Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigter. Deutsches Rotes Kreuz. Karitative Beweggründe. Krankenschwester. Schwesterngestellung. öffentlicher Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmten Beschäftigung.

Eine DRK-Krankenschwester, die von einem Krankenhausträger nicht aufgrund des für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Betracht kommenden besonderen Tarifrechts beschäftigt wird, ist keine Beschäftigte im Sinne des Hess. Personalvertretungsgesetzes

 

Normenkette

HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 2A, § 3 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 3 Nr. 3

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 27.08.1997; Aktenzeichen 6 P 7.95)

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des Verfahrens ist: die Frage, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn bei dem Beteiligten eine DRK-Schwester aufgrund eines Sehwesterngestellungsvertrages neu beschäftigt „eingestellt”) wird.

Die der DRK-Schwesternschaft Alice in Darmstadt angehörende Schwester M.H. war in der Zeit vom 15. Mai 1988 bis 15. Juli 1989 in den Kliniken tätig, deren Dienststellenleiter der Beteiligte ist. Der Antragsteller verlangte, beteiligt zu werden. Der Beteiligte wies dies mit der Begründung zurück, ein Mitbestimmungsrecht sei in Personalangelegenheiten von Schwestern, die Mitglieder einer Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes seien, nicht gegeben. Deren Beschäftigung sei vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 Hessisches PersonaIvertretungsgesetz – HPVG –) bestimmt. Außerdem bestehe keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen der Schwester und dem Krankenhausträger, weil sie aufgrund eines Schwesterngestellungsvertrages tätig geworden sei.

In dem daraufhin von dein Antragsteller betriebenen personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 12. Juli 1990 die Anträge des Antragstellers festzustellen, daß durch die Arbeitsaufnahme der Schwester M. H. sein Mitbestimmungsrecht aus § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG verletzt: worden sei., und festzustellen, daß dem Personalrat bei jeder Eingliederung von Pflegekräften aus einer DRK-Schwesternschaft, die auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages erfolge, ein Mitbestimmungsrecht zustehe, zurückgewiesen. Aus dem Gestellungsvertrag zwischen der DRK-Schwesternschaft und dem Krankenhausträger ergebe sich, daß keine dienstrechtlichen Beziehungen zwischen den DRK-Krankenschwestern und der Dienststelle beständen, bei der die Schwestern tätig seien. Das Direktionsrecht verbleibe bei der Oberin der Schwesternschaft. Eine Entlohnung durch die Dienststelle erfolge nicht. Anders als bei der Leiharbeit bestehe auch zwischen der Schwester und der Schwesternschaft keine arbeitsrechtliche Beziehung. Die Schwestern stellten sich entsprechend der Satzung der DRK-Schwesternschaft unter dem Zeichen des Roten Kreuzes in den selbstlosen Dienst an der leidenden Menschheit. Im Gegenzug nehme ihnen das Mutterhaus die Sorge um das tägliche Leben ab, um sie zu voller Hingabe an ihren Beruf frei zu machen. Anders als beim Leiharbeitsverhältnis gäben somit karitative Motive der Tätigkeit der DRK-Schwestern das Gepräge. Infolgedessen gehörten sie nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 HPVG nicht zu dem Personenkreis, für den das Hessische Personalvertretungsgesetz gelte. Der zweite Antrag sei unzulässig.

Gegen den am 30. Juli 1990 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 17. August 1990 per Telefax Beschwerde eingelegt, die er nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 17. Oktober 1990 am 5. Oktober 1990 begründet hat. Er trägt vor, der Beteiligte habe ihm erklärt, er werde auch künftig den Personalrat bei Einstellung von DRK-Schwestern nicht beteiligen und vertritt die Ansicht, die Berufstätigkeit der DRK-Schwestern werde aus Gründen der Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes sowie der Sorge für die Angehörigen ausgeübt. Soweit karitative Motive hinzuträten, komme diesen keineswegs ein solches Gewicht zu, daß sie der Beschäftigung ein „vorwiegendes” Gepräge gäben. Dies lasse sich auch nicht dem Schwesterngestellungsvertrag entnehmen, denn die DRK-Schwestern würden vergleichbar dem freien Pflegepersonal. vergütet und sozial abgesichert. Der Unterschied im Vergleich mit freien Schwestern bestehe allein darin, daß die DRK-Schwestern Ansprüche nicht gegenüber dem Krankenhausträger, sondern der Schwesternschaft hätten. Hinzu komme, daß die Schwester M.H. nur als Gastschwester, d.h. ohne Mitglied der Schwesternschaf t zu sein, die den Gestellungsvertrag abgeschlossen habe, tätig sei., so daß von einem Arbeitsverhältnis zu der Schwesternschaft ausgegangen werden müsse. Nachdem nur noch eine geringe Zahl von DRK-Schwestern in der Dienststelle tätig sei, lasse sich nicht mehr davon ausgehen, daß der Pflegedienst von der Schwesternschaft organisiert werde. Danach sei von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Krankenhausträger und DRK-Schwestern auszugeben, weil die DRK-Schwestern den Weisungen des Personals des Krankenhausträgers unterworfen seien...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge