Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 durch Zustimmungsverweigerung des Vermieters zur Anbringung einer Fernsehparabolantenne zum Empfang von Programmen aus dem Heimatland eines ausländischen Mieters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinn von Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 GG. Darunter fallen auch ausländische Rundfunkprogramme.

2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine allgemein zugängliche Informationsquelle erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen.

3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne dann verneinen, wenn dieser einen Kabelanschluß bereitstellt.

4. Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt darin nicht.

 

Orientierungssatz

1. zu Ls 3:

a. Für Fallgestaltungen, in denen der Mieter trotz Bestehens eines Kabelanschlusses eine Parabolantenne anbringen möchte, sind die von der Rechtsprechung zur Zustimmungspflicht des Vermieters entwickelten Grundsätze (vgl OLG Frankfurt, 1992-07- 22, 20 REMiet 1/91, WuM 1992, 458) generell geeignet, den gebotenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Mieter- und Eigentümerinteressen herbeizuführen. Die auf den typischen Durchschnittsfall bezogenen Abwägungen tragen jedoch den besonderen Informationsinteressen dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer nicht ausreichend Rechnung. Insbesondere besteht dann eine erhebliche Beeinträchtigung der Informationsfreiheit, wenn sich die Situation der ausländischen Mieter wegen der kleinen Zahl von in inländische Kabelnetze eingespeister Heimatprogramme denen von inländischen Mietern, die weder an eine Gemeinschaftsantenne noch an das Breitbandkabelnetz angeschlossen sind, annähert.

b. Ein Gericht verkennt den Schutzumfang der Informationsfreiheit, wenn es - wie vorliegend - die Entscheidung des ausländischen Mieters für Fernsehprogramme aus dem Heimatland unter Verweis auf anderweitige Informationsquellen (Hörfunk, Zeitungen, Videobänder, Übersetzungen deutschsprachiger Sendungen durch Familienangehörige) nicht in die Abwägung zwischen Mieter- und Vermieterinteressen miteinbezieht. Nicht unvereinbar mit GG Art 5 Abs 1 ist es, bei der Abwägung zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlandes bereits ohne Parabolantenne empfangen kann.

2. zu Ls 4:

Da auch bei deutschen Mietern außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, die einen Fall vom typischen Durchschnittsfall erheblich unterscheiden, führt der Inländerstatus nicht notwendig zur Versagung, der Ausländerstatus nicht notwendig zur Anerkennung des Anspruchs auf Errichtung einer Parabolantenne. Geht es deshalb nicht um die generelle Bevorzugung einer Personengruppe wegen ihrer Heimat, sondern lediglich um die Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Faktoren bei der Abwägung, liegt eine durch GG Art 3 Abs 1 verbotene Ungleichbehandlung nicht vor.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, 3; BGB §§ 242, 535-536

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 25.09.1992; Aktenzeichen 10 S 258/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543635

BVerfGE, 27

NJW 1994, 1147

EuGRZ 1994, 183

NVwZ 1994, 573

AfP 1994, 121

JZ 1995, 152

MDR 1994, 548

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