Entscheidungsstichwort (Thema)

Hoferbe. Enkel der Bäuerin an Stelle seiner Mutter

 

Leitsatz (amtlich)

Der Witwe eines Beamten, die Witwenpension bezieht, ist Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung für ihre Person nicht gewährleistet. Sie ist deshalb weder nach GAL 1957 § 8 Abs 4 in Verbindung mit RVO § 1229 Abs 1 Nr 3 noch nach GAL 1961 § 9 Abs 3 in Verbindung mit AVG § 7 Abs 1 von der Beitragspflicht nach dem GAL befreit.

 

Leitsatz (redaktionell)

Als Hoferbe kann nur angesehen werden, wer durch letztwillige Verfügung in Übereinstimmung mit einem Erbbrauch zum Erben eingesetzt ist oder eingesetzt werden könnte. Dabei genügt eine letztwillige Verfügung allein nicht, es muß vielmehr ein Erbbrauch hinzukommen.

Für die Anwendung des GAL § 8 Abs 7 aF reicht es jedoch nicht aus, wenn die Klägerin einen noch nicht 25 Jahre alten Enkel als Erben des Hofes berufen will; dieser muß vielmehr auch nach Gesetz oder Brauch berechtigter Erbe sein.

 

Normenkette

RVO § 1229 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1957-02-23; AVG § 7 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; GALNReglG § 9 Abs. 3; GALNReglG 1961 § 9 Abs. 3; GAL § 8 Abs. 4; GAL 1957 § 8 Abs. 4; GAL § 8 Abs. 7 Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 8 Abs. 7 Fassung: 1957-07-27

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die 1888 geborene Klägerin ist Eigentümerin eines 78 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes. Sie wurde von der Beklagten als beitragspflichtige Unternehmerin nach den Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) in Anspruch genommen. Mit ihrem Widerspruch machte sie geltend, sie sei von der Beitragspflicht befreit, weil sie eine Pension als Beamtenwitwe und Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehe. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, da die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1063) - GAL aF - iVm § 1229 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht erfüllt seien. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage ab, die auch auf die Befreiungsvorschrift des § 8 Abs. 7 GAL aF gestützt war. Das Landessozialgericht (LSG) bestätigte diese Entscheidung. Es führte zur Begründung aus, die Witwenrente rechtfertige keine Beitragsfreiheit nach § 8 Abs. 4 GAL aF, weil sie nicht zu den dort aufgeführten Renten gehöre, desgleichen nicht die Rente nach dem BVG. Auch die Vorschrift des § 8 Abs. 7 GAL aF komme nicht zum Zuge. Im Bezirk Husum gelte das Ältestenrecht. Hoferbe sei nicht der noch nicht 25 Jahre alte Enkel, sondern die Tochter, Frau Hanna T. Die Tochter scheide nicht als Hoferbin aus, da sie als wirtschaftsfähig anzusehen sei (§ 6 Abs. 5 der Höfeordnung für die britische Zone vom 24. April 1947). Das LSG ließ die Revision zu.

Die Klägerin legte gegen das am 6. Juni 1961 zugestellte Urteil am 4. Juli 1961 Revision ein und begründete sie am 3. August 1961.

Sie trägt vor, sie dürfe nach dem Grundgesetz (GG) in ihrer Testierfreiheit nicht beeinträchtigt werden und sei daher befugt, ihren Enkel und nicht ihre Tochter als Erben einzusetzen. Darüber hinaus habe das LSG bei der Prüfung, ob die Tochter als Hoferbin in Frage komme, deren Wirtschaftsfähigkeit mit einem falschen Maßstab gemessen. Es müsse berücksichtigt werden, daß es sich um einen 78 ha großen Hof handele. Hier reiche für die Wirtschaftsführung nicht die Fähigkeit aus, für eine gehörige Verpachtung zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen. Außerdem sei die Klägerin als Beamtenwitwe und Kriegshinterbliebene beitragsfrei. Soweit § 8 Abs. 4 GAL diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung vermissen lasse, verstoße er gegen Art. 3 GG. Denn es handele sich bei der Alterssicherung durch die Rentenversicherung und bei der Versorgung als Beamtenwitwe um gleichgelagerte Tatbestände; in beiden Fällen sei für das Alter genügend vorgesorgt.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 10. Mai 1961 und des SG Schleswig vom 23. September 1960 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 1957 und 19. November 1959 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die durch die Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nicht begründet, weil das LSG zutreffend die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach § 8 Abs. 7 und nach § 8 Abs. 4 GAL aF verneint hat.

Nach § 8 Abs. 7 GAL aF ist von der Beitragspflicht befreit, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, wenn der nach Gesetz oder Brauch berechtigte Hoferbe ein Alter von 25 Jahren noch nicht erreicht hat. Hierzu hat das LSG festgestellt, im Bezirk Husum gelte Ältestenrecht. Der nach Gesetz oder Brauchtum berechtigte Hoferbe sei die älteste Tochter, Frau Hanna T. Sie scheide nicht nach § 6 Abs. 5 der Höfeordnung als Hoferbe aus, da sie wirtschaftsfähig sei. Sie arbeite bereits seit 22 Jahren auf dem Hof der Mutter mit, führe den Haushalt, bebaue den Garten und habe die Geflügelhaltung; außerdem erledige sie die Buchführung des Betriebs und führe die Kasse. Sie sei mit einem Landwirt verheiratet gewesen, der zwölf Jahre lang den Hof der Klägerin verwaltet habe; auch gegenwärtig würden alle wesentlichen Wirtschaftsprobleme des Hofes von dem Verwalter mit der Klägerin und der Tochter besprochen. Unter diesen Umständen habe die Tochter so umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen in landwirtschaftlichen Dingen, und zwar auch in der Außenwirtschaft, daß sie einem Verwalter, auf den sie wie auch ihre Mutter als Frau stets angewiesen sei, nicht hilflos ausgeliefert sei. Sie sei in der Lage, Mißstände zu erkennen und ihnen abzuhelfen. Die Wirtschaftsfähigkeit der Tochter hänge nicht davon ab, daß sie ohne jede fremde Hilfe die Außenwirtschaft des Hofes allein leiten und zB einen Bebauungsplan aufstellen könne. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die Revision keine Rügen erhoben, so daß der Senat gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an sie gebunden ist.

Auch rechtlich läßt die Ansicht des LSG keinen Irrtum erkennen. Als Hoferbe im Sinne des § 8 Abs. 7 GAL aF kann nur angesehen werden, wer durch letztwillige Verfügung in Übereinstimmung mit einem Erbbrauch zum Erben eingesetzt ist oder eingesetzt werden könnte. Dabei genügt eine letztwillige Verfügung allein nicht; es muß vielmehr ein Erbbrauch hinzukommen, eine herkömmliche tatsächliche Übung, deren Einhaltung in einem Bezirk sittlichen Pflichten entspricht (vgl. Schewe/Zöllner, Alterssicherung der Landwirte, § 8 Anm. III 4 b). Die Klägerin kann zwar, wie sich aus § 7 der Höfeordnung ergibt, den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen; nur wenn sie keine Bestimmung trifft, sind als Hoferben in erster Linie ihre Kinder und deren Abkömmlinge berufen, (§ 5 der Höfeordnung).

Für die Anwendung des § 8 Abs. 7 GAL aF reicht es jedoch nicht aus, wenn die Klägerin einen noch nicht 25 Jahre alten Enkel als Erben des Hofes berufen will; dieser muß vielmehr auch nach Gesetz oder Brauch berechtigter Erbe sein. Das aber ist nicht ihr Enkel, sondern ihre Tochter. Denn diese geht nach § 6 Abs. 1 der Höfeordnung ihrem Sohn vor. Wenn es dort heißt, innerhalb derselben Ordnung entscheide der Vorzug des männlichen Geschlechts, so bedeutet das nicht, daß der Enkel seiner Mutter vorgeht; vielmehr ist diese Vorschrift nur dann anzuwenden, wenn es sich um gleichrangige Angehörige, zB mehrere Kinder, handelt. Der Enkel der Klägerin wäre nur dann nach Gesetz oder Brauch berechtigter Erbe, wenn die Tochter gemäß § 6 Abs. 5 der Höfeordnung nicht wirtschaftsfähig wäre und damit als Hoferbin ausschiede. Dies ist aber nicht der Fall. Denn ihre von dem LSG festgestellten Kenntnisse und Erfahrungen reichen so weit, daß sie, gegebenenfalls mit Hilfe eines Mannes, den Hof selbst bewirtschaften kann (vgl. hierzu auch Lange, Die Höfeordnung, Anm. 60 d). Eine Beitragsbefreiung nach § 8 Abs. 7 GAL aF hat daher das LSG mit Recht verneint.

