Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. Gegenüberstellung des Alkoholeinflusses einerseits und der wege- und betriebsbedingten Umstände andererseits

 

Orientierungssatz

1. Der Begriff der rechtlich wesentlichen Ursache ist ein Wertbegriff. Ob eine Ursache für den Erfolg wesentlich ist, ist nach dem Wert zu beurteilen, den ihr die Auffassung des täglichen Lebens gibt.

2. Bei der Gegenüberstellung des Alkoholeinflusses einerseits und der wege- und betriebsbedingten Umstände andererseits ist entscheidend, ob der Verunglückte gerade wegen des Alkoholgenusses in eine Verkehrssituation geraten ist, die er auch als Nüchterner nicht anders hätte meistern können (vgl BSG 1979-05-02 2 RU 103/77 = Blutalkohol 16, 498), oder ob er bei der Begegnung mit einer - alkoholunabhängigen - Gefahr den Unfall wegen des Alkoholgenusses nicht hat verhindern können (vgl BSG 1981-04-30 8/8a RU 66/80 = HVGBG RdSchr VB 20/83). In beiden Fällen wäre die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall.

3. Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsnorm ist rechtlich wesentlich nicht nur die Bedingung, welche eine andere verdrängt, sondern auch diejenige, welche gegenüber einer anderen etwa gleichwertig erscheint.

 

Normenkette

RVO § 550 Abs 1

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 21.10.1981; Aktenzeichen L 2 U 105/80)

SG Landshut (Entscheidung vom 23.01.1980; Aktenzeichen S 5 U 194/76)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe des am 1. Dezember 1975 tödlich verunglückten R. R.(R.), geb am 17. September 1940. Sie erstrebt die Zahlung von Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

R. war als Chemiewerker bei der Firma W.-Chemie GmbH in B. beschäftigt. Am Morgen des 1. Dezember 1975 verließ er um 6 Uhr nach zwölfstündiger Nachtschicht das Betriebsgebäude, um mit seinem Pkw nach Hause zu fahren. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) lag bei ihm eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,32 o/oo vor. Es schneite; auf den Straßen lag Schneematsch. Das Fahrzeug war nicht mit Winterreifen ausgerüstet; das Profil des linken Vorderreifens war fast abgefahren. R. geriet in einer leichten Rechtskurve bei einer deutlich über 50 km/h liegenden Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahn und stieß mit einem Lkw zusammen. Er verstarb alsbald.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 27. April 1976 Leistungen aus Anlaß des Todes des R. ab, weil allein dessen auf Alkoholgenuß beruhendes vernunftwidriges Verkehrsverhalten den Unfall verursacht habe; die Straßen- und Wetterverhältnisse seien unwesentlich gewesen. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. Januar 1980). In den Entscheidungsgründen ist ua ausgeführt, bei R. habe eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorgelegen. Er sei infolge von Alkoholgenuß nicht mehr in der Lage gewesen, sein Fahrverhalten den herrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen anzupassen. Zum Unfall habe eine alkoholbedingte Fehleinschätzung der Fahrverhältnisse geführt. Ein nüchterner Kraftfahrer mit der Fahrpraxis des R. hätte sich auf die schwierigen Verhältnisse eingestellt und wäre daher nicht verunglückt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das LSG durch Urteil vom 21. Oktober 1981 zurückgewiesen. Die Fahruntüchtigkeit des R. sei die für seinen Unfall rechtlich allein wesentliche Ursache gewesen. Eine Verfälschung des BAK-Wertes durch in der Luft am Arbeitsplatz vorhandenen Diacetonalkohol sei auszuschließen. Die Wetter- und Straßenverhältnisse hätten den Unfall ebensowenig mitbedingt wie die Reifenausrüstung an dem Unfallfahrzeug. Bei einer den Verkehrsverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit von 40 km/h hätte R. seinen Pkw spurtreu fahren können. Auch eine über das normale Maß hinausgehende Ermüdung des R. sei nicht erheblich gewesen. Bei einer BAK von 1,32 o/oo stehe der Alkoholgenuß derart im Vordergrund, daß er von einer Ermüdung nicht als wesentliche Ursache verdrängt werde.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision gegen das Urteil des LSG durch Beschluß vom 29. April 1982 zugelassen. Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Das LSG hätte prüfen müssen, ob R. auch ohne die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit mit Wahrscheinlichkeit in gleicher Weise verunglückt wäre. Das LSG hätte zudem der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Einwirkung von Diacetonalkohol auf die Fahrtüchtigkeit des R. nachgehen müssen. Es hätte schließlich beachten müssen, daß durch die Diacetonalkohol-Dämpfe am Arbeitsplatz ein gesteigertes Durstgefühl entstanden sei, welches landesüblich durch Bier neutralisiert werde, so daß auch insofern betriebliche Einwirkungen vorgelegen hätten.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. April 1976 und das Urteil des SG Landshut vom 23. Juni 1980 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen LSG vom 21. Oktober 1981 zu verurteilen, der Klägerin Witwenrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Nach ihrer Überzeugung ist das LSG infolge Beachtung der langjährigen Rechtsprechung des BSG zu einem zutreffenden Ergebnis gekommen. Es habe insbesondere die bei R. vorhandene Fahruntüchtigkeit und etwaige andere Unfallursachen richtig beurteilt. Eine Einwirkung von Diacetonalkohol habe das LSG trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht feststellen können. Eine betriebsbedingte Übermüdung könne nach einer Fahrstrecke von nur 3 1/2 bis 4 km keine Rolle gespielt haben. Vielmehr sei R. in unverantwortlicher Weise zu schnell gefahren und deswegen verunglückt. Hierfür sei allein eine alkoholbedingte Enthemmung ursächlich gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist insofern begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.

