Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von 8.400,- DM.

Er stellte am 15. August 1979 die Schwerbehinderte Anita H… (H.) als Bedienung in seiner Gaststätte ein. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1979 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag nach den "Richtlinien zur Durchführung des 2. und 3. Sonderprogramms des Bundes und der Länder zur verstärkten Bereitstellung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte" (i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. März 1979, BAnz Nr. 64 vom 31. März 1979 - RL -) einen für die Bereitstellung des Arbeitsplatzes an H… bestimmten zweckgebundenen Zuschuß von 8.400,- DM. Nach dem Bescheid war der Kläger u.a. verpflichtet, den Zuschuß in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn der Arbeitsplatz innerhalb der ersten sechs Monate nicht dauernd mit einem aufgrund der Förderung eingestellten Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten besetzt war. Schon in seinem schriftlichen Antrag hatte sich der Kläger für diesen Fall verpflichtet, den Zuschuß in voller Höhe zurückzuzahlen; außerdem erhielt er Eingliederungsbeihilfe nach § 54 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Nachdem H… den Arbeitsplatz am 26. November 1979 aufgegeben hatte, forderte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1979 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1980 die 8.400,- DM zurück.

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 8. Januar 1981, Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 4. Mai 1981). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beklagte könne aufgrund der Selbstverpflichtung des Klägers die 8.400,- DM, deren Gewährung nach den RL im Grundsatz durch § 96 Abs. 3 AFG gedeckt sei, zurückfordern. Auch nach Art. I § 31 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) habe die Beklagte die Gewährung des Zuschusses von der Selbstverpflichtung abhängig machen dürfen, weil diese der Durchführung des Subventionszweckes diene, Dauerarbeitsplätze für Schwerbehinderte bereitzustellen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 AFG). Die Selbstverpflichtung belaste den Subventionsempfänger nicht; ihm verbleibe in jedem Falle der Zinsgewinn. Der Rückforderung könne der Kläger nicht entgegenhalten, daß der Zuschuß für die Schaffung des Arbeitsplatzes verbraucht sei, und er die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu vertreten habe. Abgesehen davon, daß der Kläger nicht angegeben habe, ob und welche finanziellen Aufwendungen ihm neben den Lohnkosten entstanden und solche auch nicht ersichtlich seien, komme es angesichts der Selbstverpflichtung hierauf nicht an; denn sie lasse keinen Zweifel daran, daß der Zuschuß ohne Rücksicht auf den Grund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgezahlt werden müsse. Das sei auch sinnvoll. Die Eingliederung Schwerbehinderter in den Arbeitsprozeß scheitere häufig, ohne daß der Arbeitgeber dies zu vertreten habe. Das dürfe aber nicht dazu führen, dem Arbeitgeber die nur für eine dauerhafte Eingliederung vorgesehene Leistung zu belassen. Der Kläger habe nicht annehmen dürfen, den Zuschuß behalten zu können; wenn er das Rückzahlungsrisiko nicht habe eingehen wollen, hätte er die Leistung nicht beantragen dürfen bzw. den Antrag nach Bewilligung zurücknehmen müssen. Da er das nicht getan habe, müsse die Rückzahlungspflicht, die von den Beteiligten ersichtlich hingenommen bzw. gewollt gewesen sei, respektiert werden. Ob etwas anderes gelte, wenn die Beklagte dem Arbeitgeber schuldhaft keine Ersatzkraft vermittele, könne dahingestellt bleiben; denn während des Widerspruchverfahrens sei festgestellt worden, daß eine schwerbehinderte Ersatzkraft nicht zu beschaffen sei.

Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung von Art. I § 31 und § 32 SGB I und führt hierzu insbesondere aus: Er habe für die Schwerbehinderte H… einen annehmbaren Arbeitsplatz geschaffen und damit alles Erforderliche getan, den Förderbetrag der Sache nach zu rechtfertigen; der Nachweis geldlicher Aufwendungen sei hierfür nicht erforderlich. Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Regelung habe die Beklagte nicht durch die Verpflichtungserklärung abändern dürfen, die dem Kläger aufgezwungen sei, weil die Beklagte sie zur Voraussetzung des Förderbetrages gemacht habe. Wenn sich das LSG darauf berufe, daß die Verwaltung sich auch den Widerruf vorbehalten dürfe, so müsse der Vorbehalt doch sachgerecht die beiderseitigen Interessen abwägen. Hieran fehle denn die Selbstverpflichtung berücksichtige nicht, daß der Arbeitgeber allen Erforderliche getan und nun noch eine Arbeitskraft verloren habe. Es könne schließlich nicht angehen, den Förderbetrag nach sechs Monaten zu belassen, ihn aber voll zurückzufordern, wenn diese Dauer des Arbeitsverhältnisses nur um einen Tag verfehlt sei.

Der Kläger, der die Berufung in vollem Umfange für zulässig und den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben hält, beantragt sinngemäß, die Urteile des SG und des LSG sowie den Bescheid vom 6. Dezember 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1980 aufzuheben, und (einem gerichtlichen Hinweis entsprechend) hilfsweise, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Auch sie hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben und verweist auf BSGE 48, 120 = SozR 4100 § 152 Nr. 9. Es sei sachgerecht, diesen Rechtsweg in allen Angelegenheiten zu bejahen, die von ihr als gewährender Verwaltung durchgeführt würden, wenn diese Angelegenheiten mit ihren originären Aufgaben in engem sachlichem Zusammenhang stünden. Auf die Form der Aufgabenübertragung (§ 3 Abs. 5 AFG) sei nicht abzustellen. Anderenfalls sei es der Bundesregierung überlassen, mittelbar den Rechtsweg zu bestimmen. In der Sache verweist die Beklagte auf das Urteil des LSG, das überzeugend sei.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Rückforderung der 8.400,- DM verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; das hat das LSG zutreffend entschieden.

Das Verfahren der Vorinstanzen, das hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung und des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei einer zugelassenen Revision von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. für viele BSG SozR 1500 § 150 Nr. 18 m.w.N. und § 161 Nr. 26 am Ende), ist nicht zu beanstanden.

Die Statthaftigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG; die Berufungsausschlüsse der §§ 144 ff. SGG greifen nicht Platz. Gegenstand der Berufung ist nur eine Rückforderung, weil auch das SG nur über eine Rückforderung entschieden hat. In der maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheides hat der angefochtene Bescheid die Bewilligung unangetastet gelassen; die Aufhebung der Bewilligung ist weder ausgesprochen noch begründet worden. In solchen Fällen hat der Senat allerdings wiederholt entschieden, daß in der Rückforderung regelmäßig auch die Aufhebung der Bewilligung zu erblicken sei (BSGE 29, 6, 8 f.; 37, 155, 157 = SozR 4600 § 143 f. Nr. 1; BSGE 48, 120, 122 = SozR 4100 § 152 Nr. 9). Dies kann jedoch regelmäßig nur gelten, wenn die Rückforderung die Aufhebung der Bewilligung voraussetzt; in diesen Fällen entspricht eine solche Auslegung des Verwaltungsaktes dem mutmaßlichen Willen der die Rückforderung aussprechenden Stelle. Setzt dagegen die Rückforderung die Aufhebung der Bewilligung nicht voraus, ist eine Aufhebung der Bewilligung allein wegen der Rückforderung nicht anzunehmen (vgl. Urteil des Senats vom 20. Juni 1978 - 7/12/7 RAr 126/75 -), wie das auch hier der Fall ist. Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide auf die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 der RL gestützt, zu denen die Leistungsempfänger im Bewilligungsbescheid zu verpflichten waren (§ 8 der RL). Danach ist der Förderbetrag zurückzuzahlen, wenn der Schwerbeschädigte oder Gleichgestellte innerhalb von sechs Monaten aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, ungeachtet, von wem das Beschäftigungsverhältnis gelöst worden ist. Eine Aufhebung der Bewilligung ist nicht vorgesehen. Sie ist auch begrifflich nicht erforderlich. Die Rückzahlung des Förderbetrages hat nicht zu erfolgen, weil der Förderbetrag zu Unrecht gewährt worden ist, sondern weil die Bedingungen, nach denen der Arbeitgeber den ausgezahlten Zuschuß behalten darf, nicht eingetreten sind. Die Rückzahlungsforderung baut daher auf der Rechtmäßigkeit der Bewilligung und ihren Bedingungen auf; das verbietet in diesem Falle die Annahme, mit der Rückforderung habe die Beklagte die Bewilligung aufgehoben. Die Berufung betrifft somit nur die Rückforderung. Die Berufung ist bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen unzulässig, wenn der Beschwerdewert 1.000,- DM nicht übersteigt (§ 149 SGG). Der Beschwerdewert der Berufung beträgt hier jedoch 8.400,- DM; denn der Rückforderung dieses Betrages ist der Kläger ausgesetzt, wenn es bei dem Urteil des SG bleibt. Es kann daher offenbleiben, ob hier überhaupt ein Fall der Rückerstattung i.S. des § 149 SGG gegeben ist. Ebenso greift der Berufungsausschluß des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht Platz. Der dem Kläger gewährte einmalige Förderbetrag ist zwar eine einmalige Leistung i.S. dieser Vorschrift, nicht aber die Rückgewähr durch den Kläger; denn als Leistung i.S. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG kommt nur eine von der öffentlichen Hand zu bewirkende Handlung in Betracht (BSGE 2, 157, 158; 3, 234, 235 f; 5, 140, 141; 6, 47, 50; 11, 102, 107; SozR Nr. 9 und 19 zu § 144 SGG).

