfände, daß der Einzustellende durch die Maßnahme „Angehöriger des öffentlichen Dienstes” wird und als solcher ebenfalls in den kollektiven Schutz des Personalvertretungsrechts hineinwächst. Denn im Vordergrund der Mitbestimmung steht der kollektive Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1993 – BVerwG 6 P 28.91 – BVerwGE 92, 47 ≪53≫ = PersR 1993, 260 ≪263≫).

Das Beschwerdegericht interpretiert daher § 5 HePersVG unzutreffend als eine gesetzesimmanente Begrenzung des für den Mitbestimmungstatbestand maßgeblichen Begriffs der „Einstellung”. Die §§ 3 bis 6 HePersVG haben, wie die inhaltlich gleichbedeutenden Bestimmungen zu den Beschäftigtengruppen im Bundespersonalvertretungsgesetz und den anderen Landespersonalvertretungsgesetzen auch, vorrangig eine andere Funktion. Sie sollen festlegen, wer zum Personalkörper gehört, den der Personalrat repräsentiert. Ihnen ist nur zu entnehmen, wie die statusbezogene personalvertretungsrechtliche Repräsentation zu organisieren ist. So ist der Begriff des „Beschäftigten” etwa für die Wahlberechtigung, die Feststellung der Anzahl der Personalratsmitglieder und die Zahl der Freistellungen von Bedeutung. Hingegen sagen diese Bestimmungen nichts dazu, innerhalb welcher Grenzen sich der Personalrat bei beschäftigungsrelevanten Vorgängen für die Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten einsetzen darf.

Auch aus der Zuordnung der einzustellenden Arbeitskraft zu einer der drei Statusgruppen können sich keine unüberwindlichen Hindernisse für die Mitbestimmung bei der Einstellung ergeben (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 a.a.O.). Diese Mitbestimmung setzt nicht die Feststellung auch der Wahlberechtigung der Person voraus, die im personalvertretungsrechtlichen Sinne eingestellt wird. Die Einstellung als Maßnahme bildet lediglich den Gegenstand der Mitbestimmung, aus deren Anlaß der kollektive Schutz zugunsten der in der Dienststelle bereits tätigen und deshalb vom Personalrat auch repräsentierten Beschäftigten geltend gemacht werden kann.

Bei allem handelt es sich auch nicht etwa um eine unzulässige Rechtsfortbildung. Dem ausdrücklich gesetzten Recht ist eine mitbestimmungspflichtige „Einstellung” ohne gleichzeitigen Erwerb der Betriebs- bzw. Dienststellenzugehörigkeit einschließlich des aktiven Wahlrechts keineswegs fremd. Dies hat der Senat in dem Beschluß vom 6. September 1995 – BVerwG 6 P 9.93 – a.a.O. S. 218 am Beispiel der klarstellenden bundesgesetzlichen Spezialregelung für Leiharbeitnehmer verdeutlicht. Die daraus zu ziehenden Rückschlüsse beschränken sich jedoch nicht auf den Begriff der Einstellung nach Bundesrecht. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für den von dem des Bundesrechts nicht abweichenden Einstellungsbegriff nach Landesrecht (Beschluß vom 20. Mai 1992 – BVerwG 6 P 4.90 – BVerwGE 90, 194), und zwar auch für das hessische Landesrecht.

b) Die geringfügigen Unterschiede im Wortlaut des § 5 Satz 1 HePersVG einerseits und des § 4 Abs. 3 BPersVG andererseits rechtfertigen keine andere Würdigung. § 5 Satz 1 HePersVG beschreibt als Angestellte im Sinne des Gesetzes die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte eingestellt sind, während das Bundesrecht die Angestellten als Beschäftigte bezeichnet, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Dienstvertrag oder nach der Dienstordnung Angestellte sind. Dieser Wortlaut gibt keine Veranlassung zu der Annahme, daß nach hessischem Personalvertretungsrecht für Einstellungen stets ein zweiseitiger Arbeitsvertrag mit dem öffentlichen Dienstherrn zu fordern wäre. Auch die Entstehungsgeschichte des § 5 HePersVG liefert dafür keine Anhaltspunkte. Mit der gewählten Formulierung, die sich bereits im Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 30. Dezember 1959 findet, sollte in bewußtem Gegensatz zu § 5 PersVG 1955 lediglich der Angestelltenbegriff von der Abhängigkeit zur Sozialversicherungsgesetzgebung befreit werden. Ausweislich der Begründung zu den §§ 3 bis 6 des Regierungsentwurfs ging es dem hessischen Gesetzgeber dabei nur um eine vereinfachte Bestimmung der Gruppenzugehörigkeit, nicht hingegen um eine Begrenzung von Mitbestimmungsrechten (vgl. Hess. Landtag, Drs. Abteilung I Nr. 101, S. 296). Dreiseitige Rechtsbeziehungen, die zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses führen, lagen damals auch erkennbar außerhalb des Blickfeldes des Gesetzgebers.

c) Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 12. März 1987 (GmS-OGB 6/86 – BVerwGE 77, 370 ff. = PersR 1987, 263 ff. = PersV 1987, 461 ff.) rechtfertigt ebenfalls nicht die vom Beschwerdegericht vorgenommene Würdigung. Diese Entscheidung befaßt sich nur mit der Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der Personalvertretungsgesetze, also allein mit der Abgrenzung der vom kollektiven Schutz jeweils begünstigten Personenkreise, nicht hingegen mit der Maßnahme der Einstellung als Auslöser und möglichem Gegenstand dieses Schutzes (Beschluß vom 6. September 1995 – BVerwG 6 P 9.93 – a.a.O.).

d) Zwar werden die hier in Rede stehenden DRK-Schwestern aufgrund eines Gestellungsvertrages zwischen Schwesternschaft und Krankenhausträger im Krankenpflegedienst tätig. Handelt es sich nicht um sog. Gastschwestern, sind sie daher weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 3. Juni 1975 – 1 ABR 98/74 – BAGE 27, 163, vom 20. Februar 1986 – 6 ABR 5/85 – AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972 ≪Rotes Kreuz≫ und vom 6. Juli 1995 – 5 AZB 9/93 – AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG; zu Gastschwestern s. BAG, Urteil vom 4. Juli 1979 – AP Nr. 10 zu § 611 BGB ≪Rotes Kreuz≫ und Beschluß vom 14. Dezember 1994 – 7 ABR 26/94 – NZA 1995, 906). Es liegt deshalb auch ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung nicht vor (BAG, Urteile vom 4. Juli 1979 – a.a.O. – und vom 1. Juni 1994 – 7 AZR 7/93 – BAGE 77, 52, 59). Dies alles steht hier jedoch der Mitbestimmung bei der Einstellung nicht entgegen. Nicht jeder Gestellungsvertrag als Rechtsgrundlage von Dienstleistungen läßt die Mitbestimmung bei der Einstellung ohne weiteres entfallen; vielmehr bedarf die Ausnahme von der Mitbestimmung bei Vorliegen einer Eingliederung einer weitergehenden Rechtfertigung, die an den wesentlichen Merkmalen des Einstellungsbegriffs anzusetzen hat; eine Ausnahme kann insbesondere vorliegen, wenn Weisungsrechte der Dienststelle aufgrund des Gestellungsvertrages nicht bestehen (vgl. zur Sonderstellung der Religionslehrer an öffentlichen Schulen, die aufgrund von Gestellungsverträgen mit den Kirchen eingesetzt werden: Beschlüsse vom 23. August 1993 – BVerwG 6 P 14.92 – Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 3 = PersR 1994, 24 = RiA 1994, 249, und vom 6. September 1995 – BVerwG 6 P 9.93 – a.a.O.). Davon aber ist hier nicht auszugehen.

Eine Ausnahme von der Mitbestimmung läßt sich unter solchen Umständen, wie sie dem vorliegenden Feststellungsbegehren zugrunde liegen, nicht rechtfertigen: Dieses Begehren knüpft nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts daran an, daß die Schwesternschaft nur noch sechs von etwa 300 Pflegekräften stellt, sie auch nicht mehr den Einsatz der Schwestern organisiert und insbesondere auch nicht mehr für die fachlich korrekte Erbringung der Pflegeleistungen verantwortlich ist; die in den Kliniken des Krankenhausträgers tätigen DRK-Schwestern sind vielmehr „in vollem Umfang” den Weisungen der Leitungsorgane der Dienststelle unterworfen und – nachdem die Oberin (heute: Pflegedienstleitung) nicht mehr von der DRK-Schwesternschaft gestellt wird – auch der Dienstaufsicht der von der DRK-Schwesternschaft unabhängigen und allein vom Krankenhausträger eingesetzten Pflegedienstleitung.

