Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerter Beförderung von freigestempelter Sammelpost

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verzögerungen der Briefbeförderung oder – zustellung durch die Deutsche Bundespost (nunmehr Deutsche Post AG) dürfen dem Bürger in den Fällen nicht als Verschulden angerechnet werden, in denen das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben wurde, daß es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen den Empfänger – bei normalem Verlauf der Dinge – fristgerecht erreichen kann, für freigestempelte Sammelpost gilt keine Ausnahme.

2. Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht eine allein aus seiner eigenen Erfahrung erwachsene Erkenntnis hinsichtlich der Postbeförderung seiner Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag zugrundelegt, ohne zumindest dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 233

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 20.10.1994; Aktenzeichen 13 Sa 638/94)

 

Tenor

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 1994 – 13 Sa 638/94 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil eines Landesarbeitsgerichts, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin unter Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen wurde.

I.

1. Die Beschwerdeführerin, eine Zeitarbeitsfirma für Gastronomie-Fachpersonal, kündigte dem Kläger des Ausgangsverfahrens, der als Niederlassungsleiter gegen eine Vergütung von 3.500,00 DM brutto beschäftigt wurde, fristlos wegen anderweitiger Tätigkeit für eine andere Firma während der Arbeitszeit, Nichteinhaltung der Arbeitszeiten, nicht ordnungsgemäßer Kassenverwaltung (Veruntreuung) sowie Schlechtleistungen. Die Kündigung wurde vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt, der Auflösungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und diese zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.

Die Berufungsfrist gegen dieses Urteil lief am 11. April 1994, einem Montag, ab. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin fertigte am Freitag, dem 8. April 1994, die Berufungsschrift. Diese wurde von der bei ihm beschäftigten Auszubildenden nach ordnungsgemäßer Frankierung durch einen Freistempler und Eintrag in das Postausgangsbuch am selben Tage um 14.30 Uhr in den in Kanzleinähe befindlichen Briefkasten geworfen, der um 17.15 Uhr geleert wurde. Der Brief traf erst am Dienstag, den 12. April 1994, beim Landesarbeitsgericht ein. Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und begründete diesen Antrag mit dem vorstehend geschilderten Sachverhalt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden. Darüber hinaus legte sie eine schriftliche Auskunft des Postamts Augsburg vor, wonach ein Brief, der am Freitag, dem 8. April 1994, in den Briefkasten bei der Kanzlei eingeworfen werde, in der Regel am darauffolgenden Werktag in Düsseldorf ausgeliefert werde.

Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung als unzulässig durch das am 23. November 1994 zugestellte angegriffene Urteil und ließ die Revision nicht zu. Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin treffe ein Verschulden, weil er die Einlegung der Berufung so weit hinausgezögert habe, daß mit einem zuverlässigen rechtzeitigen Eingang beim Berufungsgericht nicht mehr habe gerechnet werden können. Auf die nach der Bescheinigung des Postamts für einen normalen Brief geltende Postlaufzeit habe er nicht vertrauen dürfen. Denn die von ihm gewählte Einlieferungsart der Freistempelung im roten Umschlag bedürfe einer zusätzlichen Bearbeitung durch die Post vor der Weiterversendung. Es sei nicht dargetan und aller Erfahrung nach auch nicht anzunehmen, daß eine derartige Bearbeitung noch am Freitagabend erfolge, so daß die freigestempelte Post am nachfolgenden Samstag ausgetragen werde. Das Gericht habe die Erfahrung gemacht, daß freigestempelte Sammelpost in wenigstens der Hälfte aller Fälle mit Verzögerung eintreffe. Diese Möglichkeit habe auch der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin in Betracht ziehen müssen, da allgemein bekannt sei, daß auf die amtlichen Brieflaufzeiten kein unbedingter Verlaß sei. Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufung habe ohne weiteres durch ein Telefax oder eine telefonische Nachfrage beim Landesarbeitsgericht gesichert werden können.

