Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltliche Bestimmtheit des Verwaltungsakts

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aussparungsvorschrift des § 48 Abs 3 SGB 10 findet auch im Rahmen einer Rentenanpassung nach Unfallrecht (§ 579 RVO) Anwendung (Anschluß an BSG vom 22.6.1988 9/9a RV 41/86 = SozR 1300 § 48 Nr 49).

 

Orientierungssatz

Der Bescheid entspricht nicht dem gesetzlichen Gebot der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit iS von § 33 Abs 1 SGB 10, wenn er von einer MdE um 40 bis 50 vH ausgeht und somit offenläßt, in welchem konkreten Umfang der Ursprungsbescheid rechtswidrig ist. Darauf kann eine Aussparung nicht gestützt werden, weil ungewiß bleibt, welcher Berechnungsfaktor zugrunde zu legen ist, um die tatsächlich ohne den Bestandsschutz zustehende Verletztenrente zu ermitteln.

 

Normenkette

SGB 10 § 48 Abs. 3; RVO § 579 Abs. 1; SGB 10 § 33 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.02.1988; Aktenzeichen L 7 U 2278/86)

SG Mannheim (Entscheidung vom 25.08.1986; Aktenzeichen S 6 U 1955/85)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aussparung bzw Abschmelzung der Verletztenrente nach § 48 Abs 3 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) streitig.

Der im Jahre 1932 geborene Kläger bezieht von dem Badischen Gemeindeunfallversicherungsverband - Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes - wegen einer als Berufskrankheit anerkannten chronisch-aggressiven Hepatitis seit dem 20. Juli 1979 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vH. Nachuntersuchungen durch den Chefarzt Dr. B.    , K.  - O.  -Hospital S.       , sowie durch Prof. Dr. S.     , Klinik W.        , ergaben, daß die MdE von Anfang an zu hoch bewertet worden war. Nach Auffassung dieser Ärzte sei eine Ersteinschätzung von 50 vH (Dr. B.    ) bzw 40 - 50 vH (Prof. Dr. S.     ) angemessen gewesen.

Nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 31. Mai 1985 kündigte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 1985 an, daß die Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes aufgrund künftiger Anpassungsgesetze bis auf weiteres unter Weitergewährung des bestandskräftigen Monatsbetrages von 1.461,10 DM solange nicht durchgeführt werde, bis eine 40 bis 50 %ige Rente unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassungen einen höheren als den bestandsgeschützten Betrag ergebe. Zur Begründung verwies die BG darauf, daß der Kläger die Rentenleistungen auf der Grundlage einer MdE um 70 vH zu Unrecht beziehe und deshalb § 48 Abs 3 SGB X zur Anwendung gelange.

