Rz. 94

Die Geschäftsführer (Namen und Personaldaten), ihre Vertretungsbefugnisse und alle diesbezüglichen Änderungen sind in das Handelsregister einzutragen. Der Anmeldung sind notariell beglaubigte Musterfirmazeichnungen sowie Erklärungen, dass die Ausschlussgründe des Art. 141 Abs. 8 TZ nicht vorliegen (siehe Rdn 88), beizulegen. Die Bestellung bzw. Abberufung von Geschäftsführern ist gegenüber Dritten ab dem Tag der Eintragung wirksam (Art. 141 Abs. 6 TZ).

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