Leitsatz (amtlich)

1. Die Ankündigung des Unfallversicherungsträgers, bei einer Verletztenrente wegen unrichtig zu hoch festgestellter MdE künftige Rentenanpassungen (§ 579 RVO) solange nicht mehr vornehmen zu wollen, bis nach der tatsächlich bestehenden MdE der bisherige Rentenzahlbetrag erreicht wird, ist kein anfechtbarer Bescheid iS des § 31 SGB 10. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Ankündigung in der äußeren Form eines "Bescheides" mit "Rechtsbehelfsbelehrung" erfolgt (Anschluß an BSG vom 15.2.1966 11 RA 289/65 = DAngVers 1966, 70).

2. Die Rentenanpassung in der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine wesentliche Änderung zugunsten des Betroffenen iS des § 48 Abs 1 SGB 10. Im Rahmen des § 48 Abs 3 SGB 10 kann daher die Rentenanpassung bezüglich unrichtiger, nicht bindend festgestellter Berechnungsfaktoren "ausgespart" werden. Dies ist aber bezüglich des in einem Verfügungssatz unrichtig bindend zu hoch festgestellten MdE-Grades nicht zulässig (Anschluß an BSG vom 24.3.1987 4b RV 39/85 = SozR 1300 § 48 Nr 33).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.01.1989; Aktenzeichen 2 RU 16/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652815

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