Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe

Das Verfahren betrifft einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsteller erreichen wollen, daß die Antragstellerinnen zu 2 und 3 (im folgenden: Antragstellerinnen) nach den Rechtschreibregeln unterrichtet werden, die seit der Umsetzung der sogenannten Rechtschreibreform (zu dieser vgl. BVerfGE 98, 218) bundesweit gelten.

  • 1. Die Antragstellerinnen sind die minderjährigen Kinder des Antragstellers zu 1 (im folgenden: Antragsteller). Sie besuchen Schulen in Schleswig-Holstein. Die alleinige elterliche Sorge übt nach den Angaben der Antragsteller hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 der Antragsteller und hinsichtlich der Antragstellerin zu 3 deren Mutter aus. Die Antragstellerinnen werden an ihrer Schule nach den Regeln der alten Rechtschreibung unterrichtet, nachdem im Anschluß an den Volksentscheid in Schleswig-Holstein in § 4 Abs. 10 des Landesschulgesetzes (im folgenden: SchulG) bestimmt worden ist (vgl. GVBl 1998 S. 366):

    In den Schulen wird die allgemein übliche Rechtschreibung unterrichtet. Als allgemein üblich gilt die Rechtschreibung, wie sie in der Bevölkerung seit langem anerkannt ist und in der Mehrzahl der lieferbaren Bücher verwendet wird.

    2. Die Antragsteller wenden sich gegen die Rechtschreibunterweisung der Antragstellerinnen nach dieser Regelung. Sie streben an, daß ihnen Rechtschreibunterricht wie im übrigen Bundesgebiet nach den Regeln der Rechtschreibreform erteilt wird. Ihr Versuch, dies einstweilen im Wege des vorläufigen Verwaltungsrechtsschutzes zu erreichen, ist nach dem Vortrag der Antragsteller, die die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht vorgelegt haben, gescheitert.

    3. Die Antragsteller haben deshalb beim Bundesverfassungsgericht beantragt, das Land Schleswig-Holstein nach § 32 BVerfGG vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerinnen nach den Regeln der Rechtschreibreform zu unterrichten. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:

    a) Der erneute Wechsel der “richtigen” Schreibung in Schleswig-Holstein von der gerade eingeführten reformierten zur alten Rechtschreibung führe nicht nur zu starken Verunsicherungen der Schüler, sondern auch zu einer geradezu chaotischen Unterrichtspraxis, die, wie eine Studie über die “Konsequenzen der Rücknahme der Rechtschreibreform in Schleswig-Holstein für die Schüler” belege, das gesamte Bildungswesen in diesem Bundesland beeinträchtige. Lehrmaterial, in dem die alte Rechtschreibung gebraucht werde, sei praktisch nicht mehr verfügbar und werde wohl auch nicht neu erscheinen, weil Schleswig-Holstein als einzelnes Bundesland dafür keinen genügend großen Absatzmarkt biete. Nach dem Ergebnis der genannten Studie habe die derzeitige Unterrichtspraxis im Land negative Konsequenzen für die Rechtschreibsicherheit der Schüler. Außerdem würden wegen des schleswig-holsteinischen Sonderwegs die Schüler des Landes gegenüber den Schülern anderer Bundesländer erheblich benachteiligt.

    b) Die derzeitige Unterrichtspraxis in Schleswig-Holstein verletze die Antragstellerinnen wegen der genannten Beeinträchtigungen in ihren Grundrechten aus Art. 11, Art. 12 und Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Außerdem verstoße sie gegen das Elternrecht des Antragstellers gemäß Art. 6 Abs. 2 GG.

    Das Freizügigkeitsrecht der Antragstellerinnen werde durch faktische Einwirkungen verletzt, weil sie, wenn sie nach Abschluß der Schule in ein anderes Bundesland zögen, etwa um dort zu studieren, mit der neuen Rechtschreibung konfrontiert würden, die allein als fehlerfreie schriftliche Ausdrucksweise angesehen werde. Die betroffenen Schüler aus Schleswig-Holstein könnten bei Beibehaltung der alten Rechtschreibung den Anforderungen, die in allen anderen Bundesländern und im deutschsprachigen Ausland an sie gestellt würden, nicht gerecht werden. Noch gravierender seien die Beeinträchtigungen bei einem Umzug in ein anderes Bundesland während der Schulzeit. Durch all das würden die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit beschnitten. Eine Rechtfertigung dafür sei ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 GG nicht vorlägen.

    Auch die Berufswahlfreiheit der Antragstellerinnen werde verletzt. Die Beherrschung der “richtigen” Schreibung sei für viele Berufe Grundvoraussetzung. Berücksichtige man, daß die alte Rechtschreibung in den nächsten Jahren nahezu im gesamten deutschen Sprachraum durch die neu eingeführte Schreibung ersetzt werde, so bedeute dies, daß die weiter nach den alten Regeln unterrichteten Schüler diese Grundvoraussetzung bei der Wahl der betroffenen Berufe nicht erfüllen könnten.

