Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz. Dienstreise  - Cafebesuch

 

Orientierungssatz

Der auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme bestehende Versicherungsschutz endet bzw beginnt wieder mit dem Durchschreiten der Außentür der Gaststätte; er erstreckt sich nicht auf Unfälle beim Aufenthalt an der zur Einnahme des Essens aufgesuchten Stelle, sei es die eigene Wohnung, eine Gaststätte, eine Kantine oder eine ähnliche Einrichtung (vgl BSG vom 27.8.1981 - 2 RU 47/79 = USK 81220). Diese auf objektive Merkmale abgestellte Grenzziehung zur Bestimmung des unversicherten Bereiches gilt auch bei Gaststättenbesuchen auf Dienstreisen.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs 1 S 1

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 30.10.1986; Aktenzeichen L 6 U 174/86)

SG Lüneburg (Entscheidung vom 15.05.1986; Aktenzeichen S 2 U 90/85)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin am 23. September 1984 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Klägerin ist Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin eines Unternehmens in F., welches den Verkauf und die Reparatur von Motorrädern sowie den Handel mit entsprechendem Zubehör zum Gegenstand hat. Sie ist bei der Beklagten freiwillig versichert. Vom 19. September 1984 an besuchte sie zusammen mit ihrem Ehemann, einem weiteren Mitgesellschafter, eine für sie bedeutende Fachmesse in K. . Am 23. September 1984 hielten sich beide Eheleute ab etwa 9.00 Uhr auf dem Messegelände auf. Gegen 13.00 Uhr verließ die Klägerin das Messegelände, um aus dem Hotel Excelsior, in dem sie während der Messe wohnte, Unterlagen zu holen, die sie und ihr Ehemann für die Bestellung von Waren benötigten. Von der ihrem Hotel nächstgelegenen U-Bahn-Haltestelle suchte sie aber nicht sogleich das Hotel Excelsior auf, sondern begab sich zunächst in entgegengesetzter Richtung zu dem etwa 50 m entfernten Cafe Reichard, um Kaffee zu trinken und Kuchen zu essen. Sie beabsichtigte, die Geschäftsunterlagen nach Einnahme der Mahlzeit aus dem Hotel zu holen und anschließend zur Messe zurückzufahren. Die Klägerin belegte dort zunächst einen Platz im Gastraum, bestellte Kaffee und ging sodann über eine dreistufige Verbindungstreppe zum Verkaufsraum, um sich am Kuchenbuffet Kuchen zum Verzehr auszusuchen. Auf der Verbindungstreppe verfehlte sie die letzte Stufe, stürzte und zog sich hierbei eine Fraktur des Außenknöchels des linken Fußes und eine Außenbandruptur des rechten Fußgelenkes zu.

Mit Bescheid vom 17. Januar 1985 und Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1985 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab, weil die Klägerin keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Das Sozialgericht Lüneburg (SG) hat die Klage mit Urteil vom 15. Mai 1986 abgewiesen, weil die Klägerin am Unfalltag nur bis zum Durchschreiten der Außentür des Cafe Reichard unfallversicherungsrechtlich geschützt gewesen sei und die Verbindungstreppe keine ungewöhnliche Gefahr dargestellt habe.

