Entscheidungsstichwort (Thema)

Religionslehrer, vom katholischen Bistum der staatlichen Schule gestellte –. Gestellungsvertrag der Diözese mit dem Land Hessen. Einstellung, keine mitbestimmungspflichtige – bei Beschäftigung von kirchlichen Dienstkräften als Religionslehrer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschäftigung einer kirchlichen Dienstkraft aufgrund eines Gestellungsvertrages zwischen dem Land Hessen und einer Diözese zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht an einer staatlichen Schule geschieht nicht aufgrund einer Einstellung, die der Mitbestimmung des Personalrats dieser Schule unterliegt.

 

Normenkette

HPersVG § 77 Abs. 1 Nr. 2a; AÜG § 14 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 08.04.1992; Aktenzeichen HPV TL 576/86)

VG Darmstadt (Beschluss vom 23.01.1986; Aktenzeichen L 14/85)

 

Tenor

Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 8. April 1992 wird geändert.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 23. Januar 1986 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Beteiligten streiten darüber, ob der Einsatz der Frau L. als Religionslehrerin an der Integrierten Gesamtschule in R., deren Leiter der Beteiligte zu 1 ist, der Mitbestimmung des Antragstellers, des Personalrats der Lehrer dieser Schule, unterlegen hat.

Das Bischöfliche Ordinariat Mainz stellte im August 1985 fest, daß ein nicht unerheblicher Teil des katholischen Religionsunterrichts an der genannten Schule wegen Lehrermangels ausfiel. Das Land Hessen und das Bistum Mainz vereinbarten daraufhin die Gestellung der Frau L. und einer weiteren Lehrerin zur nebenamtlichen Erteilung von katholischem Religionsunterricht an der Schule.

Die Gestellungsverträge wurden im Rahmen der zwischen dem Land Hessen und dem Bistum Mainz im Jahre 1973 geschlossenen Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung katholischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des Landes Hessen (ABl des Hessischen Kultusministers 1973, 768) abgeschlossen. Danach sollten die Lehrkräfte nicht in ein Angestelltenverhältnis zum Land Hessen eintreten; vielmehr sollten die Dienstverhältnisse zwischen der Kirche und den Lehrkräften unberührt bleiben.

Das Bistum Mainz schloß mit Frau L. einen Arbeitsvertrag und stellte sie mit einem Unterrichtsdeputat von höchstens 13 Stunden wöchentlich ab 23. August 1985 bis zum 31. Juli 1986 als nebenberufliche Lehrperson ein. Der Beteiligte zu 2, der Leiter des Staatlichen Schulamts für den Kreis G., setzte Frau L. mit Wirkung vom 1. September 1985 bis auf weiteres zur Erteilung von 7 Wochenstunden katholischen Religionsunterrichts an der genannten Schule ein. Dies geschah ohne Beteiligung des Antragstellers.

Der Antragsteller hat das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, daß die „Einstellung” der Lehrerin L. und einer weiteren Lehrerin sein Mitbestimmungsrecht verletze.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 23. Januar 1986 mit der Begründung abgelehnt, die Lehrerinnen seien trotz ihres Tätigwerdens im staatlichen Religionsunterricht für diesen ausschließlich aus religiösen Gründen bestellt worden und würden aus diesem Grunde keine mitbestimmungsfähigen Personalaufgaben erfüllen. Der Antragsteller habe deshalb kein Mitbestimmungsrecht bei ihrer „Einstellung”.

