Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit. Verweisung eines Maurers. offener Arbeitsmarkt. Anzahl der Arbeitsplätze

 

Orientierungssatz

Bei der Verweisung eines Facharbeiters (Maurer) kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Arbeitsmarkt verschlossen ist, wenn festgestellt würde, daß es in dem für den Versicherten entsprechenden Großraum 50 Arbeitsplätze für Facharbeiter in einem Fertigteilbetrieb gibt.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 27.02.1984; Aktenzeichen L 9 J 1734/83)

SG Reutlingen (Entscheidung vom 01.09.1983; Aktenzeichen S 10 J 1906/82)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente.

Der 1934 geborene Kläger war von 1948 an zunächst als Bauhelfer und Maurer-Anlernling, dann von 1957 bis September 1980 als Maurer-Facharbeiter beschäftigt. Seinen im Juli 1982 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 18. Oktober 1982 ab, da weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit bestehe. In einem von der Beklagten eingeholten ärztlichen Gutachten hatte es geheißen, der Kläger sei insbesondere wegen eines rezidivierenden Lendenwirbelsäulensyndroms als Maurer nicht mehr einsatzfähig; sonst könne er noch vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken sowie Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und unter Vermeidung von Kälte, Zugluft und starken Temperaturschwankungen verrichten.

Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat durch Urteil vom 1. September 1983 die Beklagte verurteilt, für die Zeit von Juli 1982 an Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Es hat ausgeführt, der Kläger sei als Facharbeiter auf die von der Beklagten genannten Tätigkeiten des Werkschutzmannes, Wächters, Pförtners, Montierers, Sortierers und Kontrolleurs nicht verweisbar, da es sich hierbei um ungelernte Arbeiten handele. Als Baustellenmagaziner könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht eingesetzt werden. Zwar sei der Kläger sowohl unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes wie auch seiner Kenntnisse und Fähigkeiten für den Beruf des Baufacharbeiters in einem Fertigteilbetrieb geeignet; eine Verweisung hierauf scheitere aber daran, daß es im Großraum Stuttgart nur 50 derartige Arbeitsplätze gebe; dies sei eine unbedeutende Zahl, so daß von einem praktisch verschlossenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden müsse (Hinweis auf BSG, Urteile vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 = SozR 2200 § 1246 Nr 101 und vom 24. März 1983 - 1 RJ 22/81).

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Entscheidung hänge davon ab, ob dem Kläger hinsichtlich einer tariflichen Maurerfacharbeitertätigkeit in einem Fertigteilbetrieb der Arbeitsmarkt verschlossen sei, weil es im Großraum Stuttgart nur 50 derartige Arbeitsplätze gebe. Dies sei im Gegensatz zum SG zu verneinen. Je breiter die bei der Ausbildung für den bisherigen Beruf und bei dessen Ausübung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten seien, desto eher habe eine Verweisungstätigkeit Beispielfunktion in dem Sinne, daß es weitere entsprechende Berufstätigkeiten gebe mit der Folge, daß auch eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitsplätzen nicht als unbedeutend angesehen werden könne. Bei der Tätigkeit eines Facharbeiters in einem Fertigteilwerk werde ein Ausschnitt aus den Kenntnissen und Fertigkeiten eines Maurers benötigt. Da zum anderen für leistungsgeminderte Maurer weitere Tätigkeiten (ua im Metallbereich, als Verkaufsberater oder als Hausmeister) in Betracht kämen, seien 50 Arbeitsplätze allein im Großraum Stuttgart praktisch nicht ohne Gewicht.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger, es sei nicht festgestellt, wieviel Bewerber den 50 Arbeitsplätzen gegenüber stünden. Soweit das Berufungsgericht andere Verweisungsberufe in Betracht gezogen habe, kämen diese aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage des verschlossenen Arbeitsmarktes bestünden Zweifel, ob er - der Kläger - mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen die Arbeit in einem Fertigteilwerk verrichten könne. Der Begriff "in wechselnder Körperhaltung" sei nicht präzisiert worden; es fehlten Feststellungen, ob und in welchem Ausmaß sich die Möglichkeit zum Sitzen biete.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 1984 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 1. September 1983 zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zutreffend hat die Vorinstanz den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente verneint.