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben. Die Sozialgerichte entscheiden abgesehen von besonderen, hier nicht einschlägigen Zuweisungen nur über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung (§ 51 Abs. 1 SGG). Mit den genannten Sachgebieten sind nicht Streitigkeiten mit bestimmten Verwaltungen, sondern schlechthin öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung, aber auch nur diese, den Sozialgerichten zugewiesen. Es ist unerheblich, ob den Streitigkeiten Maßnahmen der Verwaltungsträger der von § 51 SGG erfaßten Rechtsgebiete oder anderer Stellen zugrunde liegen; auch Streitigkeiten von Privatpersonen können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kriegsopferversorgung sein (vgl. BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr. 2 sowie Rohwer-Kahlmann, Komm zum SGG, § 51 RdNr 6). Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit eine Angelegenheit der Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Kriegsopferversorgung ist, richtet sich danach, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Klageanspruch herleitet, seiner Natur nach einem dieser Rechtsgebiete zuzuordnen ist (vgl. zum Vorstehenden Peters/Sautter/Wolff, Komm zum SGG, § 51 Anm. 10b; Rohwer-Kahlmann, Komm zum SGG, § 51 RdNrn. 3, 5 - 8; BSGE 2, 23, 27; 3, 180, 183; 3, 204, 208; 10, 206, 207; 19, 212, 213; 32, 145, 146; 35, 188, 190).

Auch hinsichtlich der Streitigkeiten in Angelegenheiten der "übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit" ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach Rechtsgebieten und nicht danach, wer die Aufgabe wahrgenommen hat, bestimmt worden. Die Gesetzesformulierung ist nämlich allein darauf zurückzuführen, daß sich der Gesetzgeber außerstande sah, die vielfältigen der Bundesanstalt durch Gesetz, Rechtsverordnung, internationale Abkommen und auf solchen Abkommen beruhende Vorschriften zugewiesenen Aufgaben und die Aufgaben, die der Bundesanstalt später noch zugewiesen würden, mit Sammelbegriffen, die den Begriffen Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung und Kriegsopferversorgung entsprachen, eindeutig zu umreißen bzw. die Aufgabengebiete vollständig aufzuzählen (vgl. Begründung zu § 3 des SGG-Entwurfs, BT-Drucks. 1/4225 S. 15); es war nicht beabsichtigt, für die Beklagte besondere Maßstäbe gelten zu lassen. Der § 51 Abs. 1 SGG unterwirft daher nicht jegliche öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Bundesanstalt der Kontrolle durch die Sozialgerichte, sondern weist lediglich alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Rechtsgebiete, deren Vollzug der Bundesanstalt durch Gesetz, Rechtsverordnung, internationale Abkommen oder hierauf beruhender Vorschriften als Aufgabe obliegt, den Sozialgerichten zu (Peters/Sautter/Wolff, Komm zum SGG, § 51 Anm. 10b am Ende). Den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit begründet im vorliegenden Falle daher nicht schon der Umstand, daß die Beklagte dem Kläger den Förderbetrag gewährt hat und ihn nun zurückverlangt; vielmehr ist auch hier zu fragen, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Klageanspruch herleitet, seiner Natur nach zu den Rechtsgebieten gehört, deren Ausführung der Beklagten als Aufgabe obliegt. Das ist zu bejahen.

