Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde. Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Richterablehnungsgesuchs

 

Normenkette

BVerfGG § 19 Abs. 1, 2 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 2, § 92

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Beschluss vom 12.03.2019; Aktenzeichen 19 CS 18.2641)

VG Würzburg (Beschluss vom 16.01.2019; Aktenzeichen Nr. W 7 S 18.1212)

 

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen König und Kessal-Wulf und den Richter Huber wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Rz. 1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen König und Kessal-Wulf und den Richter Huber ist unzulässig.

Rz. 2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ≪3≫; BVerfGK 8, 59 ≪60≫).

Rz. 3

So liegt es hier. Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen König und Kessal-Wulf und gegen den Richter Huber lediglich auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - 2 BvR 1891/18 - verwiesen, über das die drei Abgelehnten ohne Begründung zu ihren Lasten entschieden hätten. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, eine Ablehnung der benannten Richter in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7 und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3).

Rz. 4

Die Ablehnung der Richterin König und des Richters Huber ist darüber hinaus auch deshalb offensichtlich unzulässig, weil diese Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 4 und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 4). Sie gehören nicht der 1. Kammer des Zweiten Senats an.

Rz. 5

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wird den an ihre Begründung zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihr aufgeführten Grundrechte nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

Rz. 6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13161032

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