Kurzbeschreibung

In die Tabelle wurden die Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.10.2021, BGBl. I S. 4688, eingearbeitet. Der neue Bußgeldkatalog ist seit dem 09.11.2021 in Kraft. Die neuerliche Überarbeitung wurde notwendig, weil in der vorigen Fassung ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG im Raum stand. Die Nichtigkeit wurde bisher aber nicht formell festgestellt, sondern nunmehr eine neue Fassung veröffentlicht.

Bußgeld-/Verwarnungsgeld- und Punktekatalog

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog mit Punktekatalog

Siehe auch die Ausführungen am Ende der Tabelle!

Nr. Tatbestand

Regelsatz

(in Euro)
Punkte

Fahrverbot

(Monate)
 

Abschnitt I

Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
     
  A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 Abs. 1 StVG      
  a) Straßenverkehrsordnung      
  Grundregeln      
1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt      
1.1 - einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt 10    
1.2 - einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert 20    
1.3 - einen Anderen gefährdet 30    
1.4 - einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist 35    
1.5 - beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke ein stehendes Fahrzeug beschädigt 30    
  Straßenbenutzung durch Fahrzeuge      
2 Vorschriftswidrig Gehweg, linksseitig angelegten Radweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt 55    
2.1 - mit Behinderung 70    
2.2 - mit Gefährdung 80    
2.3 - mit Sachbeschädigung 100    
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen      
3.1 der rechten Fahrbahnseite 15    
3.1.1 - mit Behinderung 25    
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs.3a Satz 2 StVO) und dadurch einen anderen behindert 20    
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen 25    
3.3.1 - mit Gefährdung 35    
3.3.2 - mit Sachbeschädigung 40    
3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer 15    
3.4.1 - mit Behinderung 20    
3.4.2 - mit Gefährdung 25    
3.4.3 - mit Sachbeschädigung 30    
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen      
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 80 1  
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 80 1  
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen 5    
5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen 60 1  
5a.1 - mit Behinderung 80 1  
6 Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht 140 1  
7 Beim Radfahren oder Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird      
7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt 20    
7.1.1 - mit Behinderung 25    
7.1.2 - mit Gefährdung 30    
7.1.3 - mit Sachbeschädigung 35    
7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt      
7.2.1 - mit Behinderung 20    
7.2.2 - mit Gefährdung 25    
7.2.3 - mit Sachbeschädigung 30    
7.3 Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden 20    
7.3.1 - mit Behinderung 25    
7.3.2 - mit Gefährdung 30    
7.3.3 - mit Sachbeschädigung 35    
  Geschwindigkeit      
8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren      
8.1 - trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) 100 1  
8.2 - in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung 35    
9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten 80 1  
9.1 - bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer, bis 15 km/h in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt oder um mehr als 15 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art (Geschwindigkeitsüberschreitung mit Kfz über 3,5 t, außer PKW, leere Busse, PKW mit Anhänger)      
9.1.1 bis 10 km/h innerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt) 40    
9.1.1 bis 10 km/h außerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt) 30    
9.1.2 11 – 15 km/h innerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt) 60    
9.1.2 11 – 15 km/h außerorts (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt) 50    
9.1.3 bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt inne...

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