Im Verlaufe des Klageverfahrens legte der Beklagte weitere Äußerungen von Prof. Dr. S.      (14. Oktober 1985 und 3. Juni 1986) vor, wonach zum Zeitpunkt der Anerkennung die MdE mit 40 vH und aufgrund der im Jahre 1986 eingetretenen Verschlimmerung eine solche um 50 vH zu bewerten gewesen wäre.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen (Urteil vom 25. August 1986). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juni 1985 als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 18. Februar 1988). Es hat außerdem auf die Anschlußberufung des Klägers die gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mitangefochtenen Anpassungsmitteilungen vom 30. Juni 1986 und 22. Mai 1987 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die Verletztenrente nach Maßgabe der jeweiligen Rentenanpassungsgesetze auf der Grundlage der Teilrente nach einer MdE um 70 vH anzupassen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ua ausgeführt, der seiner äußeren Form nach bezeichnete "Bescheid" vom 25. Juni 1985 beinhalte lediglich eine Ankündigung und sei nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Unmittelbare Rechtswirkungen erzeugten vielmehr erst die als "Anpassungsmitteilung" benannten Bescheide vom 30. Juni 1986 und 22. Mai 1987. Sie enthielten eine Vergleichsberechnung auf der Basis einer MdE um 50 vH und die ausdrückliche Ablehnung einer zum 1. Juli 1985, 1. Juli 1986 und 1. Juli 1987 fälligen Rentenanpassung, da der insoweit errechnete Betrag nicht die bisher ausgezahlte Rentenhöhe erreiche. Diese gemäß § 96 SGG mitangefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. § 48 Abs 3 SGB X finde auf sie keine Anwendung. Zwar könnten auf der Grundlage dieser Vorschrift falsche durch richtige Berechnungsfaktoren ersetzt werden. Die MdE sei kein Berechnungsfaktor in diesem Sinne. Dieser Teil des Bescheids werde von der jährlichen Rentenanpassung nicht berührt. Über den Grad der MdE sei rechtsverbindlich entschieden und dies damit Grundlage für die Rentenanpassung. Nach § 7 des RAG 1985 bzw § 6 des RAG 1986 und 1987 sei die "anzupassende Geldleistung" um den im Gesetz genannten Anpassungsfaktor zu erhöhen. Danach handele es sich bei der Rentenanpassung nur um einen Berechnungsfaktor ohne Bezug auf die Verhältnisse des spezifischen Leistungsanspruches, insbesondere des bindend festgestellten Grades der MdE.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere des § 48 Abs 3 SGB X. Entgegen der Annahme des LSG sei die unter der Bezeichnung "Bescheid" ergangene Äußerung vom 25. Juni 1985 als Verwaltungsakt zu werten. In Ausführung dessen seien die Mitteilungen vom 30. Juni 1986 und 22. Mai 1987 ergangen. Danach ergebe sich bei Zugrundelegung einer MdE um 50 vH keine höhere als die bisher gezahlte monatliche Rente. § 48 Abs 3 SGB X ermächtige bestandskräftige Feststellungen mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu bringen. Auch der Grad der MdE sei ein Berechnungsfaktor, der bei einer vorzunehmenden Rentenanpassung durch richtige Berechnungsfaktoren ersetzt werden könne.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des SG und LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 48 Abs 3 SGB X setze eine wesentliche Änderung iS des Abs 1 dieser Vorschrift voraus, die aber bei einer Anpassung erst gegeben sei, wenn der Zahlbetrag der Anpassung mehr als 5 vH ausmache. Außerdem erfordere die Aussparungsvorschrift eine Neufeststellung, was bei einer Rentenanpassung nicht der Fall sei. Die Rentenanpassungsgesetze ließen auch kein Abschmelzen einer Leistung wegen zu hoch festgestellter MdE zu.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist insoweit begründet, als das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen ist. Es fehlt an den für die Anwendung des § 48 Abs 3 SGB X notwendigen Tatsachenfeststellungen, ob der Rentenbewilligungsbescheid deswegen rechtswidrig ist, weil von Anfang an anstelle einer MdE um 70 vH, wie bescheidmäßig festgestellt, nur eine solche um 50 vH bestanden hatte; diese Feststellungen sind auch im Hinblick auf die gemäß § 96 SGG mitangefochtenen Rentenanpassungsmitteilungen vom 30. Juni 1986 und 22. Mai 1987 nachzuholen.

Nach § 48 Abs 3 SGB X darf unter der Voraussetzung, daß ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung nach § 48 Abs 1 oder 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Danach könnten nach Meinung des LSG bei einer Rentenanpassung falsche Berechnungsfaktoren durch richtige ersetzt und insoweit der Rentenbetrag abgeschmolzen werden. Der Grad der MdE sei indessen kein Berechnungsfaktor in diesem Sinne, weil dieser Teil des Bescheids von der Rentenanpassung nicht berührt werde. Über den Grad der MdE sei mit dem Rentenbewilligungsbescheid bindend entschieden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Zwar verweist die Aussparungsvorschrift des § 48 Abs 3 SGB X wegen der Änderung der Verhältnisse auf Abs 1 dieser Vorschrift. Darin ist allerdings die Aufhebung eines Bescheides nur "soweit" zugelassen, wie die Änderung reicht. Daraus ist nicht zwingend abzuleiten, daß eine Aussparung nur in Betracht kommt, wenn sich die Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auf denjenigen Faktor bezieht, der ursprünglich von der Verwaltung unrichtig beurteilt worden ist. Vielmehr findet § 48 Abs 3 SGB X auch Anwendung, wenn die fragliche Änderung allein die Leistungshöhe betrifft. Damit soll, wie es der 9. Senat in seinen nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 41/86 - (SozR 1300 § 48 Nr 49), vom 15. September 1988 - 9/4b RV 15/87 - (zur Veröffentlichung in SozR bestimmt) und vom 24. November 1988 - 9/9a RV 36/87 - formuliert hat, verhindert werden, daß die zu hohe Zahlung, die durch irgendeinen Fehler entstanden ist, durch irgendeine Veränderung zugunsten des Betroffenen immer noch höher wird. Dieser auch zur Aussparung bei Rentenanpassungen nach § 56 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ergangenen Rechtsprechung des 9. Senats (Urteile vom 22. Juni 1988 und vom 15. September 1988 aaO) schließt sich der erkennende Senat an. Der Wortlaut des § 48 Abs 3 SGB X bestätigt diese Rechtsauslegung. Danach soll die "festzustellende Leistung" nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Diese Vorschrift stellt mithin allein auf die neu festzustellende Leistungshöhe ab. Dies wird im übrigen durch die Bezugnahme auf den Betrag, der sich "der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt" noch zusätzlich bestätigt. Eine Beschränkung auf die Berechnungsfaktoren läßt sich, wie der 9. Senat in den genannten Urteilen ausgeführt hat, auch für das Aussparen der Anpassung weder dem Wortlaut des § 48 Abs 3 SGB X noch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift entnehmen.