Jedenfalls für eine derartige Sachlage ist in tatsächlicher Hinsicht von einer Eingliederung auszugehen, weil die Mitgliedsschwestern trotz ihres Einsatzes aufgrund eines Gestellungsvertrages mit der ihnen übertragenen Tätigkeit wie die sonstigen in ihrer Dienststelle beschäftigten Arbeitnehmer weisungsabhängig tätig werden und dabei im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnehmen, die dieser im öffentlichen Interesse obliegen. In rechtlicher Hinsicht liegen der Dienstleistung nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts mehrseitige Vertragsbeziehungen zugrunde, die dem für die Annahme einer Einstellung geforderten Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen Rechtsbeziehungen insofern genügen, als auf ihrer Grundlage ein Weisungsrecht der Dienststelle in bezug auf diese Dienstleistung und eine entsprechende Weisungsgebundenheit der dienstleistenden Schwestern rechtlich abgesichert sind. Auf diese Weise werden auf selten des Krankenhausträgers zumindest partielle Arbeitgeberfunktionen und mit ihnen Schutzpflichten (z.B. in bezug auf Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Schutz vor Belästigungen) begründet, denen auf selten der fremdbestimmt tätigen Schwestern entsprechende Schutzansprüche gegenüberstehen. Es sind dies partielle Arbeitgeberfunktionen, auch wenn der Krankenhausträger nicht unmittelbarer Arbeitgeber der Schwestern ist. Da auch die Geringfügigkeitsgrenze hier nach dem Antragsinhalt nicht zur Diskussion steht (s. auch S. 6 der Rechtsbeschwerdebegründung vom 1. Juni 1995 Bl. 333 GA), müssen die genannten Umstände insgesamt ausreichen, um die Mitbestimmung bei der Einstellung auszulösen. Für eine ähnlich gelagerte Fallgestaltung beurteilt das Bundesarbeitsgerichts die Rechtslage nach § 99 BetrVG 1972 nicht anders (Beschluß vom 22. April 1997 – 1 ABR 74/96 – NZA 1997 Heft 10 S. VI). Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn die Schwesternschaft selbst die Pflegedienstleitung innehätte, kann hier auf sich beruhen.

2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Zu Unrecht beruft sich der Beteiligte darauf, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 HePersVG erfüllt seien, wonach als Beschäftigte im Sinne des hessischen Personalvertretungsgesetzes nicht Personen gelten, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist. Wie oben zu 1 a) schon dargelegt, kommt den §§ 3 bis 6 HePersVG – wie den inhaltlich gleichbedeutenden Bestimmungen zu den Beschäftigtengruppen im Bundespersonalvertretungsgesetz und den anderen Landespersonalvertretungsgesetzen auch – nicht die Funktion einer gesetzesimmanenten Begrenzung des für den Mitbestimmungstatbestand maßgeblichen Begriffs der „Einstellung” zu. Dies hat der Senat bereits in dem Beschluß vom 6. September 1995 – BVerwG 6 P 9.93 – (a.a.O. S. 217) zum Ausdruck gebracht. Bei Vorliegen der oben genannten allgemeinen Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes besteht kein Grund, speziell für Absatz 3 Nr. 3 des § 3 HePersVG etwas anderes anzunehmen. Die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 HePersVG ist hier also nicht entscheidungserheblich.

Im übrigen hat das Beschwerdegericht bei seiner Würdigung zutreffend darauf abgestellt, daß es für die Einordnung der Pflegetätigkeit als einer solchen, die „vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt” ist, auf die subjektive Motivation, aus der heraus die Tätigkeit ausgeübt wird, nicht ankommen kann. Auch die objektiven Merkmale der ausgeübten Tätigkeit sprechen dagegen, die unter den hier maßgeblichen Verhältnissen ausgeübte Pflegetätigkeit einzelner DRK-Schwestern als „vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt” einzuordnen, weil diese wenigen Schwestern in den Kliniken des Beteiligten unter fremder Leitung tätig sind, und zwar dies „in vollem Umfang”, also mit dem übrigen Pflegepersonal gleichberechtigt und gleichverpflichtet, so daß sie auch hinsichtlich der Durchführung des Pflegedienstes dem Direktionsrecht des Beteiligten unterliegen. Soweit das Beschwerdegericht darüber hinaus allgemein der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 HePersVG bei DRK-Krankenschwestern generell nicht erfüllt seien, beruht diese Auffassung auf Tatsachenfeststellungen, die für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind und vom Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren nur pauschal in Frage gestellt, nicht aber mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden sind.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Niehues, Seibert, Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer

 

Fundstellen

ZBR 1998, 147

ZTR 1998, 233

AP, 0

DÖV 1998, 563

PersR 1998, 22

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge