Rz. 88

Die OOD muss mindestens einen und kann mehrere (keine gesetzliche Beschränkung der Anzahl) Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann grundsätzlich jede handlungsfähige natürliche Person (auch Nichtgesellschafter), unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft und ihrem Wohnsitz, sein. In den Vorstand von Aktiengesellschaften können, soweit dies die Satzung vorsieht, aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung auch juristische Personen bestellt werden (Art. 234 TZ). Eine entsprechende Bestimmung fehlt in Bezug auf OODs und diese Möglichkeit wird von der Rechtsprechung weitgehend abgelehnt. Zum Geschäftsführer kann nicht bestellt werden, wer:

in Insolvenz (ohne Sanierung) war,
innerhalb von zwei Jahren vor dem Beschluss zur Schließung des Unternehmens Geschäftsführer, Mitglied des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans einer Gesellschaft war, die wegen Insolvenz aufgelöst wurde und unbefriedigte Gläubiger hinterlassen hat, oder
Geschäftsführer, Mitglied des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans einer Gesellschaft war, bei der mit rechtskräftiger Strafverfügung die Nichterfüllung von Verpflichtungen nach dem Gesetz über die Vorräte an Erdöl und Erdölprodukte festgestellt worden ist (Art. 141 Abs. 8 TZ).

Der Geschäftsführer hat bei Anmeldung zu seiner Eintragung in das Handelsregister schriftlich zu bestätigen, dass die Ausschlussgründe des Art. 141 Abs. 8 TZ nicht vorliegen. Personen, denen mit strafgerichtlichem Urteil die Geschäftsführertätigkeit untersagt wurde, können nicht zu Geschäftsführern bestellt werden (ob eine Verurteilung besteht, wird weder von Amts wegen geprüft noch ist eine entsprechende Bestätigung/Erklärung vorzulegen).

Falls keiner der Geschäftsführer einen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat, muss laut Bestimmungen des Gesetzes über die Maßnahmen gegen Geldwäsche (Закон за мерките срещу изпирането на пари) im Handelsregister eine Kontaktperson der Gesellschaft eingetragen werden, die einen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat. Die Kontaktperson dient als Kontaktstelle der Gesellschaft für die Behörden in manchen Geldwäscheangelegenheiten.

 

Rz. 89

Der Geschäftsführer darf ohne die Zustimmung der OOD keiner Wettbewerbstätigkeit nachgehen. Personen bestimmter Berufskreise (z.B. Staatsanwalt, Richter) können keine Geschäftsführertätigkeit ausüben.

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