(1) 1Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und nach Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 85 entsprechende Anwendung. 2Der Berechnung der Rente ist die Rente zugrunde zu legen, die dem Verfolgten nach §§ 93, 95 zugestanden hat oder zugestanden hätte.

 

(2) 1Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für die Witwe oder den Witwer 60 Deutsche Mark, für jedes Kind 30 Deutsche Mark; § 95 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 2Ergibt sich bei einer Zusammenrechnung der Mindestbeträge der Renten nach Satz 1 ein höherer Betrag als der Mindestbetrag der Rente des Verfolgten, so werden die einzelnen Mindestbeträge der Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen.

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