Nach § 1246 Abs 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten beträgt. Nach Satz 2 der Vorschrift beurteilt sich dabei die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach allen (objektiv) seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten, die ihm (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Die Änderung des Absatzes 1 dieser Vorschrift sowie die Einfügung eines Abs 2 a durch das Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe - Haushaltsbegleitgesetz 1984 - vom 22. Dezember 1983, BGBl I 1532, berühren diese Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nicht. Hiernach stehen die sogenannten Verweisungstätigkeiten in einer Wechselwirkung zum bisherigen Beruf. Von diesem aus bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen. Deshalb muß er zunächst ermittelt und - da die Verweisbarkeit davon abhängt - nach den vorgenannten Kriterien des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO bewertet werden. Hierzu hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene "Leitberufe" untergliedert, nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des "angelernten" und schließlich des ungelernten Arbeiters; grundsätzlich darf der Versicherte nur bis zur jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden.

Das LSG ist, ohne daß dies rechtlich zu beanstanden wäre, vom Beruf des Maurers als dem bisherigen Beruf ausgegangen, hat den Kläger also dem Leitberuf des Facharbeiters zugeordnet. Es ist unangefochten festgestellt, daß er wegen seines eingeschränkten Leistungsvermögens als Maurer nicht mehr eingesetzt werden kann.

Gleichwohl besteht keine Berufsunfähigkeit; denn das Berufungsgericht hat den Kläger zu Recht auf die im angefochtenen Urteil näher umschriebene Tätigkeit des Maurerfacharbeiters in Fertigteilbetrieben verwiesen. Daß es sich hierbei - auch unter Berücksichtigung der tariflichen Einstufung - um eine dem Leitbild des "Facharbeiters" zuzuordnende und somit (sozial) zumutbare Tätigkeit handelt, ist vom LSG dargelegt und von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt worden.

Die in der Revisionsinstanz vorgebrachte Rüge des Klägers, es bestünden erhebliche Zweifel, ob er dem Beruf des Arbeiters in einem Fertigteilwerk gesundheitlich gewachsen sei, ist unbegründet. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bemängelt, das LSG habe eine Einsatzfähigkeit "in wechselnder Körperhaltung" angenommen, während vorher das SG - ohne zwischenzeitliche Anhörung eines medizinischen Sachverständigen - von "Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen" ausgegangen sei, vermag der Senat keine ins Gewicht fallende unterschiedliche Bedeutung zwischen beiden Ausdrucksweisen zu sehen. Auch mit dem Hinweis, die vom LSG zugrunde gelegte Tätigkeitsbeschreibung eines Arbeiters in einem Fertigteilbetrieb enthalte nichts über die Möglichkeit des Sitzens während der Arbeit, kann der Kläger nicht gehört werden. Die auf eine vom SG beigezogene Auskunft zurückgehende Feststellung, die Tätigkeit könne in wechselnder Körperhaltung verrichtet werden, stimmt mit dem medizinischerseits abgegrenzten Leistungsvermögen jedenfalls in einem Ausmaß überein, daß sich das LSG aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht, auf die es ankommt (vgl BSGE 40, 49, 50), nicht zu weiterer Sachaufklärung gedrängt zu fühlen brauchte. Es würde eine Überspannung der dem Gericht nach §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) obliegenden Aufklärungspflichten bedeuten, wollte man dem LSG im nachhinein den Vorwurf machen, es habe sich mit seiner Beurteilungsgrundlage gleichwohl nicht zufrieden geben dürfen.

