Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist insbesondere abgegrenzt zu

Wer Leistungen nach diesen Gesetzen beanspruchen könnte, Leistungen erhält oder wem Ansprüche mangels Bedürftigkeit abgelehnt wurden, erhält grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II. Ist also bereits aufgrund eines der genannten Gesetze eine Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen, so findet keine weitere Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II mehr statt.

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