Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.04.1987; Aktenzeichen 2 A 59/86)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. April 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob es für die Mitwirkungsbedürftigkeit des Personalrats bei der Entlassung eines Beamten auf Probe gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG auch dann eines ausdrücklichen Antrags des Betroffenen bedarf, wenn der Personalrat über die Angelegenheit informiert und zu Gesprächen mit dem Dienstherrn über die drohende Entlassung hinzugezogen war,

bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, denn ihre Beantwortung ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Danach wird der Personalrat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt. Diese Voraussetzung gilt ohne jede Einschränkung, also auch für den Fall, daß der Personalrat von der geplanten Entlassung auf andere Weise Kenntnis erlangt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, die Persönlichkeitssphäre desjenigen Beamten zu schützen, der das Recht auf Mitwirkung des Personalrats gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BPersVG nicht in Anspruch nehmen will (vgl. hierzu BVerwGE 68, 197 ≪201≫ und Urteil vom 12. März 1987 – BVerwG 2 C 39.85 – ≪ZBR 1987, 286≫ m.w.N.).

Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist auch die weitere Frage, ob bei einer dienstlichen Beurteilung jedes einzelne Teilwerturteil nachvollziehbar sein bzw. plausibel gemacht werden muß oder ob es genügt, daß nur das Gesamturteil nachvollziehbar ist. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darstellt und daß die tatsächlichen Grundlagen, auf denen dieses Werturteil beruht, nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden müssen (vgl. BVerwGE 60, 245 ≪246 f.≫). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlußfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und -beobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden oder miteinander verbinden. Daraus folgt, daß durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens grundsätzlich nicht die Unrichtigkeit einer Beurteilung bewiesen werden kann. Andererseits hat der Dienstherr gegebenenfalls allgemein und pauschal formulierte (Teil-)Werturteile zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Ob die Plausibilität des Gesamturteils dadurch in Frage gestellt wird, daß einzelne Teilwerturteile nicht nachvollziehbar sind, ist nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. Beschluß vom 11. März 1987 – BVerwG 2 B 21.87 –).

Im übrigen ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG gestützten Entlassungsverfügung allein maßgebend, ob die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung des Probebeamten herangezogenen Tatsachen zutreffen und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigen können, nicht hingegen, ob eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung den formellen Erfordernissen entspricht (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. April 1984 – BVerwG 2 B 19.83 – ≪Buchholz 237.2 § 67 Nr. 4≫ und vom 2. April 1986 – BVerwG 2 B 84.85 – ≪Buchholz 238.37 § 66 Nr. 1≫). Ob diese Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vorliegen, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen.

Mit den weiteren Ausführungen (S. 8 f. der Beschwerdeschrift) wendet sich die Beschwerde in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision lediglich gegen die Sachverhaltswürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht, ohne insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Mit derartigen Angriffen kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe betreffen, den pauschalierten Halbjahresbetrag des Endgrundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

 

Unterschriften

Dr. Schwarz, Dr. Franke, Dr. Maiwald

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1213605

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