Soweit dieser Beschluß die Lehrerin L. betraf, hat der Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß der Einsatz der Lehrerin L. für die Zeit vom 1. September 1985 bis auf weiteres für den Religionsunterricht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

Das Feststellungsbegehren des Antragstellers sei zulässig. Zwar habe sich die konkrete Beschäftigung der Frau L. als Lehrkraft zum 1. Februar 1986 erledigt. Ein Rechtsschutzinteresse sei jedoch deshalb zu bejahen, weil es dem Antragsteller nicht allein um ein Mitbestimmungsrecht bei diesem Vorgang gehe. Die dahinterstehende Frage, ob der nebenberufliche Einsatz von Lehrpersonen zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht im Wege von Gestellungsverträgen eine mitbestimmungspflichtige Einstellung darstelle, werde sich mit einiger Wahrscheinlichkeit künftig wiederholen, denn das Land Hessen schließe weiterhin mit dem Bistum Mainz Gestellungsverträge ab. Der Antrag sei auch begründet, denn die vom Beteiligten zu 2 getroffene Maßnahme falle unter den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung von Angestellten und Arbeitern. Allerdings sei zwischen dem Land Hessen und der Lehrkraft L. kein Dienstverhältnis entstanden, so daß sie keine Beschäftigte des Landes gewesen sei. Sie sei nach der Vereinbarung zwischen dem Land Hessen und den katholischen Bistümern aus dem Jahre 1973 nicht in ein Angestelltenverhältnis zum Land Hessen getreten; ihr Dienstverhältnis mit der Kirche sei unberührt geblieben. Durch die Aufnahme der Unterrichtstätigkeit an der Schule sei sie auch nicht in ein zusätzliches oder ein mittelbares Dienstverhältnis zum Land Hessen getreten. In wichtigen Fragen des Personalrechts der Lehrkraft habe das Land keine Entscheidungsbefugnis. Es fehle an wesentlichen Dienstherreneigenschaften des Landes. Zwischen dem Land und der Lehrerin sei auch kein Leiharbeitsverhältnis zustande gekommen. In dem Einsatz der Lehrkraft mittels Gestellungsvertrages liege auch kein Formenmißbrauch, so daß nicht der Frage nachgegangen zu werden brauche, ob die Lehrkraft so zu stellen gewesen sei, als ob ein unmittelbares Dienstverhältnis mit dem Land bestünde. Die Umgehung einer Rechtsnorm oder eines gesetzlichen Tatbestandes, der bestimmte Rechtsfolgen nach sich ziehe, sei dann nicht zu beanstanden, wenn die Rechtsordnung den von den Parteien gewählten Weg zulasse und den damit verfolgten Zweck nicht mißbillige. Gegen die hier gewählte Vertragsgestaltung sei rechtlich nichts einzuwenden, weil sie in Ausübung des den Kirchen allgemein und besonders auf dem Gebiet der Erteilung von Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts vorgenommen worden sei. Andererseits sei Frau L. mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Religionslehrerin in den Dienstbetrieb der Schule tatsächlich eingegliedert worden. Sie habe die Erteilung des Religionsunterrichts auch nicht etwa nur kurze Zeit als Sonderaufgabe wahrgenommen. Die Erteilung von Religionsunterricht zähle vielmehr zu den bestimmungsgemäßen Aufgaben einer öffentlichen Schule. Wegen der umfassenden Eingliederung der Lehrerin in die Dienststelle ohne Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Land handele es sich bei ihrem Einsatz um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsgesetz sei davon auszugehen, daß eine Einstellung auch dann vorliege, wenn der neue Mitarbeiter tatsächlich in die Dienststelle eingegliedert werde, ohne daß er in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Einstellung. Die vorliegende Situation sei vergleichbar mit dem Einsatz eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher, der dort faktisch für eine bestimmte Zeit mit seinem Einverständnis eingegliedert sei und dort genauso arbeite wie jeder Beschäftigte der Dienststelle auch.