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Forderung der Beklagten, die dem Kläger gewährten 8.400,- DM zurückzuzahlen. Maßgebend ist daher das Rechtsgebiet, dem die Gewährung zugrundeliegt; denn die Rückgewähr ist die Kehrseite der Leistung und muß rechtlich wie diese beurteilt werden. Der Förderbetrag ist dem Kläger nicht nach dem AFG, sondern aufgrund der RL zur Durchführung des 2. und 3. Sonderprogramms des Bundes und der Länder gewährt worden, durch das die dort bereitgestellten Mittel der Ausgleichsabgabe der Arbeitgeber nach dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft -SchwbG- (i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979, BGBl I 1649) dem gesetzlichen Verwendungszweck "Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter" zugeführt werden sollten. Materiell-rechtlicher Maßstab sind daher die die Verwendung der Ausgleichsabgabe regelnden Vorschriften des SchwbG. Zwar hat das SchwbG die Verwaltung, Verwendung oder Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe nicht eigentlich der Beklagten zugewiesen. Verwaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe sind nach § 8 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Nr. 1 SchwbG vielmehr Aufgabe der Hauptfürsorgestellen. Soweit das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe von den Hauptfürsorgestellen an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten ist, verwaltet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung den Fonds (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SchwbG); er entscheidet über die Vergabe der Mittel (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 SchwbG). Jedoch ist durch diese Vorschriften die Weitervergabe der Mittel aus der Ausgleichsabgabe durch die Beklagte nicht ausgeschlossen, soweit die Mittel zu Zwecken eingesetzt werden, die nach dem SchwbG der Beklagten obliegen. Nach § 30 Abs. 1 Nrn. 1-3 SchwbG obliegen der Beklagten die Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter, die Berufsberatung und die Vermittlung Schwerbehinderter in berufliche Ausbildungsstellen und im Rahmen ihrer Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AFG die besondere Förderung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte. Der Senat entnimmt dieser Aufgabenzuweisung an die Beklagte insgesamt, insbesondere aber § 30 Abs. 1 Nr. 3 SchwbG, daß die Beklagte neben der ihr schon nach § 3 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 AFG obliegenden Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Gewährung von Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen auch befugt ist, anläßlich der Arbeitsvermittlung Leistungen zur verstärkten Bereitstellung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu gewähren, sofern ihr solche Mittel zur Verfügung gestellt werden, wie das durch das 2. und 3. Sonderprogramm geschehen ist. Der Senat vermag daher der Ansicht, die Weitervergabe von Mitteln der Ausgleichsabgabe für Zuschüsse bei der zusätzlichen Beschäftigung von Schwerbehinderten durch die Beklagte bedürfe gem. 3 Abs. 5 AFG einer Aufgabenzuweisung durch Rechtsverordnung (vgl. Bemerkungen des Bundesrechnungshofs zur Bundeshaushaltsrechnung 1978, BT-Drucks. 9/38 S. 20 f.; Gagel/Jülicher, Komm zum AFG, § 3 RdNr. 15), nicht zu folgen. Ist somit die Weitervergabe von Mitteln der Ausgleichsabgabe Aufgabe der Beklagten, ist für Streitigkeiten, welche die Weitervergabe einschließlich der Rückabwicklung betreffen, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht zweifelhaft.

