Leitsatz (amtlich)

Zur beruflichen Tätigkeit iS von AFuU § 3 Abs 2 S 2 (Fassung: 1969-12-18) als Voraussetzung für die Förderung einer beruflichen Umschulung nach AFG § 47 gehören nicht Zeiten der Berufsausbildung.

 

Leitsatz (redaktionell)

Für einen gelernten Maurer, der nach seiner Lehre 2 Semester eine Akademie für Bauwesen besucht hat, danach als Bauzeichner und Kraftfahrer insgesamt 12 1/2 Monate tätig war, stellt sich der Besuch einer Werbefachschule inhaltlich als berufliche Umschulung iS von AFG § 47 dar. Ein Anspruch auf Förderung der Umschulung scheitert daran, daß er keine berufliche Tätigkeit von 3 Jahren iS von AFuU § 3 Abs 2 S 2 Fassung: 1969-12-18 besitzt; die Zeit der Maurerlehre und des Studiums an der Akademie können nicht der beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden.

 

Normenkette

AFG § 41 Fassung: 1969-06-25, § 42 Fassung: 1969-06-25, § 47 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 3 Abs. 2 Fassung: 1969-12-18

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. Januar 1973 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung seiner Teilnahme an einem Lehrgang der Werbefachschule Hamburg.

Der 1946 geborene Kläger durchlief von April 1965 bis September 1968 eine Maurerlehre. Anschließend besuchte er für zwei Semester, nämlich vom 23. September 1968 bis 31. März 1969, die Akademie für Bauwesen in H (Fachrichtung Bau-Ingenieur). Vom 1. April bis 25. September 1969 arbeitete der Kläger als Bauzeichner in H. Nach seinen Angaben gab er diese Stellung in einem Architekturbüro auf, weil er bereits den Plan hatte, in das Werbefach überzutreten. Um sich hierauf finanziell vorzubereiten, nahm er am 15. Oktober 1969 eine Stellung als Kraftfahrer in C an, die er bis zum Beginn des Lehrgangs beibehielt. Vom 14. April 1970 bis zum 27. März 1971 besuchte er die Werbefachschule H; diese ist eine Abteilung der werbefachlichen Akademie des Werbefachverbandes H/Schleswig-Holstein e.V.. Am 27. März 1971 bestand er an dieser Akademie die Prüfung als Werbeassistent. Danach arbeitete er zunächst in einer Werbeagentur in D als Kontakter (Werbeberater). Seit Anfang 1973 ist der Kläger technischer Redakteur bei der Baustoffirma K E KG in N bei D.

Am 22. September 1970 beantragte der Kläger die Förderung seines Lehrgangsbesuches an der Werbefachschule H durch finanzielle Zuwendungen (Erstattung von Sachkosten und Unterhaltsgeld). Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7. Dezember 1970 (Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1971) ab, weil der Kläger keine abgeschlossene Ausbildung in einem kaufmännischen oder handwerklichen Beruf habe, der mit der Werbung verbunden sei, und auch keine berufliche Praxis in einem der Werbung nützlichen Fachgebiet besitze.

Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die vom Kläger hiergegen erhobenen Klage im Urteil vom 13. April 1972 abgewiesen. Es sah die Ausbildung des Klägers zum Werbeassistenten als berufliche Umschulung, nicht als berufliche Fortbildung an. Seine früheren Berufe als Maurer und Bauzeichner seien in keiner Weise mit dem neuen Beruf des Werbeassistenten verbunden gewesen. Als Umschulung könne seine Ausbildung aber nicht gefördert werden, weil er bei deren Beginn nicht als Arbeitsuchender angesehen werden könne. Denn er habe weder als Kraftfahrer noch in seinem erlernten Beruf als Bauzeichner mit einer drohenden Arbeitslosigkeit rechnen müssen. Im übrigen seien Technische Zeichner sehr gesucht, so daß die Förderung auch arbeitsmarktpolitisch nicht zweckmäßig sei.

