unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienrecht. Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines bei ihm angestellten Verfahrenspflegers

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Betreuungsverein steht für die Tätigkeit eines seiner Mitarbeiter als Verfahrenspfleger in einer Betreuungssache ein Vergütungsanspruch zu.

 

Normenkette

FGG § 67

 

Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 53 VIII 320/93)

LG Köln (Aktenzeichen 1 T 202/00)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.06.2000 – 1 T 202/00 – dahingehend abgeändert, dass der von dem Landgericht festgesetzte Betrag von 771,30 DM dem Beteiligten zu 3. bewilligt wird.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Dem Beteiligten zu 3. sind im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandene Kosten aus der Landeskasse zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2. ist angestellter Mitarbeiter des Beteiligten zu 3., eines anerkannten Betreuungs- und Vormundschaftsvereins, und seit dem 22.07.1993 persönlich zum Pfleger für den minderjährigen Betroffenen mit dem Wirkungskreis des Aufenthaltsbestimmungsrechts bestellt. Neben der Pflegschaft für den Betroffenen führt der Beteiligte zu 2. im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses zu dem Beteiligten zu 3. sieben weitere Vormundschaften oder Pflegschaften für Minderjährige persönlich sowie zwölf Vormundschaften, in denen der Verein zum Vormund bestellt ist. Die Mündel sind alle mittellos.

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben für die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 2. geführte Pflegschaft für das Jahr 1999 die Zahlung einer Vergütung von 724,80 DM (12,08 Stunden × 60,00 DM) zuzüglich eines Aufwendungsersatzanspruchs von 46,50 DM, insgesamt 771,30 DM aus der Landeskasse begehrt. Nach Zurückweisung dieses Antrags durch das Amtsgericht hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. den Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch antragsgemäß zu Gunsten des Beteiligten zu 2. festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Ausschluss von Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüchen in § 1835 Abs. 4 und § 1836 Abs. 4 BGB beziehe sich nur auf Fälle, in denen der Verein selbst zum Vormund oder Pfleger bestellt sei, nicht aber auf den Fall der Bestellung eines Mitarbeiters oder Mitglieds des Vereins persönlich. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4. als Vertreter der Landeskasse mit der – zugelassenen – sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er im wesentlichen geltend macht, der Beteiligte zu 2. führe die ihm übertragenen Vormundschaften bzw. Pflegschaften nicht berufsmäßig, wie der geringe Umfang des jeweiligen Zeitaufwandes deutlich mache.

II.

Die – zugelassene – sofortige weitere Beschwerde begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. In der Sache führt sie nur dazu, dass die Vergütung und der Aufwendungsersatz nicht zu Gunsten des Beteiligten zu 2., sondern in entsprechender Anwendung des § 1908e Abs. 1 BGB zu Gunsten des Beteiligten zu 3. festzusetzen ist. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass in der vorliegenden Konstellation der Bestellung eines Mitarbeiters eines anerkannten Betreuungs- und Vormundschaftsvereins Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche nicht gem. den §§ 1835 Abs. 5, 1836 Abs. 4 BGB ausgeschlossen sind. Der Ausschluss betrifft nur den Verein selbst, nicht aber den Mitarbeiter eines Vereins, der persönlich zum Vormund, Betreuer oder Pfleger bestellt ist (vgl. Soergel/Zimmermann, BGB 13. Auflage, § 1835 Rdn. 37).

Für das Betreuungsrecht ist in § 1897 Abs. 2 BGB ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins zum Betreuer bestellt werden kann (Vereinsbetreuer). Dem korrespondiert die Regelung des § 1908e Abs. 1 BGB, wonach der Verein in einem derartigen Fall für seinen Mitarbeiter Aufwendungs- und Vergütungsansprüche gem. den §§ 1835, 1836, 1836a, 1836b BGB verlangen kann. Für Fälle der Vormundschaft, Pflegschaft oder der Verfahrenspflegschaft fehlen allerdings ausdrückliche gesetzliche Regelungen über die Bestellung eines „Vereinsvormunds”, „Vereinspflegers” oder „Vereinsverfahrens-pflegers. So ist – worauf der Beteiligte zutreffend hinweist – entweder nach § 1779 Abs. 2 BGB eine natürliche Person oder gem. § 1791a BGB ein Verein zum Vormund bzw. Pfleger zu bestellen, der sich bei der Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft einzelner seiner Mitarbeiter bedient (§ 1791a Abs. 3 BGB). Konsequenterweise gibt es auch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für den Fall der Bestellung eines Vereinsmitarbeiters zum Vormund oder Pfleger. Allerdings ist in § 67 Abs. 3 S. 2 FGG in der seit dem Betreungsrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1998 – BGBl. I S. 1580 – geltenden Fassung wegen der Vergütung eines Verfahrenspflegers ausdrücklich die entsprechende Anwendung des § 1908e BGB, also der für den Vereinsbetreuer geltenden Regelung bestimmt.

Mit Beschluss vom 11.11.1999 – 1 BvR 122/94 – (

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