Hiergegen haben die Beteiligten die vom Verwaltungsgerichtshof wegen Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie machen geltend, das Beschwerdegericht habe mit der von ihm gegebenen Begründung insbesondere gegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung verstoßen. Da der Religionsunterricht zweifelsfrei auch eine Angelegenheit der Kirche sei, sei die Gestellung von Lehrkräften für den Religionsunterricht schon nach § 116 HPVG dem Regelungsbereich staatlicher Personalvertretungsgesetze entzogen. Es handele sich hier um Lehrkräfte, die unstreitig Bedienstete der katholischen Kirche seien und nicht Landesbedienstete; sie unterfielen in vollem Umfang der Mitarbeitervertretungsordnung der jeweiligen Diözese; auf sie könne grundsätzlich das staatliche Personalvertretungsrecht keine Anwendung finden. Die vom Bundesarbeitsgericht zum Begriff der Einstellung entwickelten Grundsätze ständen dem nicht entgegen. Das Land habe keine Personalhoheit über die kirchlichen Lehrkräfte.

Die Beteiligten beantragen, den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 1992 zu ändern und die Beschwerde des Antragsteilers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1906 zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Beschluß und macht geltend, der Umstand, daß die staatlichen Kompetenzen gegenüber den kirchlichen Lehrkräften aufgrund der jeweiligen Gestellungsverträge begrenzt seien, ändere nichts daran, daß die innerhalb der Gestellungsverträge bestehenden Befugnisse der staatlichen Behörden jedenfalls gegenüber dem konkreten Personalrat einen mitbestimmungsrechtlichen Sinn machten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des den Antrag des Antragstellers zurückweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1) Obwohl sich der Vorgang, der vom Antragsteller zum Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens gemacht worden ist, nämlich die Beschäftigung der Frau L. als Religionslehrerin an der Integrierten Gesamtschule in R. ab 1. September 1905, bereits im Jahre 1986 durch das Ende ihrer Tätigkeit erledigt hat, scheitert das Begehren des Antragstellers nicht schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses oder Feststellungsinteresses. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, geht es dem Antragsteller nicht allein um ein Mitbestimmungsrecht bei diesem Vorgang. Vielmehr ist die dahinterstehende allgemeine Frage streitig, ob der Einsatz von Lehrpersonen zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht im Wege von Gestellungsverträgen eine mitbestimmungspflichtige „Einstellung” ist. Da weiterhin derartige Gestellungsverträge abgeschlossen werden, kann die zugrundeliegende Streitfrage zwischen den Verfahrensbeteiligten wieder auftreten. Allerdings hätte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren von seinem Feststellungsbegehren zum konkreten Fall der Frau L. auf ein allgemeingehaltenes Begehren etwa des Inhalts übergehen sollen, daß die Beschäftigung von Lehrkräften zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht aufgrund von Gestellungsverträgen mit dem Bistum seiner Mitbestimmung wie im Falle einer Einstellung bedarf. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 2. Juni 1993 – BVerwG 6 P 3.92 – im einzelnen ausgeführt, daß die Verwaltungsgerichte im Falle der Erledigung des zum Gegenstand des Beschlußverfahrens gemachten konkreten Begehrens darauf hinzuwirken haben, daß der Antragsteller zu einem weitergehenden Feststellungsantrag übergeht, der sich auf die hinter dem konkreten Fall stehende umstrittene Rechtsfrage bezieht, wenn er geltend machen will, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für einen über den konkreten Anlaß hinausgehenden Antrag besteht. Übergangsweise geht der Senat jedoch bei den anhängigen Verfahren noch von einem Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Verfolgung des an sich erledigten konkreten Rechtsschutzbegehrens aus, wenn zu erwarten ist, daß die Streitfrage zwischen den Verfahrensbeteiligten, wenn auch anläßlich eines anderen Falles, mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut auftreten wird. Das ist hier der Fall.