Die Berufung des Klägers hiergegen hat das Landessozialgericht (LSG) im Urteil vom 19. Januar 1973 zurückgewiesen. Es hat sich der Auffassung des SG angeschlossen und im wesentlichen ausgeführt: Die Teilnahme des Klägers am Lehrgang der Werbefachschule H entspreche zwar insofern der Definition des § 41 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), als sie das Ziel habe, Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern und einen Aufstieg zu ermöglichen. Die Kenntnisse und Fertigkeiten, die der Kläger dort erworben habe, seien jedoch nicht beruflich i.S. des § 41 AFG gewesen. Der Anschluß an die bisherige Berufsausbildung, die Beziehung zu dem vorher ausgeübten Beruf, sei das entscheidende Merkmal dafür, eine berufliche Fortbildung von der beruflichen Umschulung zu unterscheiden. Nicht jede Ausbildung, die einer anderen folge, sei deshalb schon als Fortbildung anzusehen. Auch ein sozialer Aufstieg, wie er bei dem Übergang eines Bauzeichners in den Beruf des Werbeassistenten gesehen werden könne, sei dem beruflichen Aufstieg i.S. von § 41 Abs. 1 AFG nicht gleichzusetzen. Ein solcher Aufstieg vollziehe sich nur innerhalb derselben Berufsgruppe, etwa vom Maurer zum Meister oder Techniker. Nach dem Sinn des § 41 Abs. 1 AFG sei nur eine solche Zweitausbildung förderbar, die sich inhaltlich an bisher erworbenes Berufswissen anschließe. Die Teilnahme des Klägers an dem in Rede stehenden Lehrgang sei daher für ihn nicht eine berufliche Fortbildung i.S. des AFG gewesen. Hierbei habe es sich vielmehr um eine Maßnahme der beruflichen Umschulung gehandelt. Der Umschulungscharakter ergebe sich insbesondere auch aus den Zulassungsbedingungen und dem Lehrplan der Werbefachschule Hamburg. Es werde zwar dort eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung verlangt. Dies diene jedoch lediglich dem Nachweis einer gewissen Lebensreife, vergleichbar mit den weiter geforderten Merkmalen eines Bildungsstandes der mittleren Reife und einer Eignung zur beruflichen Fortbildung. Wenn es auch als besonders zweckmäßig bezeichnet werde, daß der Bewerber eine Lehre als Werbekaufmann abgeschlossen habe, so sei dies jedoch nicht unumgänglich. Neben Bewerbern, die in einem handwerklichen Beruf ausgebildet sind, würden sogar solche Personen zugelassen, die irgendeine andere gleichwertige berufliche Vorbildung besitzen. Hieraus werde deutlich, daß es auf die Art des Berufs, aus dem der Bewerber komme, im Grunde nicht ankomme. Daran ändere auch der Hinweis in den Zulassungsbedingungen, daß die Vorberufe mit der Werbung verbunden sein müßten, nichts. Denn wenn diese Verbindung so lose sein könne, daß sie auch bei Handwerksgesellen oder Facharbeitern denkbar sei, erlaube sie keine Einschränkung auf bestimmte Berufe. Inhalt und Ablauf der Lehrgänge nähmen daher auf die Vorkenntnisse der Schüler auch keine Rücksicht. Der Lehrplan knüpfe allenfalls an gewisse allgemeine Erfahrungen über den wirtschaftlichen Alltag an. Auch unterscheide das Lehrprogramm nicht zwischen Werbung in einzelnen Wirtschaftsbereichen. Vielmehr würden nur die allgemeinen, überall auftretenden Grundfragen der Werbung behandelt.

