Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: Verstoß gegen GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS. 2 durch Abweisung einer Klage auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung einer Fernsehparabolantenne zum Empfang von Programmen aus dem Heimatland eines ausländischen Mieters

 

Orientierungssatz

1. Zum anerkennenswerten und durch GG Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 geschützten Informationsinteresse der dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer vgl BVerfG, 1994-02-09, 1 BvR 1687/92, NJW 1994, 1147.

2. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit wird dann verkannt, wenn ein Gericht im Rahmen der Abwägung zwischen dem Mieterinteresse am Empfang von Rundfunkprogrammen des Heimatlandes und den Eigentümerinteressen letzteren von vornherein einen Vorrang einräumt, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen.

3. Einem ausländischen Mieter kann die Installation einer Parabolantenne nicht mit der Begründung verwehrt werden, daß es der Vermieterin im Hinblick auf die Erhaltung des Hausfriedens nicht zumutbar ist, anderen Mietern gegenüber, bei denen ein derartiger Sonderbedarf nicht besteht, zu erläutern, warum nur den türkischen Mietern eine Erlaubnis erteilt werde.

Dies gilt auch dann, wenn für das Mietobjekt gleichzeitig ein Anschluß an das Breitbandkabelnetz besteht, da es auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Mieter nur darauf ankommt, ob ein Mieter seine Heimatprogramme bereits über Kabel empfangen kann.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, 3; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB §§ 242, 535-536

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 28.07.1993; Aktenzeichen 10 S 173/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543641

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