    Zwar handele es sich bei dem schleswig-holsteinischen Alleingang zur Wiedereinführung der alten Rechtschreibung nicht um eine Regelung, die eine bestimmte Berufswahl unmittelbar einschränke. Jedoch könnten auch Regelungen ohne berufsregelnde Zielrichtung den Schutzbereich des Grundrechts verletzen. Eine solche Verletzung liege hier vor, weil die Antragstellerinnen faktisch daran gehindert würden, qualifizierte Berufe außerhalb Schleswig-Holsteins zu erlernen oder auszuüben.

    Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit sei nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er diene nicht einem wichtigen Gemeinschaftsgut. Insbesondere gehe es nicht um den Schutz der sprachlichen Integrität. Diese werde nicht durch die Einführung der neuen Schreibweise gefährdet, sondern durch die nun herrschende verwirrende Abfolge der Unterrichtung nach verschiedenen Rechtschreibungen und durch die uneinheitliche Rechtschreibung innerhalb und außerhalb Schleswig-Holsteins.

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen werde verletzt, weil in ihr Recht auf sprachliche Integrität unzulässig eingegriffen werde, indem wegen des “Durcheinanders” an den schleswig-holsteinischen Schulen eine einheitliche, integritätsbildende Unterrichtung der Schreibweise nicht sichergestellt werde. Das verwirrende Neben- und Durcheinander unterschiedlicher Schreibweisen und insbesondere die daraus folgenden Unsicherheiten der Schüler führten auch dazu, daß sich wegen des Gefühls, die deutsche Schreibung nicht sicher zu beherrschen, in Schule und Beruf eine Abneigung dagegen entwickele, sich schriftlich auszudrücken.

    Der Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Form der Ausbildung einer sprachlichen Integrität sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung könne vor allem nicht dem Rechtschreiburteil des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, nach dem Abweichungen in der Rechtschreibung aufgrund der Regelungsbefugnis der Länder im föderalen System grundsätzlich möglich seien.

    Schließlich werde das Elternrecht des Antragstellers verletzt. Anders als bei der Rechtschreibreform gehe es bei dem schleswig-holsteinischen Sonderweg nicht nur um die Frage der richtigen Rechtschreibung, sondern darum, ob die schleswig-holsteinischen Schüler eine andere Schreibweise schreiben sollten als alle anderen Schüler im deutschen Sprachraum. Dies führe zu einer potentiellen Ausgrenzung der Schüler Schleswig-Holsteins und, dadurch bedingt, zu einer starken Beeinträchtigung ihres weiteren beruflichen und privaten Werdegangs. Dadurch werde auch in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG eingegriffen. Eine Rechtfertigung dafür gebe es nicht, auch nicht aus Art. 7 GG. § 4 Abs. 10 SchulG verstoße gegen die Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags, wie er von Art. 7 GG vorausgesetzt werde.

    c) Es liege auch ein Anordnungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG vor. Ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte eine erhebliche Verstärkung der Beeinträchtigung der Antragsteller zur Folge, die mit zunehmender Verfahrensdauer immer schwieriger umzukehren sei.

  • Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung unter anderem vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Vortrag der Antragsteller ergibt nicht, daß diese Voraussetzungen, bei deren Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerfGE 84, 345 ≪347≫), hier vorliegen.

    1. Aus der Begründung des Antrags der Antragsteller läßt sich schon nicht mit der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG gebotenen Deutlichkeit entnehmen, daß es einer im Verfahren nach § 32 BVerfGG zu treffenden Entscheidung bedarf. Die Darlegungen der Antragsteller zur Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung erschöpfen sich in der Behauptung, ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte eine erhebliche Verstärkung der Beeinträchtigung der Antragsteller zur Folge, die mit zunehmender Verfahrensdauer immer schwerer umzukehren sei. Näher substantiiert ist das nicht. Auch aus den bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte lassen sich Erkenntnisse für einen Eilentscheidungsbedarf der Antragsteller nicht gewinnen, weil diese die genannten Entscheidungen nicht vorgelegt haben.

    2. Es ist aber auch nicht erkennbar, daß die beantragte Entscheidung zur Abwehr schwerer Nachteile für die Antragsteller oder aus einem anderen wichtigen Grund geboten sein könnte. Entgegen der Annahme der Antragsteller kann nicht festgestellt werden, daß sie durch die Unterrichtung der Antragstellerinnen nach den traditionellen Rechtschreibregeln in den im Antragsschriftsatz aufgeführten Grundrechten verletzt werden.