Die sonach allenfalls in Betracht kommende Förderung der Maßnahme als berufliche Umschulung gem. § 47 Abs. 1 AFG scheitere jedoch daran, daß der Kläger nicht als Arbeitsuchender anzusehen sei. Nur wer bereit und in der Lage sei, einen alten Arbeitsplatz aufzugeben oder eine neue Beschäftigung neben einer bisherigen Beschäftigung zu übernehmen, könne als Arbeitsuchender i.S. dieser Vorschrift angesehen werden. Wer jedoch ausschließlich an einer Arbeit interessiert sei, die er erst nach Abschluß einer längeren Ausbildung werde verrichten können, sei bis dahin nicht Arbeitsuchender. So sei es auch im Falle des Klägers. Er habe seine Stellung als Bauzeichner nicht gegen seinen Willen verloren, vielmehr habe dies seinen Wünschen entsprochen. Dem Kläger habe nicht daran gelegen, vor seiner Ausbildung oder während seiner Ausbildung noch andere Arbeitgeber zu finden oder in seinen erlernten Beruf zurückzukehren. Abgesehen von einer Tätigkeit als Werbeassistent habe er keine Arbeit gesucht. Auch sei die Umschulung nicht aufgenommen worden, um einer sonst etwa drohenden Arbeitslosigkeit zu begegnen. Infolgedessen sei ein Förderungsanspruch des Klägers nicht gegeben.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger die unzutreffende Auslegung der Vorschriften des §§ 41, 44, 45, 47 AFG sowie eine Verletzung der §§ 103 bis 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch das LSG. Er führt hierzu insbesondere aus: Bei seinem Besuch der Werbefachschule in Hamburg habe es sich um eine förderungsfähige Fortbildung oder Umschulung gehandelt. Er habe, wie der berufliche Werdegang zeige, von Anfang an das Streben gehabt, in dem erlernten Beruf im Baufach voranzukommen und seine dort erworbenen praktischen Kenntnisse durch theoretische Kenntnisse zu vertiefen. Um eine höhere Position in dem erlernten Beruf zu erreichen, habe er den Weg über die Werbung in der Baubranche gewählt. Werbung sei in der heutigen Wirtschaft ein wichtiger Bestandteil des Konkurrenzkampfes. Sie sei insbesondere in der Marktwirtschaft von besonderer Bedeutung und diene hier vor allem der Schaffung neuen Bedarfs, der Einführung neuer Konsumgüter im eigenen Absatzmarkt sowie der Leistungssteigerung. Das Aufgabengebiet des Klägers bei seinem jetzigen Arbeitgeber umfasse gerade Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in einem Industrieunternehmen der Bauwirtschaft. Ohne die in seinem erlernten Beruf als Maurer und Bauzeichner erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten könnte er seine jetzige Tätigkeit bei der Firma E KG nicht mit der ihm von dieser Firma bestätigten Fertigkeit ausüben. Daraus zeige sich die Verbundenheit des Klägers in seiner jetzigen Tätigkeit mit seinem früheren Beruf. Gleichzeitig ergebe sich daraus, daß es sich bei dem Lehrgang der Werbefachschule in H für ihn um eine berufliche Fortbildung gehandelt habe. Die Auffassung des LSG, daß ein beruflicher Aufstieg nur innerhalb derselben Berufsgruppe möglich sei, etwa vom Maurer zum Meister oder vom Techniker zum Architekten, legen die Vorschriften des §§ 41 Abs. 1 AFG ff zu eng aus.

Jedenfalls stünden die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche dem Kläger aus § 47 AFG zu. Denn selbst wenn man die Teilnahme an dem Lehrgang der Werbefachschule als eine Maßnahme der beruflichen Umschulung ansehen wollte, so sei er als Arbeitsuchender zu werten. Dieser Begriff habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Arbeitsuchender sei jeder, der willens und in der Lage sei, eine neue Stellung anzunehmen, wie auch das Bundessozialgericht (BSG) schon entschieden habe (BSG 26, 155, 158). Diese Voraussetzung erfülle der zu Fördernde, wenn er nur bereit und fähig sei, seinen bisherigen Arbeitsplatz aufzugeben oder die neue Tätigkeit neben seiner bisherigen Beschäftigung zu übernehmen. Der Kläger habe diesen Willen bereits vor Beginn seiner Teilnahme an dem Lehrgang gehabt. Er sei nicht ausschließlich an seiner jetzigen Tätigkeit bei der Firma E KG interessiert, sondern suche vielmehr ein weiteres Aufstiegsfeld, zunächst aber eine Nebenbeschäftigung als technischer Berater in einem Verband der Baubranche. Wenn das LSG in den Gründen seines Urteils zum Ausdruck gebracht habe, daß ein solcher Wille des Klägers nicht erkennbar sei, so habe es insoweit eine notwendige Aufklärung unterlassen und damit die §§ 103 bis 106 SGG verletzt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Unterhaltsgeld für die Zeit vom 14. April 1970 bis zum 27. März 1971 zu gewähren und nach Maßgabe des § 45 AFG die Kosten der Ausbildung an der Werbefachschule in Hamburg zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Sie schließt sich der Auffassung des angefochtenen Urteils im Ergebnis an. An einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung fehle es hier schon deswegen, weil die notwendig enge fachliche Verknüpfung zwischen der bereits erworbenen Berufsqualifikation und dem Fortbildungsziel nicht gegeben sei. Die Ausbildung zum Werbeassistenten stelle für den Kläger vielmehr eine Umschulung nach § 47 AFG dar. Der Anspruch des Klägers auf Förderung seiner Umschulung scheitere aber daran, daß die von ihm gewählte Ausbildung unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zweckmäßig gewesen sei. Der Sicherung oder Verbesserung seiner beruflichen Beweglichkeit durch Umschulung habe er nicht bedurft.

