Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen das Gesetz des Schleswig-Holsteinischen Landtags, mit welchem das durch Volksentscheid angenommene Gesetz zur Verhinderung der Rechtschreibreform gestrichen wird.

I.

1. Die Initiative “WIR gegen die Rechtschreibreform” führte einen Volksentscheid nach Art. 42 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein herbei. Die dem Volk unterbreitete Ergänzung des Schulgesetzes wurde am 27. September 1998 angenommen (vgl. Amtsbl. Schl.-H. 1998 S. 904) und als Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 10. Dezember 1998 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein (1998 S. 366) verkündet. § 4 des Schulgesetzes erhielt einen Absatz 10 mit folgendem Inhalt:

In den Schulen wird die allgemein übliche Rechtschreibung unterrichtet. Als allgemein üblich gilt die Rechtschreibung, wie sie in der Bevölkerung seit langem anerkannt ist und in der Mehrzahl der lieferbaren Bücher verwendet wird.

Der Landtag von Schleswig-Holstein beschloß das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 21. September 1999 (GVOBl. Schl-H. 1999 S. 263), mit welchem § 4 Abs. 10 des Schulgesetzes gestrichen wurde.

2. Die Beschwerdeführer besuchen die Schule in Schleswig-Holstein und wenden sich mit ihrem als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Antrag gegen dieses Gesetz des Landtages. Sie bringen vor, durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein, weil sie nunmehr in neuer Rechtschreibung unterrichtet werden. Sie sprechen dem Landtag das Recht ab, das Ergebnis eines Volksentscheides noch in derselben Legislaturperiode zu streichen.

II.

Der als Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG gestellte Antrag war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen aus § 93a BVerfGG nicht erfüllt sind.

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, soweit sich das Bundesverfassungsgericht mit ihr befassen darf. Die Frage, ob dem Landtag von Schleswig-Holstein im Hinblick auf den Volksentscheid die Gesetzgebungskompetenz fehlte, wäre anhand der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zu beantworten. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits geklärt, daß es im Rahmen einer Bundesverfassungsbeschwerde nicht überprüfen darf, ob ein Landesgesetz mit der Landesverfassung übereinstimmt (BVerfGE 41, 88 ≪118 ff.≫; 45, 400 ≪413≫). Das ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte, falls die Landesverfassungen eine Überprüfung ermöglichen.

Art. 44 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Zuständigkeit als Verfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (Art. 99 GG) nicht dazu befugt, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde die Übereinstimmung von Landesrecht mit der Landesverfassung zu überprüfen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Jentsch, Hassemer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276462

NJW 2000, 1104

NWB 1999, 4829

NVwZ 2000, 546

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