2) Der Antrag des Antragstellers war jedoch von Anfang an unbegründet, weil die Beschäftigung der Frau L. zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht in der genannten Schule nicht auf einer „Einstellung” i.S. von § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG a.F./§ 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG n.F. beruhte. Dabei kann unentschieden bleiben, ob Frau L. deshalb nicht als Beschäftigte i.S. des Hessischen Personalvertretungsrechts galt, weil – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – ihre Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe religiöser Art bestimmt war (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 3 HPVG n.F.). Dies kann deshalb zweifelhaft sein, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Frau L. „zu der voraussehbaren Problemgruppe berufswahlfrei, bedarfsplanlos und arbeitslos vollausgebildeter Lehrer ohne staatliche Stellung” (Beschluß vom 23. Januar 1986, S. 3) gehörte; ihre Tätigkeit dürfte daher mindestens auch der Gewinnung ihres Lebensunterhalts gedient haben.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht jedoch auch darauf abgestellt, daß Frau L. nicht aufgrund eines staatlichen, sondern eines kirchlichen Rechtsverhältnisses mittels „Gestellungsvertrag” eingesetzt war. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3. September 1990 – BVerwG 6 P 20.88 – (Buchholz 251.8 § 12 RhpLPersVG Nr. 1 = PersR 1991, 22) zu dem vergleichbaren Fall der Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch einen Pfarrer, der aufgrund eines Gestellungsvertrages von seiner Landeskirche als Religionslehrer an einem staatlichen Gymnasium „bereitgestellt” worden war, entschieden, daß dieser kein wahlberechtigter Mitarbeiter des Gymnasiums gewesen ist. Er hat dazu anhand des zwischen der Kirche und dem Land Rheinland-Pfalz abgeschlossenen Gestellungsvertrages ausgeführt, ein unmittelbares Dienst- oder Arbeitsverhältnis scheide aus, weil der Pfarrer in kein Angestelltenverhältnis zum Land getreten sei. Die Kirche, der der Antragsteller angehöre, regele weiter seine personellen Angelegenheiten und zahle die Besoldung bzw. die Vergütung sowie die Nebenleistungen. Er sei auch nicht dadurch zum Mitarbeiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne geworden, daß er durch den Gestellungsvertrag dem Land „bereitgestellt” worden sei und daß auf ihn die Vorschriften über die dienstlichen Pflichten und Rechte der vergleichbaren staatlichen Lehrer entsprechende Anwendung fänden und er außerdem den Bestimmungen der jeweils geltenden Schulordnung usw. unterliege. Trotz der Dienstpflichten des Pfarrers im Schulbetrieb nehme das Gymnasium auch faktisch nicht die Funktion einer Beschäftigungsstelle ein. Damit fehlten dem Personalrat an dem Gymnasium in den wichtigen Personalfragen, die zum Kernbestand seiner Mitbestimmung gehörten, die Beteiligungsbefugnisse. Vertragspartner des Landes für die Aufnahme des Pfarrers als Religionslehrer und für die Kündigung sei nicht, wie bei Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst, der Beschäftigte, sondern die Kirche. Die Rechtsstellung des Beschäftigten sei damit vergleichbar mit jener der an Krankenhäusern aufgrund eines Gestellungsvertrages tätigen Schwestern des Roten Kreuzes, bei denen das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht die Mitarbeiter- bzw. Arbeitnehmereigenschaft im personal- bzw. betriebsverfassungsrechtlichen Sinne verneint habe. Dort wie hier beruhe die Unterstellung und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Schulleiter nicht auf einem zwischen dem Beschäftigten und dem Land beruhenden Dienstverhältnis, sondern allein auf der von der Kirche durch den Gestellungsvertrag übernommenen Verpflichtung, den Antragsteller zur hauptberuflichen Erteilung von Religionsunterricht zu „überstellen”. Neben der Zugehörigkeit zur Kirche könne auch kein besonderes Dienstverhältnis des Beschäftigten zum Land bestehen. Es seien auch keine mittelbaren dienstrechtlichen Beziehungen zwischen dem Land und dem Beschäftigten, vergleichbar denjenigen eines echten Leiharbeitsverhältnisses oder eines entsprechenden mittelbaren Dienstrechtsverhältnisses i.S. des Art. 1 § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zustande gekommen. Soweit wegen der fehlenden Zuordnung des kirchlichen Mitarbeiters zur staatlichen Schule eine (gesetzliche) Beteiligungslücke entstehe, könne diese vom Gericht nicht geschlossen werden.