Witwenrente ist gem § 589 Abs 1 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bei Tod des Versicherten durch Arbeitsunfall zu gewähren.

R. befand sich im Unfallzeitpunkt auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Familienwohnung. Auf diesem Weg besteht Versicherungsschutz, wenn der Weg mit der abhängigen Beschäftigung "zusammenhängt" (§ 550 Abs 1 RVO) und der Unfall wesentlich durch die Zurücklegung dieses Weges bedingt ist. Das LSG hat den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verneint, weil der Unfall des R. wesentlich allein durch die nicht betriebsbedingte Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses verursacht worden sei. Bei seiner Entscheidung hat das LSG indes nicht alle notwendigen Erwägungen berücksichtigt.

Alkoholgenuß schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Volltrunkenheit (s BSGE 45, 176, 178; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S 483w und Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 70, jeweils mwN) - aus, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall bzw die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (BSGE 12, 242 ff; 13, 9, 11; 35, 216, 217; 38, 127, 128; 43, 110, 111). Das ist nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung herrschenden Kausalitätslehre der Fall, wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit unternehmens- und wegebedingte Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalles anzusehen ist (vgl ua BSGE 12, 242, 245; 38, 127, 128). Der Begriff der rechtlich wesentlichen Ursache ist ein Wertbegriff. Ob eine Ursache für den Erfolg wesentlich ist, ist nach dem Wert zu beurteilen, den ihr die Auffassung des täglichen Lebens gibt. Danach ist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung eines Unfalls mitgewirkt hat, gegenüber den betriebs- und wegebedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache jedenfalls dann anzusehen, wenn der Verunglückte ohne den Alkoholeinfluß bei derselben Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre (BSGE 12, 242, 246; 13, 13, 15; 18, 101, 105). Daher muß vergleichend gewertet werden, welcher Umstand gegenüber der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit etwa gleichwertig und welcher demgegenüber derart unbedeutend ist, daß er außer Betracht bleiben muß. Diese Abwägung hat das LSG nicht überzeugend und vollständig vorgenommen.