Der Kläger ist kraft öffentlichen Rechts verpflichtet, die erhaltenen 8.400,- DM zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht folgt zwar nicht schon aus § 3 Abs. 4 RL; denn der Erlaß von Rechtsnormen, insbesondere solchen, die unmittelbar Verpflichtungen der Staatsbürger begründen, ist grundsätzlich dem Gesetzgeber und, soweit das Gesetz dazu ermächtigt, dem Verordnungsgeber vorbehalten (vgl. BSGE 48, 120, 128 = SozR 4100 § 152 Nr. 9 m.w.N.). Die Rückzahlungspflicht folgt jedoch aus der Erklärung des Klägers, die er in seinem Antrag auf den Förderbetrag abgegeben hat; denn dort hat er sich ausdrücklich verpflichtet, den Zuschuß in einem Betrage zurückzuzahlen, wenn der Arbeitsplatz innerhalb der ersten sechs Monate nicht dauernd mit einem aufgrund der Förderung eingestellten Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten besetzt ist.

Nur nach Abgabe dieser Verpflichtungserklärung hat die Beklagte den Förderbetrag gewährt; die Zuwendung war daher nach dem Willen der Beklagten, wie er sich auch in dem Bewilligungsbescheid niedergeschlagen hat, und nach den RL, nach denen die Beklagte ihr Handeln ausgerichtet hat, von der Selbstverpflichtung abhängig. Der Kläger hat sich damit, soweit die Verpflichtung reicht, den von der Beklagten zu treffenden Regelungen unterworfen. Eine solche Selbstverpflichtung ist, wenn sie der Erfüllung des Zuwendungszweckes dient und den Zuwendungsempfänger nicht unbillig belastet, zulässig. Sie berechtigt die Beklagte grundsätzlich, wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat (BSGE 48, 120, 124 f. = SozR 4100 § 152 Nr. 9), von dem Zuwendungsempfänger die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung zu verlangen, und zwar auch durch Verwaltungsakt (Verwaltungsakt auf Unterwerfung). Zwar berechtigt nicht jedes öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis den zuständigen Träger der öffentlichen Verwaltung, Ansprüche aus einem solchen Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt geltend zu machen; vielmehr muß, sofern nicht ausdrücklich ein Verwaltungsakt vorgesehen ist, sein Erlaß durch ein Überordnungsverhältnis legitimiert sein (vgl. BSGE 49, 291, 294 = SozR 4100 § 145 Nr. 1 m.w.N.). Die Unterwerfung bezieht sich aber nicht nur auf den Inhalt der Verpflichtung, sie schließt vielmehr die Verfügungsbefugnis der Verwaltung durch Verwaltungsakt ein.

Der Wirksamkeit der Selbstverpflichtung steht der Vorbehalt des Gesetzes nach Art. I § 31 SGB I nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt. Der Gesetzesvorbehalt bedeutet, daß das staatliche Handeln sich auf ein Gesetz gründen muß. Diesen Anforderungen ist hier genügt; denn inhaltlich läßt das SchwbG zu, daß der Kläger den Förderbetrag zurückzahlen muß.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen nur für die Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter und, worum es hier nicht geht, zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 SchwbG). Der § 3 der Ausgleichsabgabenverordnung (vom 8. August 1978, BGBl I 1228 - SchwbAV -) sieht vor, daß im Rahmen befristeter überregionaler und regionaler Maßnahmen Arbeitgebern für die Bereitstellung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze für Schwerbehinderte Leistungen aus den bei den Hauptfürsorgestellen verbleibenden Mitteln der Ausgleichsabgabe gewährt werden können. Zu gleichen Zwecken können auch Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds erfolgen, wenn dies den Interessen mehrerer Länder dient (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV); dabei kommt auch eine gemeinsame Förderung in Betracht (§ 25 SchwbAV), wie das beim 2. und 3. Sonderprogramm vorgesehen war. Welche Mittel für diese Leistungsart zur Verfügung gestellt werden und wann im Einzelfalle Leistungen erfolgen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der die Mittel vergebenden Stellen. Die Revision irrt daher, wenn sie meint, der Förderbetrag habe dem Kläger nach Maßgabe eines Gesetzes zugestanden, das die Vergabebedingungen selbst geregelt habe. Richtig ist dagegen, daß die Vergabe nach den RL der Sonderprogramme erfolgt ist. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob die Beklagte durch die von ihr verlangte Selbstverpflichtung eine vom Gesetz vorgenommene Regelung abgeändert hat. Der Art. I § 32 SGB I zugrundeliegende Rechtsgedanke, wonach Vereinbarungen nichtig sind, die zum Nachteil der Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuches abweichen, ist hier nicht beeinträchtigt. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Förderzweckes und des Förderbetrages das Verlangen der Selbstverpflichtung ermessenswidrig ist, was jedoch verneint werden muß.

