(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
2. |
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, |
3. |
Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind, |
4. |
Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind, |
5. |
Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind, |
6. |
Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte, |
7. |
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte. |
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,
1. |
deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder |
2. |
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden. |
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