Insbesondere scheitert die Verweisung des Klägers auf die vorgenannte Tätigkeit nicht an der zu geringen Anzahl entsprechender Arbeitsplätze. Es geht um die Frage, ob überhaupt ein offener Arbeitsmarkt besteht oder praktisch verschlossen ist. Einen in diesem Sinn verschlossenen Arbeitsmarkt hat die Rechtsprechung seit jeher auch dann angenommen, wenn es Arbeitsplätze nur in "ganz unbeachtlichem Maße" gibt (vgl Bundessozialgericht -BSG Großer Senat -GS-, Beschluß vom 11. Dezember 1969 - GS 4/69 = BSGE 30, 167, 175, 176 und die dort zitierten Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes); das BSG hat auf unbestimmte Begriffe wie "nicht nennenswerte" oder "unbedeutende" Zahl (vgl aaO 182 und BSG SozR 2200 § 1246 Nr 101) abgehoben und die Verweisung verneint, wenn es die vom Leistungsvermögen und der (sozialen) Zumutbarkeit her in Betracht kommenden Arbeitsplätze, seien sie besetzt oder unbesetzt, nur in ganz geringer, nicht ins Gewicht fallender Anzahl ("vereinzelt") gibt (stRspr, vgl BSG SozR 2200 § 1241d Nr 5 und Urteile vom 4. August 1981 - 5a RKn 22/79, 16. Oktober 1981 - 5b RJ 36/81 -, 8. September 1982 - 5b RJ 28/81 und vom 24. März 1983 - 1 RJ 22/81 -). Dies ist eine Auswirkung des Grundsatzes, der auch für den GS des BSG in seinen Beschlüssen (zuletzt vom 10. Dezember 1976 - GS 2 - 4/75, GS 3/76 = BSGE 43, 75) leitend war, nämlich daß der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden darf, zu deren Ausübung für ihn mehr als eine theoretische Chance besteht. Die "Fähigkeit zum Erwerb" und die Möglichkeit, eine "Erwerbstätigkeit auszuüben", entfällt dagegen, wenn der Arbeitsmarkt - weil überhaupt nur wenige Arbeitsplätze vorhanden sind - praktisch verschlossen ist.

Allerdings besteht für Versicherte, die noch vollschichtig einsatzfähig sind, im allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt. Deshalb gelten die Regeln, die der GS für die nur noch zu Teilzeitarbeit fähigen Versicherten entwickelt hat, nicht für Vollzeitarbeitskräfte (zB BSGE 44, 39, 40, SozR 2200 § 1246 Nrn 22, 30; § 1247 Nr 33). Deshalb braucht grundsätzlich bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit auch die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze nicht festgestellt zu werden, wenn die Verweisungstätigkeit tariflich erfaßt ist (BSGE aaO). Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Legen besondere Umstände die Annahme nahe, daß eine Tätigkeit trotz ihrer tariflichen Benennung nur vereinzelt vorkommt, so sind Ermittlungen und Feststellungen zur Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze zu treffen (vgl SozR 2200 § 1241d Nr 5, § 1246 Nr 101). Ob sich im vorliegenden Rechtsstreit den Tatsacheninstanzen aufgrund besonderer Umstände Zweifel aufdrängen mußten, kann unerörtert bleiben; jedenfalls waren die Vorinstanzen berechtigt, die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze festzustellen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das LSG die Zahl von 50 im Großraum Stuttgart festgestellten Arbeitsplätzen für Facharbeiter in einem Fertigteilbetrieb als nicht so unbedeutend angesehen hat, als daß von einem für den Kläger verschlossenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden müßte. Zwar kommt es grundsätzlich auf die Anzahl der Arbeitsplätze in der gesamten Bundesrepublik Deutschland an (soweit der GS auf den regionalen Arbeitsmarkt abgestellt hat - BSGE 43, 75, 85 -, ist dies ausdrücklich mit der besonderen Lage der Teilzeitarbeitskräfte begründet worden); es sind aber weder Tatsachen dafür vorgetragen worden noch ersichtlich, daß sich bei einer "Hochrechnung" auf das gesamte Bundesgebiet keine etwa dementsprechend wesentlich höhere Zahl von Arbeitsplätzen ergäbe.