Beide Beteiligte sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme an dem Lehrgang der Werbefachschule in H gegen die Beklagte.

Eine Förderung käme hier nur in Betracht, wenn der Lehrgang die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Maßnahme der beruflichen Fortbildung (§§ 41 ff AFG) oder der beruflichen Umschulung erfüllte (§ 47 AFG). Das ist jedoch nicht der Fall.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Anspruch auf Fortbildungsförderung hier nicht bereits daran scheitert, daß dem Lehrgang an der Werbefachschule die nach § 41 Abs. 1 AFG zwingend vorgeschriebenen objektiven Zugangsvoraussetzungen fehlen (vgl. BSG 36, 48; BSG SozR 4100 § 41 Nr. 1). Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Werbefachschule entweder eine bestimmte abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige berufliche Vorbildung. Die einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichwertige berufliche Vorbildung könnte jedoch auch auf eine andere Weise als durch eine angemessene Berufserfahrung erworben werden, wie sie § 41 Abs. 1 AFG alternativ als Zugangsvoraussetzung für die Fortbildungsförderung verlangt. Hätten sonach auch Bewerber ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne angemessene Berufserfahrung Zugang zu der Werbefachschule, erfüllte diese nicht die formalen Förderungsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 AFG. Der Senat brauchte diese Frage jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn einer Förderung nach § 41 AFG steht es hier schon entgegen, daß der Werbefach-Lehrgang für den Kläger inhaltlich nicht eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung, sondern der beruflichen Umschulung darstellt.

Nach § 41 Abs. 1 AFG handelt es sich inhaltlich dann um Fortbildungsmaßnahmen i.S. des AFG, wenn sie das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern und der technischen Entwicklung anzupassen, oder wenn sie einen beruflichen Aufstieg ermöglichen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 22. Oktober 1974 - 7 RAr 69/72 und 7 RAr 38/74 -), nimmt diese Begriffsbestimmung zwar keinen Bezug auf den beruflichen Werdegang des Teilnehmers an der Bildungsmaßnahme. Aus der Aufzählung der einzelnen Ziele einer Fortbildungsmaßnahme und aus dem Umstand, daß eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung objektiv die Voraussetzung dafür ist, daß die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme gefördert werden kann, wird jedoch deutlich, daß die Fortbildungsmaßnahme stets an ein bestimmtes Berufswissen des einzelnen Teilnehmers anknüpft. Es sollen "berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten" durch die Maßnahme erweitert oder der technischen Entwicklung angepaßt oder erhalten oder ein "beruflicher" Aufstieg ermöglicht werden. Daraus ergibt sich, daß einerseits der bisherige berufliche Werdegang, andererseits die künftige Fortentwicklung in dem bisherigen Beruf für den jeweiligen Teilnehmer maßgebend dafür ist, ob die Bildungsmaßnahme für ihn eine berufliche Fortbildung i.S. von § 41 Abs. 1 AFG ist. Als Fortbildung in diesem Sinn können hiernach nur die in derselben Berufsrichtung laufenden Bildungsbemühungen angesehen werden.

Daraus ergibt sich die Abgrenzung zwischen Fortbildung und Umschulung. Die Fortbildung hat den Zweck, den Bildungswilligen in seinem bisherigen Beruf weiter zu qualifizieren und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, auf seinem Berufsgebiet beweglicher zu werden. Die Umschulung hingegen zielt darauf hin, "eine andere geeignete Tätigkeit" nach Abschluß der Maßnahme ergreifen zu können. Bei beiden Bildungsarten ist zwar der bisherige Beruf mit den darin erlernten Fertigkeiten der maßgebende Anknüpfungspunkt für ihre Unterscheidung; entscheidend ist jedoch, ob die in dem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden oder ob diese Fertigkeiten nicht oder nur unwesentlich für die "andere geeignete berufliche Tätigkeit" i.S. des § 47 AFG Bedeutung haben, insoweit also ein Beruf mit neuem Inhalt erlernt wird. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse des einzelnen Falles.

Der hiernach für den Begriff der Fortbildung i.S. von § 41 Abs. 1 AFG erforderliche innere berufliche Zusammenhang zwischen dem früheren Beruf des Klägers und der von ihm mit dem Besuch der Werbefachschule angestrebten Berufsqualifikation ist nicht gegeben. Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger das Maurerhandwerk erlernt. Diese Feststellungen sind vom Kläger im Revisionsverfahren nicht nur nicht angegriffen, sondern sogar ausdrücklich bestätigt worden (§ 163 SGG). Nach weiteren Feststellungen des LSG war der Kläger als Bauzeichner und Kraftfahrer berufstätig. Von dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Kraftfahrers kann allerdings nicht ausgegangen werden, weil es sich nach den Feststellungen des LSG insoweit nur um eine vorübergehende Tätigkeit gehandelt hat. Vergleicht man die Berufsqualifikation des Klägers vor Beginn seiner Ausbildung zum Werbeassistenten - Maurer, Bauzeichner - mit dem mit der Ausbildung angestrebten Berufsziel - Werbeassistent -, so läßt sich weder feststellen, daß die frühere Berufsqualifikation für das Erreichen des Bildungszieles notwendig war, noch daß damit berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten aus der Tätigkeit des Maurers bzw. des Bauzeichners erweitert oder der technischen Entwicklung angepaßt werden oder daß damit ein beruflicher Aufstieg in dem Beruf des Maurers bzw. Bauzeichners stattfindet. Damit ergibt sich aber gleichzeitig, daß der im Sinne der voranstehenden Ausführungen zu fordernde innere Zusammenhang zwischen Ausgangsberuf und Zielberuf hier nicht gegeben ist. Dieser Erkenntnis entspricht es ferner, wenn nach den Feststellungen des LSG der Lehrplan des Werbeinstituts Hamburg auf die Vorkenntnisse der einzelnen Bewerber im Prinzip keine Rücksicht nimmt. Vorkenntnisse in anderen Berufen werden zwar verlangt, erwünscht sind sie auf dem Gebiet des Werbekaufmanns, sie stehen jedoch in keiner inneren Beziehung mehr zu dem mit dem Lehrgang angestrebten Berufsziel des Werbeassistenten. Daran ändert es nichts, wenn diese Vorkenntnisse bei der Berufsausübung des Werbeassistenten im Einzelfall nützlich sein mögen. Deshalb kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er nunmehr in der Baubranche als Werbeassistent tätig ist.

Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Förderung seines Lehrgangs als eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung scheitert danach jedenfalls daran, daß es sich inhaltlich hier nicht um eine Fortbildungsmaßnahme i.S. des § 41 AFG handelt.

Der Besuch der Werbefachschule Hamburg ist für den Kläger inhaltlich vielmehr eine berufliche Umschulung i.S. von § 47 AFG. Dem Anspruch auf Förderung dieses Lehrgangsbesuchs steht es - entgegen der Auffassung des LSG - allerdings nicht entgegen, daß der Kläger nicht als Arbeitsuchender i.S. des § 47 AFG anzusehen wäre. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 24. September 1974 - 7 RAr 51/72 -), ist Arbeitsuchender in diesem Sinn jede (vermittlungsfähige) Person, die gegenüber dem Arbeitsamt den Willen bekundet, in Zukunft auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung aufzunehmen. Daran ändert es nichts, daß der Teilnehmer an einer Umschulungsmaßnahme während der Teilnahme nicht an der Aufnahme einer Beschäftigung interessiert ist. An dieser Auffassung wird festgehalten.

