Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 12.05.2004; Aktenzeichen 2 Qs 134/04)

AG Wolfenbüttel (Beschluss vom 29.01.2004; Aktenzeichen 12 Gs 63/04)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die auf eine Verletzung von Art. 1, 2, 12, 13, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 und 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde lässt einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht erkennen. Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte enthalten keinen Fehler, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 95, 96 ≪128≫).

1. Das Bundesverfassungsgericht hat im 54. Band, S. 301-341, Grundsätze zur Abgrenzung der steuerberatenden von der buchhalterischen Tätigkeit im Lichte des Art. 12 GG aufgestellt. Dort wird hervorgehoben, dass der Gesetzgeber zwar berechtigt ist, die Zugangsvoraussetzungen zu den steuerberatenden Berufen zu regeln und insoweit in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG einzugreifen, dies sich aber nicht auf rein buchhalterische Tätigkeiten erstrecken darf, die nicht als Steuerberatung im Sinne einer Rechtsberatung anzusehen sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Zwar schildert die Beschwerdeführerin nachvollziehbar die Entwicklung der modernen Datenverarbeitungssoftware in diesem Bereich, die es vergleichsweise einfach macht, am Computer auch ohne beratende Tätigkeit ein Steuerformular zu erstellen. Die Eintragung der vom Computer ermittelten Daten in ein Formular zur Abgabe der Einkommenssteuerung setzt aber in jedem Fall einen wertenden Akt voraus, der über die reine Buchhaltungstätigkeit hinausgeht und somit in den Bereich der Tätigkeiten des Steuerberaters fällt.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts verletzt auch nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Eine Durchsuchung ist regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen. Sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Er muss durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherstellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪219 f.≫; 96, 44 ≪51 f.≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2004 – 2 BvR 27/04 –, NJW 2004, S. 1517.). Diesem Maßstab genügt der Beschluss des Amtsgerichts. Er enthält den Hinweis, es gehe um “unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen 2001 – 2003” und es seien “Buchführungsunterlagen (Bücher, Konten, Belege), Aufzeichnungen über Einnahmen oder Ausgaben, Kontoauszüge einschließlich deren Anlagen, andere Bankbelege, Schriftwechsel” zu beschlagnahmen. Damit lässt er den Rückschluss auf eine bestimmte Tat zu. Im Übrigen verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, dass bei Ordnungswidrigkeiten generell von Durchsuchung und Beschlagnahme abgesehen wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 1334053

ZAP 2005, 651

Kriminalistik 2005, 477

VRR 2005, 203

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