Der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht nicht entgegen, daß die zitierten Entscheidungen des 9. Senats zu der Rentenanpassungsvorschrift des § 56 BVG idF des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 (vom 20. Dezember 1982 - BGBl I 1857, 1906 -) ergangen sind, wohingegen für das Unfallrecht § 579 Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung findet. In beiden Rechtsbereichen erfolgt die Anpassung nach der insoweit nahezu wortgleichen Gesetzesfassung durch Gesetz entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Rente aus der Arbeiterrentenversicherung nach Abzug des Rentenkrankenversicherungsbeitrags der Rentner verändern werden. Soweit im übrigen die genannten Vorschriften unterschiedliche Regelungen zur Durchführung der Anpassung enthalten, sind diese allein durch die unterschiedliche Rentengestaltung im Unfallrecht und dem Recht der sozialen Entschädigung (§ 5 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -) gerechtfertigt. Ebensowenig ist Divergenz zu BSG SozR 1300 § 48 Nr 33 gegeben. Zwar meint der 4. Senat in diesem veröffentlichten Urteil, daß nach wohl überwiegender Ansicht § 48 Abs 3 SGB X nicht anwendbar sei, wenn sich die wesentliche Änderung nur auf die Leistungshöhe beziehe, die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes dagegen allein den Leistungsgrund erfasse. Der 4. Senat hat jedoch eine endgültige Klärung dieser Rechtsfrage ausdrücklich offen gelassen, so daß seine Rechtsauffassung nicht zu dem Teil der tragenden Entscheidungsgründe gehört.

Die Rechtsprechung des Senats, eine Neufeststellung nach § 48 Abs 1 SGB X wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse sei bei einer Änderung der unfallbedingten MdE nur dann gegeben, wenn sich die MdE um mehr als 5 vH geändert habe, bezieht sich nur auf die Änderung der MdE. Sie ist entwickelt worden, weil eine auf 5 vH genaue Differenzierung des medizinischen Befunds und der abschließenden Schätzung durch den Unfallversicherungsträger oder das Gericht innerhalb der allen Schätzungen eigenen Schwankungsbreite liegt (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl Bd III, S 569 d). Eine entsprechende Übertragung auf Rentenanpassungen ist somit nicht angezeigt. Lediglich im sozialen Entschädigungsrecht ist die Neufeststellung bei Änderungen unterhalb 10,-- DM ausgeschlossen (§ 62 Abs 1 BVG). Im übrigen ist jedwede Anpassung als Neufeststellung iS des § 48 Abs 3 SGB X zu werten.

