Leitsatz (amtlich)

1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (GG Art 3), wenn nur diejenigen landwirtschaftlichen Unternehmer in das GAL einbezogen sind, deren Betriebe eine dauerhafte Existenzgrundlage (GAL § 1 Abs 4 aF) bilden.

2. Der Bezug einer Versorgungsrente nach dem BVG hat keine Beitragsfreiheit nach GAL § 8 Abs 4 aF zur Folge.

 

Normenkette

GG Art. 3 Fassung: 1949-05-23; GAL § 1 Abs. 4 Fassung: 1957-07-27, § 8 Abs. 4 Fassung: 1957-07-27

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. November 1960 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 9 ha großen landwirtschaftlichen Betriebs. Er bezieht als Kriegsbeschädigter des ersten Weltkrieges Versorgungsrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. und eine Pflegezulage, insgesamt 360,-- DM monatlich. Die Beklagte nahm ihn als beitragspflichtigen Unternehmer nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) in Anspruch. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, sein Lebensunterhalt sei durch die Versorgungsrente sichergestellt; er müsse daher genauso von der Beitragspflicht befreit werden wie die Empfänger von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) wiesen die Klage ab, das LSG mit der Begründung, eine Beitragsbefreiung nach § 8 Abs. 4 GAL komme nicht in Frage, da die Versorgungsrente keine der hier aufgeführten Renten darstelle. Überdies mache das GAL den Bezug von Altersgeld nicht davon abhängig, daß die Altersversorgung nicht schon anderweitig gesichert sei. Das Altersgeld erhalte auch der bisherige Inhaber eines Großbetriebs, dessen Altersversorgung vom Betrieb ohne weiteres getragen werden könne oder der durch Rücklagen für sein Alter vorgesorgt habe. Man wolle vielmehr nur, wie sich aus § 26 GAL ergebe, eine doppelte Belastung kleinbäuerlicher Betriebe mit Beiträgen zur Alterssicherung vermeiden. Daß möglicherweise bei Bezug von Altersgeld die Ausgleichsrente sich mindere, könne keine andere Beurteilung rechtfertigen. Denn auch die Empfänger von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung müßten sich, wenn sie zugleich Bezieher von Versorgungsrente seien, die Anrechnung der Rente aus der Rentenversicherung auf die Ausgleichsrente gefallen lassen. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 des Grundgesetzes - GG -). Das LSG ließ die Revision zu.

Der Kläger legte gegen das am 30. November 1960 zugestellte Urteil am 16. Dezember 1960 Revision ein und begründete sein Rechtsmittel im gleichen Schriftsatz.

Er trägt vor, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn in der Landwirtschaft die Altersversorgung von einer bestimmten Hektargrenze abhängig gemacht werde. Auch hänge die Beitragsfreiheit nach der Systematik des Gesetzes nicht von der Einkommensgrenze oder von der Größe des Betriebes ab, sondern davon, daß bestimmte Versorgungsberechtigte ausgeschlossen seien. Der Zweck des Gesetzes weise eindeutig darauf hin, daß es sich bei den Leistungen der Alterskasse nur um eine Altershilfe handele. Diesem Zweck dienten auch die Ausnahmetatbestände des § 8 GAL. Hiernach seien ausdrücklich von der Beitragspflicht diejenigen ausgenommen, die bereits eine Rente erhielten oder dem Personenkreis angehörten, der eine gesicherte Altersversorgung hätte. Wenn die Empfänger einer Schwerkriegsbeschädigtenrente in § 8 Abs. 4 GAL nicht ausdrücklich benannt würden, so müßten sie dennoch nach denselben Grundsätzen behandelt werden, weil § 8 GAL keinen ausschließlichen Katalog der Personen, enthalte, die von der Beitragspflicht befreit seien. Hinzu komme, daß der Kläger als Schwerbeschädigter nicht für die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht komme.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG Niedersachsen vom 9. November 1960 und des SG Stade vom 30. Mai 1960 sowie die Bescheide der Beklagten vom 16. Dezember 1957, 2. Februar, 14. April und 24. August 1959 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die durch die Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nicht begründet, weil das LSG zu Recht angenommen hat, der Kläger sei durch den Bezug einer Versorgungsrente nicht von der Beitragspflicht nach dem GAL befreit.

Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1063) - GAL aF - ist beitragspflichtig jeder hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer. Hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer sind laut § 1 Abs. 4 GAL aF diejenigen, deren landwirtschaftliches Unternehmen eine dauerhafte Existenzgrundlage bildet. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, wenn nur diese Personen und nicht alle, die in irgendeiner Form Landwirtschaft betreiben, zu Beiträgen herangezogen werden und später Altersgeld erhalten. Das Gesetz will nach seinem Zweck die rechtzeitige Übergabe des Betriebes auf den Hoferben erleichtern und gewährt aus diesem Anlaß Altersgeld. Dieses stellt keine Vollversorgung dar, sondern soll lediglich den Bargeldbedarf des Altenteilers decken, weil seine Verpflegung und Wohnung im allgemeinen durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Nachfolger sichergestellt sind. Diese Regelung ist aber nur sinnvoll, wenn das Unternehmen so groß ist, daß es den Lebensunterhalt der Familie gewährleistet und die aus einer Übergabe folgenden Belastungen tragen kann. Daher ist die Beschränkung auf die Betriebe mit dauerhafter Existenzgrundlage nicht willkürlich, sondern sinnvoll. Der Kläger ist mithin, weil sein Hof eine dauerhafte Existenzgrundlage darstellt, grundsätzlich beitragspflichtig.

Von dieser Beitragspflicht sind in § 8 Abs. 2 bis 7 GAL aF eine Reihe von Ausnahmen gemacht, von denen nur die des Abs. 4 für den Kläger in Frage kommen könnte, weil die Voraussetzungen der anderen Befreiungstatbestände offensichtlich nicht gegeben sind. Nach Abs. 4 sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nach Vollendung des 51. Lebensjahres erstmalig beitragspflichtig werden, von der Beitragspflicht befreit, wenn sie eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten, der knappschaftlichen Rentenversicherung oder der Altersversorgung für das deutsche Handwerk beziehen oder die in § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) genannten Voraassetzungen erfüllen. Die Versorgungsrente des Klägers ist jedoch keine der hier aufgeführten Renten. Sie kann auch nicht einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der Altersversorgung des deutschen Handwerks gleichgestellt werden, da die letztgenannten Renten auf den Beitragsleistungen der Versicherten beruhen, während die Versorgungsrente einen anders gearteten Ausgleich für einen im Interesse der Allgemeinheit erlittenen Schaden darstellt. Für sie wurden auch keine Beiträge entrichtet. Nach § 29 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) hat der Beschädigte Anspruch auf eine Grundrente, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge einer Schädigung um 25 v.H. oder mehr gemindert ist. Es wird also ein Ausgleich für die Einbuße an Erwerbsfähigkeit gewährt. Ausgleichsrente erhalten nach § 32 BVG Schwerbeschädigte, die infolge ihres Gesundheitszustandes oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können und deren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichergestellt ist. Schließlich erhalten Beschädigte nach § 35 BVG eine Pflegezulage, solange sie infolge der Schädigung so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. Die Leistungen nach dem BVG werden also nach anderen Grundsätzen und unter anderen Voraussetzungen gewährt wie das Altersgeld nach dem GAL. Es sind aber nur diejenigen Personen, die bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, von der Beitragspflicht befreit, weil sie auf Grund ihrer eigenen Beitragsleistungen auch eine Sicherung für des Alter und vergleichbare Situationen erworben haben. Die Rente nach dem BVG stellt aber etwas wesentlich anderes dar als die in § 8 Abs. 4 GAL aF aufgeführten Renten und sonstigen Ausnahmetatbestände, so daß eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ausscheidet, wenn die Empfänger von Versorgungsrente nicht von der Beitragspflicht nach dem GAL befreit sind. Unerheblich ist deshalb, daß etwa durch eine Ausgleichsrente der Lebensbedarf des Klägers einigermaßen sichergestellt wäre. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß sich durch den Bezug von Altersgeld u.U. die Ausgleichsrente mindert. Denn auch bei anderen Einkünften findet eine Kürzung der Ausgleichsrente statt (vgl. § 33 BVG). Umgekehrt führt der Bezug einer Versorgungsrente nicht zu einer Kürzung des Altersgeldes nach § 25 Abs. 3 GAL aF, weil die Versorgungsrente nach dem BVG nicht zu den hier aufgeführten Versorgungsbezügen zählt.

Die Befreiungsgründe des § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 RVO sind nicht gegeben.

Die Versorgungsrente kann auch nicht zu einer Beitragsbefreiung nach § 26 GAL führen, weil darunter nur private Lebensversicherungsverträge, nicht aber andere Sicherungen wie die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung fallen (vgl. BSG 12, 88).

An diesem Rechtszustand hat sich auch durch das am 1. Januar 1962 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 (BGBl I 845) nichts geändert. Denn dieses Gesetz enthält in seinem § 9 Abs. 3 im wesentlichen die gleiche Regelung wie bisher § 8 Abs. 4; eine Beitragsbefreiung infolge Bezuges einer Versorgungsrente ist auch hier nicht ausgesprochen.

Da somit die Beklagte den Kläger zu Recht als beitragspflichtigen Unternehmer in Anspruch nimmt, muß die Revision zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE, 276

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