Alle diese Erwägungen gelten auch für die Anwendung des hessischen Rechts auf den vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt. Danach ist Frau L. gemäß § 4 der im angefochtenen Beschluß zitierten Vereinbarung zwischen dem Land Hessen und dem Bistum Mainz vom Jahre 1973 nicht als Lehrkraft in ein Angestelltenverhältnis zum Land Hessen getreten. Vielmehr blieben die Dienstverhältnisse zwischen der Kirche und den Lehrkräften unberührt. Unabhängig davon sollten die Lehrkräfte der staatlichen Schulaufsicht unterliegen. Sie wurden jedoch gemäß § 1 Abs. 2 der genannten Vereinbarung als von der Kirche für persönlich und fachlich geeignete kirchliche Bedienstete zur Erteilung von nebenberuflichem Religionsunterricht „zur Verfügung” gestellt. Zutreffend hat das Beschwerdegericht daraus entnommen, daß Frau L. keine Beschäftigte des Landes Hessen geworden ist und auch nicht in ein zusätzliches oder ein mittelbares Dienstverhältnis zum Land getreten ist. Soweit es gleichwohl angenommen hat, sie sei mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Religionslehrerin tatsächlich in den Dienstbetrieb der Schule eingegliedert worden (S. 10 des Beschlusses), rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts. Der vom Beschwerdegericht gezogene Vergleich zu vom Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 15. April 1906 – 1 ABR 44/84 – BAGE 51, 337; vgl. insbesondere auch den Beschluß vom 3. Juli 1990 – 1 ABR 36.89 – AP § 99 BetrVG 1972 Nr. 81) entschiedenen Fällen von der Regelung des § 99 BetrVG unterworfenen Vorgängen kann seine Rechtsauffassung nicht stützen. Es hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß die von der Kirche zur Verfügung gestellten Lehrkräfte in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen, das es verbietet, gleichzeitig allein aufgrund der Tätigkeit in einer staatlichen Schule eine mitbestimmungspfichtige „Einstellung” in den staatlichen Schuldienst anzunehmen. Die Rechtslage ist in dieser Sache insbesondere deshalb anders als in den vom Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) entschiedenen Fällen zu beurteilen, weil hier die religiösen Inhalte im Mittelpunkt stehen, die im Religionsunterricht vermittelt werden (vgl. zur Sonderstellung des Religionsunterrichts BVerfGE 74, 244 ≪252 f.≫). Es kommt allein der Kirche zu, darüber zu befinden, welche Personen dazu berufen sind, den Religionsunterricht im Sinne ihrer Lehre ordnungsgemäß zu erteilen. Staatliche Einflußnahmen sind insoweit unzulässig (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG). Gleichermaßen muß es von vornherein ausgeschlossen sein, daß die Personalvertretung durch eine Mitbestimmung bei der „Einstellung” auf diese dem „Tendenzschutz” des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG unterliegende Entscheidung der Kirche Einfluß nimmt. Vertraut die Kirche der von ihr gestellten Lehrkraft die rechte Vermittlung ihrer Lehre an, ist kein Raum mehr dafür, dies durch personalvertretungsrechtliche Beteiligungen in Frage zu stellen. Darauf, ob der Antragsteller mit dem von ihm in Anspruch genommenen Mitwirkungsrecht kollektive Interessen der Lehrer an der Schule wahrnehmen wollte, an der auch Frau L. Unterricht erteilt hat, kommt es demgegenüber nicht an.

 

Unterschriften

Niehues, Ernst, Seibert, Albers, Vogelgesang

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1214107

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