Entscheidungsstichwort (Thema)
Stattgebender Kammerbeschluß: Verstoß gegen GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS. 2 durch Abweisung einer Klage auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung einer Fernsehparabolantenne zum Empfang von Programmen aus dem Heimatland eines ausländischen Mieters - hier: zur Verpflichtung des Gerichts, Gründe für den Vorrang der Eigentümerinteressen anzugeben
Orientierungssatz
1. Zum anerkennenswerten und durch GG Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 geschützten Interesse der dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer vgl BVerfG, 1994-02-09, 1 BvR 1687/92, NJW 1994, 1147.
2. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit wird dann verkannt, wenn ein Gericht im Rahmen der Abwägung zwischen dem Mieterinteresse am Empfang von Rundfunkprogrammen des Heimatlandes und den Eigentümerinteressen letzteren von vornherein einen Vorrang einräumt, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen könnten.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB §§ 242, 535-536
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 22.09.1993; Aktenzeichen 1 S 11/93) |
Fundstellen
Dokument-Index HI543652 |
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