Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1) und 2) angezeigt.
Allerdings verletzt die Entscheidung des Landgerichts Köln die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, da sie sich auf einer unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Grundrechte und ihres Schutzbereichs gründet.
Die Vorenthaltung jeglicher angemessener Entschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft gemäß § 67 FGG durch einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, der bei diesem beschäftigt wird, um Betreuungen und Pflegschaften aufgrund gerichtlicher Bestellungen zu übernehmen, stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit dar und ist auch mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar (vgl. BVerfGE 54, 251 ≪271≫). Zwar kann der Gesetzgeber die Übernahme bestimmter einzelner Dienste im öffentlichen Interesse als staatsbürgerliche Pflicht ansehen und sie als grundsätzlich unentgeltliches Ehrenamt ausgestalten. Der damit verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit hat allerdings stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, die ihren Maßstab im Umfang der Inpflichtnahme und der Auswahl des Personenkreises, der in Anspruch genommen wird, findet.
Mit dem 1992 in Kraft gesetzten Betreuungsrecht hat der Gesetzgeber zur Unterstützung seines Ziels, eine persönliche Betreuung Hilfebedürftiger sicherzustellen und zu stärken, die Funktion des anerkannten Betreuungsvereins geschaffen, um durch ihn eine möglichst große Zahl ehrenamtlicher Betreuer gewinnen zu können und gleichzeitig qualifizierte Fachkräfte für Betreuungen zur Verfügung gestellt zu erhalten (§ 1908 f BGB). Damit diese Mitarbeiter des Betreuungsvereins persönlich zu Betreuern bestellt werden können, hat er die Rechtsfigur des Vereinsbetreuers eingeführt (§ 1897 Abs. 2 BGB) und so selbst ein berufliches Feld erschlossen, in dem sich Vereine als Betreuungsvereine konstituieren, bei Anerkennung sich den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben widmen und Mitarbeiter beschäftigen, die sie dafür entlohnen, daß diese während ihrer Arbeitszeit Betreuungstätigkeiten durchführen, für die sie staatlicherseits bestellt worden sind. Wenn aber der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger oder private Institutionen nicht nur beruflich in Anspruch nimmt, sondern ihnen ein berufliches Tätigkeitsfeld sogar zuweist, hat er sicherzustellen, daß sie, wenn sie staatlicherseits in Anspruch genommen werden, dafür eine angemessene Entschädigung erhalten. Dies gilt auch für die Bestellung eines Mitarbeiters eines Betreuungsvereins zum Verfahrenspfleger gemäß § 67 FGG.
Die Verfahrenspflegschaft nach § 67 FGG ist ebenfalls mit dem neuen Betreuungsrecht eingeführt worden. Dabei hat der Gesetzgeber davon abgesehen, Sonderregelungen zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung von Verfahrenspflegern zu treffen und diese Frage ausdrücklich der Praxis vorbehalten (BTDrucks 11/4528, S. 88). Wenn damit die Gerichte bei der Entscheidung über die Vergütung von Verfahrenspflegschaften keine gesetzlichen Vorgaben erhalten haben, läßt sich hieraus allerdings nicht schließen, daß der Gesetzgeber überhaupt keine Entschädigung dafür hat vorsehen wollen. Dagegen spricht auch sein Hinweis, daß die richterliche Praxis überwiegend die §§ 1835, 1836 BGB auf Verfahrenspfleger zur Anwendung brächte. Den Gerichten oblag es danach, selbst zu entscheiden, welche Vergütungsregelung sie für welchen Personenkreis zur Anwendung bringen.
Wenn das Landgericht Köln dabei die Auffassung vertreten hat, eine analoge Anwendung des § 1908e BGB, der dem Betreuungsverein den Vergütungsanspruch für die Tätigkeit seines Mitarbeiters als Vereinsbetreuer zuweist, auf einen Vergütungsanspruch für die Übernahme einer Verfahrenspflegschaft durch seinen Mitarbeiter sei nicht möglich, weil es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handele, ist dies zunächst eine fachgerichtliche Entscheidung in Auslegung und Anwendung einfachen Rechts und unterliegt insoweit nicht der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Auch die Verneinung eines Anspruchs des Mitarbeiters auf Vergütung seiner Verfahrenspflegertätigkeit mit der Begründung, er werde für diese Tätigkeit schon von seinem Arbeitgeber entlohnt, ist für sich genommen durchaus vertretbar und bietet allein keinen Anlaß, die Verletzung von Verfassungsrecht zu beanstanden. Durch die Verbindung beider rechtlichen Argumentationsketten mit dem Ergebnis, daß weder dem Betreuungsverein, der die Arbeitskraft seines Mitarbeiters für die Wahrnehmung der Aufgabe als Verfahrenspfleger zur Verfügung gestellt hat, noch seinem Mitarbeiter, der in Ausübung seines Berufs die Verfahrenspflegschaft übernommen hat, einen Anspruch auf Vergütung zuerkannt und damit eine Entschädigung für die berufsmäßige Inanspruchnahme durch die Verfahrenspflegschaft versagt worden ist, hat das Gericht jedoch die Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Entscheidung verkannt und das Grundrecht der Beschwerdeführer auf freie Berufsausübung in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt.
Gleichwohl ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angezeigt.
Den Beschwerdeführern entsteht durch die Nichtannahme kein besonders schwerer Nachteil. Die Höhe des dem Betreuungsverein versagten Vergütungsanspruchs ist gering. Seinem Mitarbeiter erwächst durch die Versagung kein finanzieller Nachteil, da er für die Zeit seiner Tätigkeit als Verfahrenspfleger von seinem Arbeitgeber entlohnt worden ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.