2. Mit der rechtzeitig am 23. Dezember 1994 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost könne nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Bürger im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nicht als Verschulden angerechnet werden, soweit er seinerseits alle Vorkehrungen für einen fristgerechten Eingang bei normalem Lauf der Dinge getroffen habe. Da die Berufung drei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist in den Briefkasten geworfen worden sei, komme es auf die Frage der Versendung freigestempelter Post und ihrer besonderen Behandlung nicht an.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen und der Beteiligte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 50, 1 ≪3≫; 51, 146 ≪149≫; 51, 352 ≪354≫; 53, 25 ≪28≫; 62, 334 ≪337≫).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Im Rahmen der Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Bundespost (nunmehr Deutsche Post AG) nicht als Verschulden angerechnet werden. Diesem Grundsatz muß jedes rechtsstaatliche Gerichtsverfahren, auch der Zivilprozeß, genügen, andernfalls liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor (vgl. BVerfGE 50, 1 ≪3≫; 51, 146 ≪149≫; 51, 352 ≪354≫; 53, 25 ≪28≫). Für die Beförderung von Briefen hat die Post das gesetzliche Monopol durch den Beförderungsvorbehalt gemäß § 2 Abs. 1 PostG. Der Bürger kann darauf vertrauen, daß die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Versagen diese Vorkehrungen, so darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluß hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (vgl. BVerfGE 40, 42 ≪45≫; 41, 23 ≪27≫; 53, 25 ≪29≫; 62, 334 ≪337≫; st. Rspr.). In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, daß es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfGE 62, 334 ≪337≫). Schließlich dürfen die Gerichte die Wiedereinsetzung nicht mit der Begründung versagen, der Betroffene habe “nach Sachlage” oder “erfahrungsgemäß” mit einer Verzögerung der Sendung rechnen müssen. Vielmehr ist bei Zweifeln eine Auskunft der Post darüber vorzulegen oder von Amts wegen einzuholen, wie lange die Postlaufzeit nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bemessen ist (vgl. BVerfGE 41, 23 ≪28≫; 54, 80 ≪86≫).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.

Das Landesarbeitsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt, weil der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin nicht damit hätte rechnen dürfen, daß freigestempelte Post am nachfolgenden Samstag normalerweise noch ausgetragen werde. Darauf kam es jedoch nicht an; denn die Frist lief erst am darauffolgenden Montag ab. Daß der Bevollmächtigte für freigestempelte Briefsendungen eine Beförderungszeit von mehr als drei Tagen hätte veranschlagen müssen, hält ihm das Landesarbeitsgericht jedenfalls ausdrücklich nicht vor.

Soweit es der Sache nach derartige Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten stellt, sind sie mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unvereinbar. Zwar ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend bemerkt, allgemein bekannt, daß auf die amtlichen Brieflaufzeiten kein unbedingter Verlaß ist. Daraus folgt aber nicht, daß ein Prozeßbevollmächtigter seine Sorgfaltspflicht bereits dann verletzt, wenn er sich auf die amtlichen Laufzeiten verläßt. Vielmehr genügt es, wenn er das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post gibt, daß es bei normalem Verlauf der Dinge – und das heißt nach den amtlichen Postlaufzeiten – den Empfänger fristgerecht erreicht (BVerfGE 62, 334 ≪337≫).

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Postauskunft bestätigt eine amtliche Postlaufzeit von einem Tag, ohne daß darin für freigestempelte Sendungen eine Ausnahme gemacht wird. Wenn das Landesarbeitsgericht diese Auskunft nicht für ausreichend hielt, hätte es eine ergänzende Auskunft einholen müssen (vgl. BVerfGE 41, 23 ≪28≫; 54, 80 ≪86≫). Im übrigen sind zwei weitere Schriftsätze der Beschwerdeführerin in demselben Verfahren – der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufungsbegründung – jeweils an einem Freitag zur Post gegeben worden und am darauffolgenden Montag beim Gericht eingegangen.

Aus dem Hinweis des Landesarbeitsgerichts, nach seinen Erfahrungen treffe wenigsten die Hälfte der freigestempelten Sammelpost mit Verzögerung ein, folgt nicht, daß der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin bei der gebotenen Sorgfalt mit solchen Verzögerungen rechnen mußte. Der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht es nicht, daß freigestempelte Briefsendungen den Adressaten gewöhnlich erst am vierten Tage nach der Absendung erreichen. Eine allein aus seiner eigenen Erfahrung erwachsene Erkenntnis durfte das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung nicht zugrundelegen, ohne zumindest der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., 1995, Einf. vor § 284, Rdnr. 22).

3. Das Urteil war aufzuheben, die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Söllner, Kühling, Jaeger

 

Fundstellen

NJW 1995, 2546

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge