Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdacht der Hinterziehung von unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen 2001–2003

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.03.2005; Aktenzeichen 2 BvR 1178/04)

 

Tenor

wird auf Antrag des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen Braunschweig gemäß §§ 102, 105 Strafprozeßordnung (StPO) die Durchsuchung

der Geschäftsräume,

der Wohnung,

der Person der Beschuldigten,

der ihr sonst zugänglichen Räume,

der von ihr benutzten Fahrzeuge sowie der ihr gehörenden Sachen und Bankbehältnisse, einschließlich der Bankbehältnisse mit Verfügungsberechtigung oder Vollmacht für die Beschuldigte

und die Beschlagnahme der Beweismittel angeordnet, falls eine freiwillige Herausgabe nicht erfolgt (§§ 94, 98 StPO).

Es ist zu vermuten, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, führen wird.

Als Beweismittel kommen insbesondere in Betracht:

Buchführungsunterlagen (Bücher, Konten, Belege), Aufzeichnungen über Einnahmen oder Ausgaben;

Kontoauszüge einschließlich deren Anlagen; andere Bankbelege; Schriftwechsel. Es kann sich dabei sowohl um eigene wie auch Unterlagen Dritter handeln.

 

Gründe

Die Betroffene steht im Verdacht unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen geleistet zu haben, indem sie entgegen § 5 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in diversen Fällen Steuererklärungen und Gewinnermittlungen erstellt hat.

Die Anordnung der Durchsuchung und die Sicherstellung von Beweismitteln sind zur Ermittlung des Umfangs der Ordnungswidrigkeit erforderlich.

Mit der Durchführung der Durchsuchung und der Beschlagnahme hat die zuständige Strafverfolgungsbehörde Steuerfahndungsbeamte beauftragt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611289

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