Das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) hat die angefochtenen Bescheide sowie das Urteil des SG aufgehoben und auf die im Berufungsverfahren geänderte Klage festgestellt, daß die erlittenen Verletzungen Folgen des Arbeitsunfalles vom 23. September 1984 seien (Urteil vom 30. Oktober 1986). Die Klägerin sei während ihres Messebesuches in K. bei allen Verrichtungen, die mit der Geschäftsreise in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang gestanden hätten, unfallversichert gewesen. Hierzu habe mit Rücksicht auf die enge zeitliche Verknüpfung mit dem Zweck des Weges vom Messegelände zum Hotel auch der Besuch des Cafe Reichard gehört. Der Unfallversicherungsschutz habe entgegen der vom SG vertretenen Ansicht auch nicht an der Außentür des Cafe Reichard geendet. Diese Auffassung entspreche zwar der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG); diese beziehe sich indessen nur auf Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Essenseinnahme am Wohn- oder Beschäftigungsort ereigneten, und könne nicht auf Gaststättenbesuche auf Dienst- oder Geschäftsreisen übertragen werden. Im Anschluß an das Urteil des BSG vom 27. August 1981 (- 2 RU 47/79 -) sei das Durchschreiten der Außentür einer Gaststätte in solchen Fällen kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Entscheidend sei vielmehr, ob die unfallbringende Verrichtung innerhalb der Gaststätte dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sei (zB das Zugehen auf einen Bekannten) oder aber, ob sie wesentlich dem Zweck des Gaststättenbesuches (Einnahme des Essens) diene, wie zB der Weg zum Ablegen der Kleidung, zum Aufsuchen des Sitzplatzes oder zur Aufgabe der Bestellung. Diese Auffassung rechtfertige sich bei Dienstreisen zumindest deshalb, weil der Versicherte bei einem auswärtigen Aufenthalt in der Regel Gaststätten aufsuchen müsse, deren Örtlichkeiten ihm unbekannt seien. Unter diesem Aspekt habe sich die Klägerin beim Gang zum Kuchenbuffet auf einem versicherten Weg befunden. Da schon das Sich-Fortbewegen versichert sei, komme es nicht darauf an, ob es sich bei der Verbindungstreppe um eine objektiv gefährliche Betriebseinrichtung gehandelt habe. Selbst wenn man das Durchschreiten der Außentür aber als maßgebliches Abgrenzungskriterium für das Ende des Versicherungsschutzes betrachte, ändere dies nichts an dem gefundenen Ergebnis. Denn der Rechtsprechung des BSG sei zu entnehmen, daß Versicherungsschutz auch dann gegeben sei, wenn eine Betriebseinrichtung an dem Zustandekommen des Unfalles wesentlich mitgewirkt habe (vgl Urteil vom 26. April 1973 - 2 RU 213/71 -). So läge es hier; denn die Verbindungstreppe sei eine Betriebseinrichtung. Daß diese in besonderem Maße gefährlich sein müsse, werde von der neueren Rechtsprechung des BSG nicht mehr verlangt. So habe der 8. Senat des BSG nur beiläufig erwähnt, daß die Drehtür (Betriebseinrichtung) am Ausgang der Kantine eine in besonderem Maße gefahrenträchtige Einrichtung gewesen sei (Urteil vom 22. Juni 1976, SozR 2200 § 548 Nr 20; vgl hierzu auch Urteil vom 31. Juli 1985 - 2 RU 15/84 -). Ob von der Verbindungstreppe im Cafe Reichard eine ungewöhnliche Gefahrensituation ausgegangen sei, habe deshalb ungeprüft bleiben können.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts (§ 548 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-). Im Gegensatz zur Ansicht des LSG könne weder aus der neueren Rechtsprechung des BSG zu Unfällen auf Dienstreisen gefolgert werden, daß auch Wege innerhalb einer Gaststätte zum versicherten Bereich gehörten, noch könne dies aus dem Umstand gefolgert werden, daß dem Dienstreisenden die Örtlichkeiten in auswärtigen Gaststätten unbekannt seien. Ein Gang zum Kuchenbuffet könne nicht schon dadurch zu einem versicherten Weg werden, weil er an einem auswärtigen Ort vorgenommen werde. Auch habe das LSG den Begriff der wesentlichen Mitverursachung verkannt, wenn es der Verbindungstreppe unfallverursachende Bedeutung im Rechtssinne zuschreibe, ohne die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit dieser drei Stufen zu prüfen. Das könne bei einer normalen Treppe, die von tausenden von Gästen begangen werde, keinesfalls angenommen werden. Insgesamt lägen keine besonderen, betriebsbezogenen Umstände vor, die ein Abweichen von dem Grundsatz erlaubten, daß die Nahrungsaufnahme dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 30. Oktober 1986 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Mai 1986 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das LSG habe den Versicherungsschutz zu Recht aus dem Gesichtspunkt der Dienstreise erweitert. Im übrigen habe sie den Unfall nach den Feststellungen des LSG erlitten, als sie im Cafe das Prospektmaterial, das sie zuvor auf dem Messegelände an sich genommen habe, in Ruhe habe studieren wollen. Damit sei ihrer Tätigkeit im Cafe ein betrieblicher Charakter zugekommen. Schließlich habe es sich bei der Verbindungstreppe im Cafe Reichard um eine gefährliche Einrichtung gehandelt.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Zu Unrecht hat das LSG festgestellt, daß es sich bei den Verletzungen der Klägerin um Folgen eines Arbeitsunfalles handelt. Der Unfall, den die Klägerin am 23. September 1984 im Cafe Reichard erlitt, ereignete sich nicht bei einer unfallversicherungsrechtlich geschützten Verrichtung.

Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 548 Abs 1 Satz 1 RVO). Zutreffend hat das LSG insoweit zwar erkannt, daß sich die freiwillig versicherte Klägerin (§ 545 RVO) anläßlich des Messebesuches in K. auf einer Dienstreise befunden hatte und zu den versicherten Tätigkeiten auch der Weg vom Messegelände zum Hotel Excelsior und der am 23. September 1984 eingeschobene Weg von der U-Bahn-Station zum nahegelegenen Cafe Reichard gehörte. Denn der Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise ist den Verrichtungen zuzurechnen, die in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, welche die Versicherte in die fremde Stadt führte (BSGE 8, 48, 52). Der Versicherungsschutz endete jedoch mit dem Betreten des Cafe Reichard. Die mit einem Gaststättenbesuch unmittelbar zusammenhängenden Verrichtungen - wie zB Kaffee trinken, Kuchen essen, Wege zur Garderobe oder zum Kuchenbuffet - zählen zu den rein persönlichen, unversicherten Tätigkeiten.

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme bestehende Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Außentür der Gaststätte endet bzw wieder beginnt; er erstreckt sich nicht auf Unfälle beim Aufenthalt an der zur Einnahme des Essens aufgesuchten Stelle, sei es die eigene Wohnung, eine Gaststätte, eine Kantine oder eine ähnliche Einrichtung (vgl BSG Urteile vom 26. April 1973 - 2 RU 213/71 -, USK 73105 vom 21. Dezember 1977 - 2 RU 40/76 -, unveröffentlicht vom 9. März 1978 - 2 RU 13/77 -, unveröffentlicht vom 27. August 1981 - 2 RU 47/79 -, USK 81220; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 481s, 486k). Diese auf objektive Merkmale abgestellte Grenzziehung zur Bestimmung des unversicherten Bereiches hält der Senat auch bei Gaststättenbesuchen auf Dienstreisen für geboten. Zwar hat das BSG in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im allgemeinen eher anzuerkennen sein wird als am Wohn- oder Betriebsort (vgl BSGE aaO; 50, 100, 101). Andererseits hat es jedoch in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Dienstreise nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben ist, weil sich der Beschäftigte in einer fremden Stadt aufhalten muß. Vielmehr kommt es auch bei Dienstreisen darauf an, ob die jeweilige Betätigung mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang steht. Auch während einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende eindeutig außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet: Besuch von Vergnügungsstätten, Spaziergänge in der Freizeit, Ruhepausen im Hotelgarten (vgl BSGE aaO; BSG Urteil vom 9. Dezember 1976 - 2 RU 145/74 -, USK 76223; BSG SozR 2200 § 548 Nr 21 und § 539 Nr 110).

Ausgedehnt hat das BSG den Versicherungsschutz nur in Fällen, in denen es um Unfälle bei auswärtiger Unterbringung ging. Soweit in diesen Fällen zu prüfen war, ob der Versicherungsschutz Reisender an der Außentür der Übernachtungsstätte zu enden bzw wieder zu beginnen hat, sah das BSG das Durchschreiten der Außentür der Übernachtungsstätte nicht als geeignetes Abgrenzungskriterium an, weil das Hotel insgesamt für die Reisenden einen Ersatz sowohl für die eigene Häuslichkeit als auch für die Arbeitsstätte darstellt und die Abgrenzung zwischen der privaten und der betrieblichen Sphäre nicht von vornherein unter dem Gesichtspunkt erfolgen kann, wo sich der Reisende im Zeitpunkt der unfallbringenden Betätigung gerade befand (vgl BSGE 8, 48, 51). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne weiteres auf den Aufenthalt in Gaststätten oder Cafes ausgedehnt werden, insbesondere nicht mit der alleinigen Begründung, der Reisende habe sich in einer fremden Stadt befunden. Diesen Gesichtspunkt hat das BSG weder in älteren noch in neueren Entscheidungen genügen lassen, um den Versicherungsschutz zu bejahen. In seinem Urteil vom 30. Mai 1985 (SozR 2200 § 539 Nr 110: Absturz im Gebirge anläßlich einer dienstlichen Campingferienreise) hat es vielmehr ausgeführt, daß nicht auf die am jeweiligen Aufenthaltsort eigentümlichen Gefahrenquellen abzustellen sei und die genannte Rechtsprechung nicht auf Gefahren Anwendung finde, die einem auf einer Dienstreise befindlichen Versicherten außerhalb der Übernachtungsstätte bei privaten Verrichtungen drohten. In solchen Fällen hat es das BSG stets für erforderlich gehalten, daß die zum Unfall führende Verrichtung des Versicherten in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat.