Das Sonderprogramm zielt darauf ab, Arbeitgeber zu veranlassen, verstärkt Arbeits- und Ausbildungsplätze für Schwerbehinderte zur Verfügung zu stellen, dient damit der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter, sieht Leistungen vor, die die SchwbAV erlaubt, und ist somit nach Ziel und Leistungsart rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso ist nicht zu beanstanden, daß die Förderbeträge, die neben sonstigen gesetzlichen Leistungen (wie Eingliederungshilfe, Eingliederungsbeihilfe und Ausbildungszuschuß) und unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung des Schwerbehinderten Mehrkosten in bestimmter Höhe entstehen, vorgesehen sind, nach dem Sonderprogramm letztlich nicht schon für die Einstellung des Schwerbehinderten, sondern erst für eine tatsächliche länger dauernde Beschäftigung geleistet werden; denn welche Tatbestände letztlich gefördert werden, um einen festgelegten Zweck zu erreichen, liegt ebenfalls im Ermessen der die Mittel vergebenden Stellen. Der Einwand der Revision, es gehe nicht an, den Förderbetrag nach einer bestimmten Dauer der Beschäftigung zu belassen, ihn aber voll zurückzufordern, wenn diese Beschäftigungsdauer um einen Tag verfehlt sei, geht von falschen Voraussetzungen aus. Ganz verbleibt der Förderbetrag dem Arbeitgeber erst nach einer Beschäftigung von 18 Monaten; nach sechs Monaten Beschäftigung verbleibt dem Arbeitgeber nur ein Zwölftel (vgl. § 3 Abs. 4 RL). Die Vergabebedingungen tragen den Bedenken der Revision somit schon Rechnung.

Da die Förderbeträge den Arbeitgebern schon nach der Einstellung des Schwerbehinderten zur Verfügung gestellt werden, ist eine Rückzahlungsverpflichtung der Arbeitgeber unabdingbar. Daß die Rückzahlungspflicht unabhängig von den Gründen, die zur vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben und ohne Rücksicht darauf, ob und wozu der Förderbetrag verwendet worden ist, vorgesehen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob im Hinblick auf die Ziele des Programmes dies die zweckmäßigste Gestaltung der Förderbedingungen darstellt; denn eine solche Entscheidung würde den Ermessensbereich verletzen, der der Verwaltung eingeräumt ist. Nur eine sachwidrige Rückzahlungsverpflichtung wäre unbeachtlich. Die Regelung, derzufolge allein der Arbeitgeber das Risiko trägt, ob der Förderbetrag ihm letztlich verbleibt, ist jedoch nicht sachwidrig. Das vom Arbeitgeber zu tragende Risiko, ob er den Förderbetrag behalten kann, konzentriert die zur Verfügung stehenden Mittel von vornherein auf solche einzugehenden Beschäftigungsverhältnisse, die Aussicht auf Bestand haben. Gleichzeitig stärkt die Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers sein Interesse an der Aufrechterhaltung eines eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Förderbeträge trotz des vom Arbeitgeber zu übernehmenden Risikos zeigt, daß die Rückzahlungspflicht die beabsichtigte verstärkte Bereitstellung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte nicht hindert; ist das Förderungsangebot unter Berücksichtigung des vom Arbeitgeber zu übernehmenden Risikos nicht (mehr) "marktgerecht", so werden die die Mittel vergebenden Stellen sowieso die Vergabebedingungen zugunsten der Arbeitgeber verbessern müssen, damit die zur Verfügung stehenden Mittel von der Arbeitgeberschaft in Anspruch genommen werden. Daher widerspricht die Rückzahlungspflicht, wie sie der Kläger übernommen hat, nicht der Zweckbestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 1 SchwbG.