    a) In die Freizügigkeit der Antragstellerinnen wird durch die genannte Unterrichtung nicht eingegriffen. Die Antragstellerinnen sind nicht gehindert, jetzt und in Zukunft an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfGE 80, 137 ≪150≫ m.w.N.). Daß ein Ortswechsel für den Umziehenden mit Lästigkeiten und Nachteilen unterschiedlichster Art verbunden sein kann, ist unvermeidbar. Das Grundrecht schützt aber nicht gegen den Eintritt jedweden Nachteils, der auf staatliche Maßnahmen zurückgeht. Das gilt auch für Erschwernisse, die sich ergeben, wenn das Schulwesen hinsichtlich der Lehrinhalte und der Wissensvermittlung im föderativen System des Grundgesetzes in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet ist, zumal wenn dies für die Betroffenen keine fühlbaren Beeinträchtigungen zur Folge hat, wie dies bei den Unterschieden zwischen alter und neuer Rechtschreibung der Fall ist (vgl. dazu unter dem Blickwinkel der fortbestehenden Möglichkeit zur Kommunikation im deutschen Sprachraum BVerfGE 98, 218 ≪250 i.V.m. 253, 254, 257 f.≫) .

    b) Auch die Berufswahlfreiheit der Antragstellerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG wird dadurch, daß diese gezwungen sind, in der Schule nach den alten Rechtschreibregeln zu lernen und zu schreiben, nicht berührt. Wie die Antragsteller selbst ausführen, fehlt der Regelung, gegen deren Anwendung sie sich wenden, eine berufsregelnde Tendenz (vgl. BVerfGE 98, 218 ≪258≫). Aber auch für faktische Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit, die zur Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG führen könnten, ist nichts ersichtlich. Es läßt sich schon nicht mit Sicherheit vorhersehen, ob und in welchem Umfang sich die reformierten Rechtschreibregeln im allgemeinen Schreibgebrauch durchsetzen werden (vgl. BVerfGE 98, 218 ≪255≫). Doch auch wenn diese von der Schreibgemeinschaft generell und ohne Abstriche akzeptiert werden und künftig den Schreibusus bestimmen sollten, sind bei einer Unterrichtung nach den traditionellen Regeln in Anbetracht der geringfügigen, die Lesbarkeit und Verwendbarkeit geschriebener Texte praktisch nicht beeinträchtigenden Unterschiede zwischen herkömmlicher und neuer Schreibung (vgl. dazu BVerfGE 98, 218 ≪253, 254, 257 f.≫) greifbare Nachteile für die spätere Berufswahlentscheidung der Antragstellerinnen nicht zu besorgen.

    c) Soweit die Erteilung von Rechtschreibunterricht nach den herkömmlichen Regeln die Grundrechte der Antragstellerinnen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. dazu näher BVerfGE 98, 218 ≪257≫) einschränkt, ist dies durch die eingangs genannte Vorschrift des § 4 Abs. 10 SchulG gedeckt. Das wird von den Antragstellern ernsthaft auch nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, daß sie die gesetzliche Regelung für unverhältnismäßig halten. Aus dem von den Antragstellern geltend gemachten “Durcheinander” bei der Rückumstellung von neuer Schreibung auf traditionelle Schreibweisen und dem Nebeneinander von alter und reformierter Rechtschreibung im gesamten deutschen Sprachraum läßt sich eine Grundrechtsverletzung nicht herleiten. Das behauptete “Durcheinander” läßt sich unschwer mit den Erfordernissen der neuerlichen Umstellung der Lehrinhalte erklären und kann den Betroffenen als vorübergehender Vorgang zugemutet werden. Auch das Nebeneinander von Alt- und Neuschreibung hat, wie ausgeführt, für die Antragstellerinnen kein nennenswertes Gewicht.

    d) Soweit schließlich der Antragsteller eine Verletzung seines Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geltend macht, kann er sich auf diese Vorschrift nur hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 berufen, weil ihm in bezug auf die Antragstellerin zu 3 die elterliche Sorge nicht zusteht. Aber auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 kann ein Grundrechtsverstoß insoweit nicht angenommen werden.

    Es ist nicht erkennbar, inwieweit das Elternrecht des Antragstellers dadurch verletzt sein könnte, daß die Antragstellerin zu 2 gezwungen ist, Rechtschreibung nach den alten, dem Antragsteller gewiß vertrauten Regeln zu lernen. Daß und inwiefern sich daraus Nachteile oder Erschwernisse für seine eigene Erziehungstätigkeit ergäben, hat der Antragsteller nicht, jedenfalls nicht konkret geltend gemacht. Im wesentlichen erschöpft sich sein Vortrag auch in diesem Zusammenhang in der Behauptung, die Antragstellerin zu 2 werde durch die Rechtschreibunterweisung nach den neuen Regeln in ihrem späteren beruflichen und privaten Werdegang beeinträchtigt. Daß darauf die Annahme einer Grundrechtsverletzung nicht gestützt werden kann, ist schon ausgeführt worden. Das gilt auch im Verhältnis zum Antragsteller in seiner Eigenschaft als Erziehungsberechtigter der Antragstellerin zu 2.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Papier, Grimm, Hömig

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1276095

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