(1) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt

  bis zum 31. März 1957 =   600 DM
 

vom 1. April 1957

bis 31. Mai 1960 =   630 DM

 

vom 1. Juni 1960

bis 31. Dezember 1960 =   660 DM

 

vom 1. Januar 1961

bis 30. Juni 1962 =   700 DM

 

vom 1. Juli 1962

bis 30. September 1964 =   735 DM

 

vom 1. Oktober 1964

bis 31. Dezember 1965 =   785 DM

  ab 1. Januar 1966 = 1 000 DM.
 

(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt 100 Deutsche Mark.

 

(3) 1Der monatliche Mindestbetrag der Rente wird insoweit gekürzt, als er zusammen mit Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln den Betrag von 300 Deutsche Mark im Monat übersteigt. 2Der Betrag von 300 Deutsche Mark erhöht sich bei verheirateten Verfolgten um 60 Deutsche Mark im Monat und für jedes Kind, für das nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, um 20 Deutsche Mark im Monat. 3Ab 1. Januar 1961 erhöhen sich der Betrag von 300 Deutsche Mark auf 350 Deutsche Mark, der Betrag von 60 Deutsche Mark auf 80 Deutsche Mark und der Betrag von 20 Deutsche Mark auf 30 Deutsche Mark im Monat. 4Ab 1. Oktober 1964 erhöhen sich der Betrag von 350 Deutsche Mark auf 400 Deutsche Mark, der Betrag von 80 Deutsche Mark auf 100 Deutsche Mark und der Betrag von 30 Deutsche Mark auf 40 Deutsche Mark. 5Der Verfolgte erhält jedoch mindestens den Betrag der nach § 93 errechneten Rente.

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