Der Senat vermag des weiteren nicht der Meinung des LSG beizupflichten, der Bescheid vom 25. Juni 1985 beinhalte lediglich die Ankündigung einer zukünftigen Aussparung, sei aber nicht als anfechtbarer Verwaltungsakt zu werten. Der genannte Bescheid beschränkt sich nicht auf die Ankündigung einer beabsichtigten Abschmelzung. Er stellt fest, daß der Ursprungsbescheid deswegen rechtswidrig ist, weil die MdE von Anfang an nicht 70 vH, sondern nur 40 bis 50 vH betragen hatte. Für die rechtliche Qualifizierung ist es unerheblich, daß die fehlerhafte MdE-Festsetzung lediglich aus der Begründung des Bescheides hervorgeht. Dieser Teil des Bescheides stellt einen selbständigen Verfügungssatz dar, ohne den die Ankündigung der Aussparung unverständlich wäre. Bei dieser Aussage des angefochtenen Bescheides handelt es sich mithin um eine Verfügung zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung (§ 31 Satz 1 SGB X, Urteile des Senats vom 22. November 1984 - 2 RU 34/83 - und vom 30. Mai 1988 - 2 RU 72/87 -). Der Beklagte hat mit dieser Handhabe dem Umstand Rechnung getragen, daß ein Bescheid, der eine Abschmelzung durchführt, die Feststellung voraussetzt, daß der Ursprungsbescheid rechtswidrig ist (Urteil des erkennenden Senats vom 2. November 1988 - 2 RU 39/87 - mwN). Damit greift der Bescheid in die Bestandskraft insoweit ein, als der frühere Bescheid entgegen seinem Inhalt keine Basis mehr hergibt, um künftige Leistungsverbesserungen darauf aufzubauen. Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes nur hinnehmbar, wenn die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Anerkennungsbescheides durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt festgestellt wird. Ohne diese Feststellung bleiben der Ursprungsbescheid und die darauf aufbauenden Anpassungsbescheide rechtmäßig. Der Verwaltung bleibt es dabei unbenommen, die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch einen selbständigen Bescheid oder als Teil des Bescheides über die Abschmelzung zu treffen (Urteil des 9. Senats vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 46/86 -).

Indessen entspricht der Bescheid vom 25. Juni 1985 nicht dem gesetzlichen Gebot der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Abs 1 SGB X). Er geht von einer MdE um 40 bis 50 vH aus, läßt mithin offen, in welchem Umfang konkret der Ursprungsbescheid nach Auffassung der Beklagten rechtswidrig ist. Darauf könnte eine Aussparung nicht gestützt werden, weil ungewiß bliebe, welcher Berechnungsfaktor zugrunde zu legen ist, um die tatsächlich ohne den Bestandsschutz zustehende Verletztenrente zu ermitteln. Der Grad der unfallbedingten MdE ist in der gesetzlichen Unfallversicherung rechtlich bedeutsam im Zusammenhang mit der Rentengewährung. Die Verletztenrente setzt eine bestimmte Mindesthöhe der MdE voraus (§ 581 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 RVO) und bemißt sich grundsätzlich nach dem Jahresarbeitsverdienst und dem Grad der MdE. Gleichwohl führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beklagte hatte sich jedenfalls im Klageverfahren dem Sinne nach verbindlich dahingehend geäußert, daß die künftige Anpassung auf der Grundlage einer MdE um 50 vH vorgenommen werde, damit also eine ausreichende Präzisierung vorgenommen, die den Anforderungen des § 33 Abs 1 SGB X entspricht. Dabei ist es rechtlich unerheblich, daß die verbindliche Aussage des Beklagten im Klageverfahren geschehen ist (s BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 72/87 -). Sie entbehrt damit nicht des Charakters einer hoheitlichen Maßnahme iS des § 31 Satz 1 SGB X. Eine Form für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich nicht vorgesehen (§ 33 Abs 2 Satz 1 SGB X). Überdies gehen die gemäß § 96 SGG mitangefochtenen Anpassungsmitteilungen vom 30. Juni 1986 und 22. Mai 1987, bei denen es sich um anfechtbare Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt, ebenfalls von einer MdE um 50 vH aus und bestätigen damit mittelbar die für die Ankündigung der Aussparung maßgebliche MdE.

Nachdem das LSG entsprechend seinem eingenommenen Rechtsstandpunkt folgerichtig bisher keine Feststellungen über die Höhe der tatsächlich beim Kläger bestehenden MdE entsprechend der Annahme des Beklagten getroffen hat, davon aber die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Aussparung iS des § 48 Abs 3 SGB X abhängig ist, werden diese nachzuholen sein. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647826

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