Bei einem Neuantrag auf Bürgergeld gilt zunächst eine 1-jährige Karenzzeit. In dieser Zeit gelten die tatsächlichen Aufwendungen als angemessen und werden voll als Bedarf anerkannt. Eine neue Karenzzeit beginnt erst nach einer 3-jährigen Unterbrechung des Leistungsbezuges. Sofern der Leistungsbezug in der Karenzzeit für einen vollen Kalendermonat unterbrochen wird, verlängert sie sich um diesen Monat.
Vorbezug zählt nicht bei der Karenzzeit
Die Karenzzeit beginnt für alle Leistungsberechtigten am 1.1.2023 neu. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zählen nicht mit.
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