Der Kläger erfüllt jedoch nicht die für die Umschulungsförderung in § 3 Abs. 2 Satz 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85 - AFuU 1969 -) vorgeschriebene Voraussetzung einer vorgängigen beruflichen Tätigkeit von in der Regel drei Jahren. Der Senat hat hierzu entschieden, daß diese Regelung eine Abgrenzungsfunktion zur Berufsausbildung darstellt, dem Sinn und Zweck der Umschulungsmaßnahme entspricht und sich im Rahmen der der Beklagten erteilten Ermächtigung nach § 39 AFG hält (vgl. BSG 36, 48; ferner Urteil vom 19. März 1974 - 7 RAr 3/72 -). Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger als Bauzeichner und Kraftfahrer insgesamt nur 12 1/2 Monate berufstätig. Seine davorliegende Lehrzeit und der anschließende, nach zwei Semestern erfolglos abgebrochene Studienversuch fallen nicht unter den Begriff der beruflichen Tätigkeit i.S. von § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969; diese Zeiten sind sonach nicht geeignet, die dem Kläger fehlenden Zeiten der dreijährigen Berufserfahrung "aufzufüllen". Der Senat hat es in den vorgenannten Entscheidungen zwar offengelassen, ob eine Lehrzeit bzw. eine Anlernzeit einer der Umschulungsmaßnahme vorausgegangenen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Dies ist jedoch zu verneinen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 soll den Arbeitsuchenden veranlassen, zunächst eine angemessene Zeit in seinem erlernten oder angelernten Beruf zu arbeiten, damit er hier die bestehenden Berufschancen eingehend kennenlernt und sachgerecht ausschöpft. Erst wenn die hierbei gewonnene Erfahrung ergibt, daß die Sicherung oder Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit den Übergang in eine andere geeignete Tätigkeit erfordert (§ 47 AFG), soll er einer Umschulungsmaßnahme zugeführt werden dürfen. Der Senat hat diese Auffassung bereits in den o.a. Entscheidungen damit begründet, daß man anderenfalls bereits nach einer Kurzausbildung oder nach nur kurzer Berufserfahrung - sogar ohne jede Ausbildung - Umschulungsmittel (§ 44 AFG) in Anspruch nehmen könnte, die erheblich umfangreicher als die für eine Berufsausbildung nach § 40 AFG möglichen Leistungen sein könnten. Auf Grund dieser Erwägungen können reine Ausbildungszeiten (Lehrzeit, Studium) nicht der beruflichen Tätigkeit i.S. von § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 zugerechnet werden. Sie sind nicht geeignet, den oben dargestellten Zweck zu erfüllen, nämlich dem Arbeitsuchenden jene Berufserfahrung zu vermitteln, die er benötigt, um seine Berufs- und Fortkommenschancen in dem von ihm zunächst gewählten Beruf fachgerecht beurteilen zu können im Hinblick auf einen etwa erforderlichen Berufswechsel. Die vom Senat angenommene Abgrenzungsfunktion zur Berufsausbildung könnten Zeiten der Berufsausbildung selbst naturgemäß überhaupt nicht erfüllen. Im übrigen würde die Gleichsetzung einer Lehrzeit, insbesondere wenn es sich um eine abgeschlossene Lehrzeit handelt, mit der für eine Umschulung erforderlichen vorgängigen beruflichen Tätigkeit darauf hinauslaufen, daß das Zugangsmerkmal für eine Fortbildungsmaßnahme zugleich Zugangsmerkmal für eine Umschulungsmaßnahme wäre. Es käme in diesen Fällen dann nur noch auf den inhaltlichen Unterschied der jeweiligen Bildungsmaßnahme an. Das entspricht in keiner Weise dem gesetzlichen Aufbau in der Regelung der Unterschiede zwischen beiden Förderungsarten. Die berufliche Tätigkeit i.S. von § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 als Voraussetzung für die Förderung einer beruflichen Umschulung nach § 47 AFG kann infolgedessen nicht durch eine Lehrzeit und auch nicht durch eine erfolglos abgebrochene Studienzeit erfüllt werden. Dem steht nicht die Entscheidung des Senats vom 19. März 1974 - 7 RAr 9/73 - entgegen, wonach unter einer bisherigen beruflichen Tätigkeit i.S. des § 42 AFG auch eine abgeschlossene Berufsausbildung zu verstehen ist. Dort handelt es sich um die Frage, ob in § 42 AFG über den § 41 AFG hinausgehende Zugangsvoraussetzungen enthalten sind. Der Senat hat dies verneint. Da es sich bei § 42 AFG lediglich um die Regelung der Beurteilung für die Erfolgsaussichten einer Fortbildungsförderung handelt, ist es gerechtfertigt, bei dieser Beurteilung die Leistungen eines Antragstellers während seiner Berufsausbildungszeit zugrunde zu legen. Bei § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 geht es jedoch um eine Abgrenzungs- und Zugangsbedingung für die berufliche Umschulung. Nach allem scheitert der Anspruch des Klägers auf die Förderung des Lehrgangs als berufliche Umschulung daran, daß er keine berufliche Tätigkeit von drei Jahren i.S. von § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 besitzt. Ein Anhaltspunkt dafür, daß in seinem Fall eine Ausnahme von dieser Regelforderung gemacht werden könnte oder gar müßte, ist nicht gegeben. Seine Revision muß als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648911

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