Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass einer eA: Einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien. Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

 

Normenkette

BVerfGG § 32 Abs. 1, 5 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 20.09.2018; Aktenzeichen 2 AR (Ausl) 39/18)

OLG Celle (Beschluss vom 05.09.2018; Aktenzeichen 2 AR (Ausl) 39/18)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.12.2020; Aktenzeichen 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 05.08.2020; Aktenzeichen 2 BvR 2100/18)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 04.08.2020; Aktenzeichen 2 BvR 2100/18)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 26.09.2019; Aktenzeichen 2 BvR 2100/18)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 11.04.2019; Aktenzeichen 2 BvR 2100/18)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 17.10.2018; Aktenzeichen 2 BvR 2100/18)

 

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Absatz 5 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13415939

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