Das LSG hat als unfallbedingende Umstände die Wetter- und Straßenverhältnisse, die deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Pkw des R. an der Unfallstelle, die nicht angemessene Ausrüstung des Fahrzeuges mit - teilweise abgefahrenen - Sommerreifen sowie die arbeitsbedingte Übermüdung des R. in Betracht gezogen. Dabei handelt es sich - ausgenommen die Beschaffenheit der Sommerreifen und die überhöhte Geschwindigkeit - um Umstände, welche mit der verrichteten Tätigkeit und dem mit ihr zusammenhängenden Weg zur Familienwohnung ursächlich verknüpft sind. Das LSG hat jedoch nicht die wegebezogenen Umstände dem Einfluß der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gegenübergestellt; es hat vielmehr eine wegebedingte Ursache - die schlechten Straßenverhältnisse - durch eine andere Ursache - die überhöhte Geschwindigkeit - ersetzt, indem es den ungünstigen Straßenverhältnissen die überhöhte Geschwindigkeit gegenübergestellt hat und zu dem Schluß gekommen ist, im Vordergrund stehe hier die überhöhte Geschwindigkeit. Dabei hat es übersehen, daß überhöhte Geschwindigkeit für sich genommen kein Umstand ist, welcher den Versicherungsschutz ausschließen kann. Das Vorhandensein eines Arbeitsunfalles ist unabhängig von etwaigem verbotswidrigem Verhalten (§ 548 Abs 3 RVO) und wird durch ein Verschulden des Verletzten nur ausgeschlossen, wenn er den Arbeitsunfall absichtlich verursacht hat (§ 553 RVO). Das LSG hat demzufolge entgegen der gesetzlichen Regelung ein - vermutlich fahrlässiges und daher - schuldhaftes Verhalten des R. wegen seiner Verknüpfung mit dem Unfallgeschehen als Grund für das Zurückdrängen sonstiger Unfallursachen - hier: ungünstige Wetter- und Straßenverhältnisse - erachtet. Das war nicht zulässig. Vielmehr hätte das LSG, worauf die Revision richtig hinweist, überprüfen müssen, ob die in der überhöhten Geschwindigkeit liegende Ursache für das Unfallgeschehen gerade infolge des Alkoholgenusses entstanden ist und ob sie demgemäß als betriebsfremde Bedingung für den Unfall gegenüber den herrschenden Wetter- und Straßenverhältnissen in ihrer Wertigkeit derart überwiegt, daß demgegenüber die über Nacht veränderten Straßenverhältnisse unbedeutend und daher keine wesentliche Ursache waren. Bei einer solchen Untersuchung wäre dann der die überhöhte Geschwindigkeit bedingende Alkoholeinfluß dem wegebezogenen Umstand des Schneematsches und der Schneeglätte entgegengestellt worden. Bei der Gegenüberstellung des Alkoholeinflusses einerseits und der wege- und betriebsbedingten Umstände andererseits ist also entscheidend, ob der Verunglückte gerade wegen des Alkoholgenusses in eine Verkehrssituation geraten ist, die er auch als Nüchterner nicht anders hätte meistern können (BSG Urteil vom 2. Mai 1979 - 2 RU 103/77 - = Blutalkohol 16, 498 und SozSich 1979, 216), oder ob er bei der Begegnung mit einer - alkoholunabhängigen - Gefahr den Unfall wegen des Alkoholgenusses nicht hat verhindern können (BSG Urteil vom 30. April 1981 -8/8a RU 66/80 -). In beiden Fällen wäre die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall. Das LSG wird die Gegenüberstellung der genannten Ursachen für den Tod des R. daher unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen haben, ob R. infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu schnell gefahren und aus diesem Grunde verunglückt ist, oder ob er als allgemein schneller Autofahrer den Unfall deshalb nicht hat verhindern können, weil er die Gefahren der Straßenverhältnisse wegen des vorangegangenen Alkoholgenusses falsch eingeschätzt hat und deshalb verunglückt ist. Sollten diese Fragen verneinend zu beantworten sein, könnte die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht als rechtlich allein wesentlich gegenüber den Straßenverhältnissen angesehen werden.