Soweit das BSG außerhalb der "Hotelrechtsprechung" Ausnahmen von dem grundsätzlichen Abgrenzungskriterium des Durchschreitens der Außentür zugelassen hat, bezogen sie sich auf die besonderen Umstände des Einzelfalles. So hat das BSG den Versicherungsschutz in seinem Urteil vom 27. August 1981 (- 2 RU 47/79 -, USK 81220) wegen des Zweckes des unfallbringenden Weges (Aufsuchen der Restauranttoilette) und deshalb bejaht, weil der Verletzte seine Mittagsmahlzeit beendet und den Speisesaal bereits zur Fortsetzung seiner dienstlichen Tätigkeit verlassen hatte, ohne nochmals in den Speisesaal zurückkehren zu wollen. Im vorliegenden Fall aber gehörte der Gang zum Kuchenbuffet zur typischen Vorbereitung der Nahrungsaufnahme.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des BSG vom 22. Juni 1976 (SozR 2200 § 548 RVO Nr 20) berufen. In diesem Ausnahmefall hatte der - für die Unfallversicherung nicht mehr zuständige - 8. Senat des BSG den Versicherungsschutz zwar bejaht, obwohl die Verletzte die Außentür der Kantine noch nicht durchschritten hatte. Der 8. Senat sah die Drehtür der betriebseigenen Kantine jedoch als eine objektiv gefährliche Einrichtung des Beschäftigungsbetriebes an und erkannte hierin einen "betrieblichen", dh versicherten Zusammenhang. Dies hat das LSG verkannt, indem es die Treppe des Cafe Reichard mit einer "Betriebseinrichtung" gleichsetzte. Insofern konnte ungeprüft bleiben, ob es sich bei der Verbindungstreppe um eine objektiv gefährliche Einrichtung gehandelt hatte.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe sich im Cafe auch das Prospektmaterial von der Messe in Ruhe ansehen wollen, ist dies den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Insoweit liegen auch keine Anschlußrügen der Klägerin vor. Selbst wenn aber von diesem Tatsachenvortrag auszugehen wäre, hätte die Klägerin am 23. September 1984 keinen Arbeitsunfall erlitten. Der Aufenthalt im Cafe Reichard hätte dann zwar auch betrieblichen Zwecken gedient, so daß die Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer sog gemischten Tätigkeit unter Versicherungsschutz gestanden hätte (vgl Brackmann, aaO, S 480r). Auch bei einer gemischten Tätigkeit ist aber entscheidungserheblich, ob der Unfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Läßt sich eine Tätigkeit eindeutig in zwei Teile zerlegen, von denen eine dem Betrieb und die andere privaten Interessen dient, so ist für die Annahme einer gemischten Tätigkeit kein Raum (BSGE 50, 100; Brackmann aaO, S 480r mwN). Beides ist bei der ergänzenden Sachverhaltsdarstellung der Fall; denn der Unfall ereignete sich nicht im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Nebenverrichtung - zB beim Aufsuchen eines ausreichend beleuchteten Tisches -, sondern auf dem Weg vom Sitzplatz zum Kuchenbuffet und damit bei einer Nebenverrichtung zur Nahrungsaufnahme.

Die Revision der Beklagten ist deshalb begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666528

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