Auch soweit das LSG eine Beitragsfreiheit nach § 8 Abs. 4 GAL aF abgelehnt hat, ist das Urteil zutreffend. Nach dieser Vorschrift sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nach Vollendung des 51. Lebensjahres erstmalig beitragspflichtig werden, von der Beitragspflicht befreit, wenn sie ua die in § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Reichsversicherungs-Ordnung (RVO) genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Klägerin wäre daher beitragsfrei, wenn die allein hier in Frage kommende Vorschrift des § 1229 Abs. 1 Nr. 3 RVO auf sie zuträfe. Hiernach sind Beamte und sonstige Beschäftigte des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden usw. versicherungsfrei, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin bezieht als Beamtenwitwe eine Pension. Wie der 3. Senat in seinem Urteil vom 27. April 1961 (BSG 14, 185) zu § 173 RVO ausgeführt hat, ist einer Beamtenwitwe, die Witwengeld bezieht, nicht Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet, und zwar, wie das Urteil näher darlegt, deshalb nicht, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenfürsorge in der Person des Beschäftigten selbst gewährleistet sein muß. Eine Beamtenwitwe habe nur Anspruch auf ihre eigene Versorgung, nicht aber auf die ihrer Hinterbliebenen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Zwar läßt sich dagegen vorbringen, daß im GAL die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nicht von der gleichen Bedeutung ist wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn nach dem GAL besteht ein Anspruch auf Altersgeld nur in der eigenen Person, nicht aber für die Hinterbliebenen (außer Witwern oder Witwen); Kinder eines nach dem GAL Anspruchsberechtigten erhalten im Falle seines Todes in dieser Eigenschaft keine Hinterbliebenenrente. Dennoch kann man für die Anwendung des § 8 Abs. 4 GAL aF bei der Klägerin die Gewährleistung von lebenslänglicher Versorgung und von Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht anerkennen. Das Gesetz verlangt hier wie in § 173 RVO eine Alterssicherung auf Grund der eigenen Tätigkeit und der Gewährleistung von Hinterbliebenenversorgung. Das GAL hat für Witwen von Pensionsempfängern keine Ausnahme gemacht. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Gesetzgeber hier die gleichen Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit geschaffen hat wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Witwenpension hat also keine Beitragsfreiheit nach dem GAL zur Folge.

Entgegen der Meinung der Klägerin kann in dieser Regelung kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG erblickt werden. Denn der Rechtszustand eines Beamten, dem Anwartschaft auf Versorgung und Hinterbliebenenversorgung durch seine eigene Tätigkeit gewährleistet ist, unterscheidet sich wesentlich von dem einer Beamtenwitwe, der durch die Tätigkeit ihres verstorbenen Mannes lediglich Versorgung für ihre eigene Person gesichert wird.

Auch aus dem Bezug einer Witwenrente nach dem BVG läßt sich keine Befreiung von der Beitragspflicht herleiten. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. März 1962 - 7/3 RLw 22/60 - entschieden, daß schon die eigene Rente eines Versorgungsberechtigten hierfür nicht ausreicht. Noch weniger kann dies für eine Witwenrente zutreffen, da diese weder als eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch als eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften angesehen werden kann.

An der gesamten Rechtslage hat sich zugunsten der Klägerin auch durch das am 1. Januar 1962 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 (BGBl I 845) - GAL nF - nichts geändert. Die Befreiungsvorschrift des § 8 Abs. 7 GAL aF wegen jugendlichen Alters des Hoferben ist überhaupt weggefallen. Im übrigen bestimmt § 9 Abs. 3 GAL nF, daß landwirtschaftliche Unternehmer, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres erstmalig die Voraussetzungen für die Beitragspflicht erfüllen, nicht beitragspflichtig sind, wenn ihnen zu diesem Zeitpunkt eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk oder eine der in § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) genannten Einrichtungen zusteht oder wenn sie eine der in § 7 Abs. 1 AVG genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Witwenpension und die Hinterbliebenenrente der Klägerin fallen nicht unter die dort aufgeführten Renten. Der Klägerin ist auch nicht, wie es § 7 Abs. 1 AVG verlangt, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung bewilligt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet , was bereits dargelegt ist.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 136

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