Ähnliches gilt bezüglich der Frage, ob die mangelhafte Ausrüstung des Fahrzeugs mit Reifen eine - dann: alkoholunabhängige - wesentliche Bedingung für den Unfall gewesen ist. Auch insofern hat das LSG die Bedeutung der nicht angepaßten Geschwindigkeit gegenüber dieser - möglichen - Ursache gewertet. Das war nicht zulässig, weil das LSG die zu hohe Geschwindigkeit den betriebs- und wegebedingten Mitursachen nur gegenüberstellen durfte, wenn feststand, daß die überhöhte Geschwindigkeit ihrerseits auf dem vorangegangenen Alkoholkonsum beruhte. Entsprechendes gilt für die ggf notwendige Prüfung, ob R. infolge Alkoholgenusses nicht erkannte, daß die Straßenverhältnisse eine Heimfahrt mit einem Pkw ohne Winterreifen und mit einem Reifen fast ohne Profil nicht erlaubten oder zumindest eine besonders vorsichtige Fahrweise erforderten und R. diesem Erfordernis zufolge seines Alkoholgenusses nicht nachkam.

Schließlich hat das LSG angenommen, daß der arbeitsbedingten Übermüdung des R. eine besondere Bedeutung zukommen kann. Es hat - allerdings ohne nähere Begründung - angenommen, die BAK von 1,32 o/oo stehe demgegenüber so sehr im Vordergrund, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als rechtlich wesentliche Ursache nicht durch die arbeitsbedingte Übermüdung verdrängt werde. Damit ist es im Ergebnis den Ausführungen des im Termin gehörten Sachverständigen Professor Dr. S. gefolgt. Es hat dabei jedoch eine Wertung vorgenommen, welche der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsnorm nicht entspricht. Danach ist rechtlich wesentlich nicht nur die Bedingung, welche eine andere verdrängt, sondern auch diejenige, welche gegenüber einer anderen etwa gleichwertig erscheint. Würde aber die arbeitsbedingte Übermüdung gegenüber dem Alkoholeinfluß für die Herbeiführung des Unfalles etwa gleichwertig sein, so wäre sie eine rechtlich wesentliche (Mit-)Ursache für den Tod gewesen und R. infolgedessen "durch Arbeitsunfall" zu Tode gekommen sein. Dann aber stünde der Klägerin die begehrte Rente zu.

Da das Revisionsgericht nicht die vom LSG unterlassenen Feststellungen und demgemäß auch nicht die aus ihnen folgenden Wertungen selbst treffen bzw vornehmen kann, wird das LSG zunächst feststellen müssen, ob und welchen Einfluß der Alkoholgenuß des R. auf seine Fahrweise gehabt hat, und ob er ohne den Alkoholkonsum nicht - wie geschehen - verunglückt wäre. Es wird weiterhin zu untersuchen haben, ob ggf auch die Ausstattung des Pkw des R. mit - unzureichenden - Reifen und darüber hinaus die betriebsbedingte Ermüdung als rechtlich wesentliche Ursache gegenüber dem Alkoholgenuß in Betracht kommen, oder ob R. eine bei Antritt der Heimfahrt aufgrund der Witterungsverhältnisse erkennbar unzureichende Bereifung infolge des Alkoholgenusses nicht erkannte oder infolge des Alkoholgenusses eine erforderliche besonders vorsichtige Fahrweise nicht einhielt.

Demgegenüber ist entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich, welche Beweise zur Verfügung stehen könnten, um festzustellen, daß R. - auch - infolge eines erheblichen Diacetonalkohols in der Luft am Arbeitsplatz verunglückt ist. Jedenfalls steht fest, daß die in Betracht kommende Menge nicht sehr groß gewesen sein kann. Dies folgt einerseits aus der Feststellung des schon genannten Sachverständigen, wonach im Blut des R. kein Diacetonalkohol vorhanden gewesen ist und andererseits aus den Bekundungen der vom SG vernommenen Zeugen St. und M.. Das LSG wird zu diesem Punkt selbst abwägen, ob insofern weitere Feststellungen getroffen werden können. Die Klägerin hat zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anträge gestellt.

Die Sache war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Klägerin in der Revisionsinstanz zu entscheiden haben wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662756

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