Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Halbierung des Regelwertes für stattgebende Kammerentscheidungen bei Verfassungsbeschwerden gegen im vereinfachten Verfahren (§ 495a ZPO) ergangene Entscheidungen

 

Normenkette

BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2; ZPO § 495a S. 1

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 08.06.2018; Aktenzeichen 1 BvR 896/17)

AG Coburg (Beschluss vom 23.03.2017; Aktenzeichen 11 C 2027/16)

AG Coburg (Urteil vom 23.02.2017; Aktenzeichen 11 C 2027/16)

 

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €, bei Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren nach § 495a ZPO ergangene Entscheidungen aber 12.500 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 1304/13 -, juris, Rn. 2 ff.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12316152

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