Schließlich ist die Rückzahlungsverpflichtung nicht unbillig. Die Höhe des Förderbetrages von 8.400,- DM ist darauf ausgerichtet, daß der Schwerbehinderte zumindest 18 Monate beschäftigt wird. Es liegt daher auf der Hand, daß dieser Betrag, der neben evtl. anderen Leistungen gewährt wird, wie sie auch der Kläger in Anspruch genommen hatte, dem Arbeitgeber nicht uneingeschränkt verbleiben darf, wenn das Förderungsziel nicht erreicht wird. Unbillig ist die Rückzahlungsverpflichtung ferner nicht, weil sie der Kläger freiwillig und in Kenntnis des Risikos übernommen hat. Mit der Förderung nach dem Sonderprogramm kann zwar nicht rechnen, wer die Selbstverpflichtung nicht abgibt. Dennoch wird die Rückzahlungspflicht aus freien Stücken übernommen. Kein Arbeitgeber ist verpflichtet, über seine Pflichtquote hinaus Schwerbehinderte zu beschäftigen; daher muß kein Arbeitgeber die Förderung nach dem Sonderprogramm in Anspruch nehmen.

Läßt somit inhaltlich das SchwbG eine Verpflichtung des Klägers zu den erhaltenen Förderbetrag zurückzuzahlen, ist die Beklagte berechtigt, diese Verpflichtung in den Rechtsformen herbeizuführen, die der Verwaltung für die Vergabe von Förderbeträgen zur Verfügung stehen. Sie kann sich daher des Rechtsinstituts des Verwaltungsakts auf Unterwerfung bedienen. Es ist zwar im Schrifttum umstritten, ob das nicht kodifizierte allgemeine Verwaltungsrecht gem. Art. 1 § 31 SGB I eine selbständige Anspruchsgrundlage für Leistungsansprüche sein kann (verneinend Rüfner in Wannagat, Komm zum SGB, § 31 AT RdNr. 7; anders wohl Hauck/Haines, Komm zum SGB I, § 31 Rdnr. 5). Dem ergänzenden Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des (Sozial-)Verwaltungsrechts, und zwar auch, soweit sie nicht kodifiziert sind, steht Art. 1 § 31 SGB I grundsätzlich nicht entgegen (Rüfner aaO; Hauck/Haines aaO; Bley in SGG-SozVers-Komm, § 31 SGB I Anm. 6b; Rohwer-Kahlmann/Ströer, Komm zum SGB I, § 31 RdNr. 4; Grüner, Komm zum SGB, § 31 SGB I Anm. IV 2; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I 1 S. 79 x); entsprechend hat die Bundesregierung in der Begründung zu Art. I § 31 SGB I ausgeführt, daß die gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beachten seien, solange und soweit das allgemeine Verwaltungsrecht nicht kodifiziert sei (BT-Drucks. 7/868 S 27).

Bestehen somit gegen die Selbstverpflichtung des Klägers, die 8.400,- DM zurückzuzahlen, keine Bedenken, kann sich die Beklagte auf sie berufen, da der Arbeitsplatz der H… innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrer Einstellung (15. August 1979 bis 14. Februar 1980) nicht dauernd mit einem aufgrund der Förderung eingestellten Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten besetzt war, nachdem H… am 26. November 1979 ausgeschieden war. An ihrer Stelle hat der Kläger keinen Schwerbehinderten oder Gleichgestellten eingestellt, so daß nicht darüber zu entscheiden ist, ob der Arbeitgeber die Rückzahlung des Förderbetrages dadurch abzuwenden vermag, daß er einen anderen Schwerbehinderten einstellt.

Ob die Beklagte aus Ermessenserwägungen von der Rückforderung absehen kann, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls besteht mit Rücksicht auf die gesetzlichen Verwendungszwecke der Ausgleichsabgabe kein Grund, von der Rückforderung abzusehen, wenn lediglich ein Tatbestand eingetreten ist, der typischerweise von der Selbstverpflichtung erfaßt werden sollte, wie das hier der Fall ist. Angesichts der eingegangenen Verpflichtung mußte sich der Kläger auf die Rückzahlung des Förderbetrages einrichten; Vertrauensschutz ist dem Kläger daher nicht einzuräumen, auch nicht, soweit der Wert des Förderbetrages dem Kläger nicht mehr erhalten sein sollte.

Die Revision muß daher ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 286

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