Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Halbierung des Regelwertes für stattgebende Kammerentscheidungen bei Verfassungsbeschwerden gegen im vereinfachten Verfahren (§ 495a ZPO) ergangene Entscheidungen
Normenkette
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2; ZPO § 495a S. 1
Verfahrensgang
BVerfG (Beschluss vom 08.06.2018; Aktenzeichen 1 BvR 896/17) |
AG Coburg (Beschluss vom 23.03.2017; Aktenzeichen 11 C 2027/16) |
AG Coburg (Urteil vom 23.02.2017; Aktenzeichen 11 C 2027/16) |
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €, bei Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren nach § 495a ZPO ergangene Entscheidungen aber 12.500 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 1304/13 -, juris, Rn. 2 ff.).
Fundstellen
Dokument-Index HI12316152 |
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