Die Rechtsprechung des BSG hat es bisher vermieden, auf bestimmte Zahlen oder ein bestimmtes Zahlenverhältnis abzuheben; sie hat umgekehrt betont, eine Mindestzahl von Arbeitsplätzen lasse sich nicht festlegen (vgl Urteil vom 8. September 1982 - 5b RJ 28/81 S 6). Der erkennende Senat hält dies für richtig. Der Tatsacheninstanz muß auch ein Beurteilungsspielraum darüber eingeräumt sein, ob die Zahl der Verweisungs-Arbeitsplätze so unbedeutend ist, daß von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden muß. So hat es im vorerwähnten Urteil vom 8. September 1982 auch das BSG genügen lassen, daß für einen Elektroschweißer im Bundesgebiet etwa 100 Arbeitsplätze im Verweisungsberuf des Prüfschweißers festgestellt worden sind, und für einen Hauer sind 60 Arbeitsplätze im Bergbau an Ruhr und Saar im Verweisungsberuf des Offsetvervielfältigers als ausreichend angesehen worden auch für den Fall einer (gewissen) Verminderung dieser Zahl (Urteil vom 4. August 1981 - 5a/5 RKn 22/79 S 9). In beiden vorerwähnten Urteilen ist in diesem Zusammenhang mit Recht ausgeführt worden, die Zahl der Arbeitsplätze, die den Arbeitsmarkt für den Versicherten als nicht verschlossen erscheinen lasse, könne umso geringer sein, je weniger Versicherte die Anforderungen einer bestimmten Tätigkeit erfüllten. Die vom LSG im vorliegenden Rechtsstreit festgestellte Zahl der Arbeitsplätze in Fertigteilbetrieben ist - hochgerechnet auf das gesamte Bundesgebiet - deutlich höher als diejenige, die den Urteilen des 5. Senats zugrunde lag. Darauf hat das LSG zutreffend ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, daß allerdings auch die Anzahl derjenigen Versicherten, die den Wissens- und Könnensstand für eine derartige Verweisungstätigkeit mitbringen, wesentlich größer sei. Schon daraus rechtfertigt sich die Schlußfolgerung auf einen nicht verschlossenen Arbeitsmarkt hinsichtlich der Verweisungstätigkeit.

Soweit es im Urteil des 5. Senats vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 (SozR 2200 § 1246 Nr 101) allerdings heißt, die Tatsacheninstanz habe Ermittlungen und Feststellungen nicht nur zur Zahl der Arbeitsplätze, sondern auch der "potentiellen und geeigneten Bewerber für solche Arbeitsplätze" anstellen müssen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Es ist schon nicht hinreichend klar, wie der Kreis "potentieller Bewerber" abgegrenzt werden sollte; hinzu kämen Schwierigkeiten, ein hinreichend sicheres Ermittlungsergebnis zu erzielen. Gerade weil die Zahl der "Interessenten", insbesondere deren Verhältnis zu den (Teilzeit-) Arbeitsplätzen regelmäßig nicht genügend feststellbar war, hat der GS seine 1969 aufgestellte Formel über das Zahlenverhältnis mit dem Beschluß vom 10. Dezember 1976 aufgegeben (BSGE 43, 75, 80). Nichts anderes kann hinsichtlich der Anzahl der - hypothetischen - "Bewerber" oder "Interessenten" für eine bestimmte Verweisungstätigkeit gelten. Im übrigen hat aber auch der 5. Senat keine bestimmte Relation zwischen der Zahl der Bewerber und der Arbeitsplätze zur Richtschnur gemacht; er hat insbesondere - wie die oben wiedergegebenen Urteile zeigen - für den Fall der zahlenmäßig festgestellten Arbeitsplätze keine zusätzlichen Ermittlungen bezüglich der Zahl der "Bewerber" für erforderlich gehalten. Schon deshalb weicht der erkennende Senat nicht bei vergleichbarem Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage vom 5. Senat ab.

Die Ausführungen des LSG, die sich damit befassen, daß für leistungsgeminderte Maurer in der Regel noch andere Verweisungstätigkeiten - zB die des Verkaufsberaters und des Hausmeisters - in Betracht kommen, verdeutlichen zusätzlich die Schwierigkeiten, die bestehen würden, wenn die Anzahl "potentieller Bewerber" eine mitentscheidende Rolle zur Beantwortung der Frage spielen sollte, ob der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.

Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661753

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