Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I

Der Kläger trat am 1. März 1977 in H… (H.) eine Arbeit als Kontrolleur an. Hierfür beantragte er bei der Beklagten eine Mobilitätszulage, Umzugskosten und Einrichtungsbeihilfe nach den "Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Gewährung von besonderen Leistungen zur Förderung der Mobilität (Mobilitätshilfen) an Arbeitslose" (vom 10. November 1976, BAnz Nr. 215 S. 2 - RL -). In den Antragsvordrucken verpflichtete sich der Kläger u.a., die ihm gewährten Leistungen sofort in einem Betrag zurückzuzahlen, wenn sie aufgrund falscher Angaben zu Unrecht gewährt wurden, hinsichtlich der Mobilitätszulage ferner, wenn er durch schuldhaftes Verhalten den Arbeitsplatz innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung verliere. Die Beklagte gewährte dem Kläger 1.400,- DM Mobilitätszulage, 4.000,- DM Einrichtungsbeihilfe sowie 422,- DM Umzugskosten.

Nachdem das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers mit dem 27. April 1977 beendet worden war, hob die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 1977, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 1977, die Bewilligung der Mobilitätszulage auf und forderte die 1.400,- DM zurück, da der Kläger durch schuldhaftes Verhalten den Arbeitsplatz innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung verloren habe. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 1978, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1979, hob die Beklagte auch die Bewilligung der Umzugskosten und der Einrichtungsbeihilfe auf und forderte die 4.422,- DM zurück, da ein Umzug nach H. nie erfolgt sei, obwohl der Kläger in seinem Antrag angegeben habe, der Umzug von O. nach H. sei am 12. März 1977 erfolgt.

Das Sozialgericht (SG) hat die erhobenen Klagen verbunden und durch Urteil vom 12. November 1980 den Bescheid vom 8. Oktober 1978 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1979 hinsichtlich der 422,- DM Umzugskosten aufgehoben, im übrigen jedoch die Klage abgewiesen und der Beklagten 1/15 der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Die - vom SG nicht zugelassene - Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 26. Juni 1981). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei in vollem Umfange zulässig. Sie betreffe nur Rückforderungen, deren Beschwerdewert 1.000,- DM überstiegen. Die angefochtenen Bescheide hätten nicht gleichzeitig die Aufhebung der Bewilligungsbescheide zum Gegenstand, obwohl sie auch als Aufhebungsbescheide bezeichnet worden seien. Der vorherigen Aufhebung der Bewilligung habe es nicht bedurft. Das Urteil des SG enthalte keine isolierte rechtskräftige und sich auf die Rückforderungsansprüche auswirkende Entscheidung dahin, daß die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen rechtmäßig gewesen sei. Sachlich sei die Berufung unbegründet. Der eingeschlagene Rechtsweg sei gegeben. Nach den RL werde das Förderungsprogramm von der Beklagten durchgeführt. Es handele sich somit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Aufgabenbereich der Beklagten. Der Beklagten stehe die Rückforderung zu; sie könne sie durch Verwaltungsakt geltend machen. Das folge zumindest aus der den RL entsprechenden Selbstverpflichtung des Klägers. Ein solches Vorgehen sei nicht zu beanstanden; es beruhe letztlich auf der Zustimmung des Betroffenen. Daß Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen nur begründet, festgestellt, geändert und aufgehoben werden dürften, soweit ein Gesetz es vorschreibe oder zulasse (Art. I § 31 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil, - SGB I -), stehe dem nicht entgegen; die Entscheidungen der Beklagten beruhten nämlich auf dem Haushaltsgesetz und den gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Die 1.400,- DM Mobilitätszulage habe der Kläger gem. § 10 Abs. 2 RL und der Selbstverpflichtung zurückzuzahlen, weil er den Arbeitsplatz innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung verloren habe. Er habe durch sein Verhalten dem Arbeitgeber Veranlassung zur Kündigung gegeben, indem er seinen Gesundheitszustand übertrieben schlecht dargestellt habe. Er müsse auch die 4.000,- DM Einrichtungsbeihilfe zurückzahlen, weil sie aufgrund seiner falschen Angaben zu Unrecht gewährt worden sei (Selbstverpflichtung gem. § 10 Abs. 1 RL). Die Einrichtungsbeihilfe setze begrifflich voraus, daß der Umziehende an seinem neuen Wohnort eine Wohnung einrichte. Der Kläger habe in H. keine Wohnung eingerichtet, sondern dort in der eingerichteten Wohnung eines Bekannten gewohnt. Er hätte in seinem Antrag die Beklagte hierauf hinweisen müssen. Daran ändere nichts, daß in dem Antrag nicht ausdrücklich gefragt worden sei, ob die Wohnung eingerichtet sei. Im allgemeinen könne bei einem Umzug davon ausgegangen werden, daß auch Einrichtungskosten anfielen; doch müßten Besonderheiten wie beim Kläger offenbart werden, sonst seien die Angaben unvollständig und falsch.

Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung des Vorbehalts des Gesetzes, insbesondere des Art. I § 31 SGB I und führt hierzu insbesondere aus: Wenn der Gesetzgeber neben formellen Gesetzen auch allgemein herausgebildete Gewohnheiten für geeignet hätte erklären wollen, Rechte zu begründen oder aufzuheben, hätte aller Anlaß bestanden, auch dies im Wortlaut des Gesetzes zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt, das LSG-Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisenund (einem gerichtlichen Hinweis entsprechend) hilfsweise, die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben und verweist auf BSGE 48, 120 = SozR 4100 § 152 Nr. 9. Es sei sachgerecht, den Sozialrechtsweg in allen Angelegenheiten zu bejahen, die von ihr als gewährender Verwaltung durchgeführt würden, wenn diese Angelegenheiten mit ihren originären Aufgaben in engem sachlichem Zusammenhang stünden. Auf die Form der Aufgabenübertragung (§ 3 Abs. 5 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) sei nicht abzustellen. Anderenfalls sei es der Bundesregierung überlassen, mittelbar den Rechtsweg zu bestimmen. Auch in der Sache treffe das Urteil des LSG zu.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

II

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet.

Ohne Erfolg muß die Revision bleiben, soweit die Beklagte die Bewilligungen der Mobilitätszulage und der Einrichtungsbeihilfe aufgehoben hat; denn insoweit unterfällt die Berufung des Klägers dem Berufungsausschluß des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, was das Revisionsgericht bei einer zugelassenen Revision von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BSG SozR 1500 § 150 Nrn. 11 und 18 m.w.N.). Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht zulässig bei Ansprüchen auf einmalige Leistungen, zu denen die Mobilitätszulage und die Einrichtungsbeihilfe zählen; diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn die Aufhebung eines Bescheides streitig ist, durch den eine einmalige Leistung gewährt worden ist (BSGE 48, 120 = SozR 4100 § 152 Nr. 9; vgl. BSGE 6, 11, 15; SozR 1500 § 146 Nr. 9), wie das hier entgegen der Ansicht des LSG der Fall ist. Der Kläger hat mit seiner Berufung das Urteil des SG angefochten, soweit dieses seine Klagen abgewiesen hatte. Mit den Klagen erstrebte der Kläger die Aufhebung der von den Widerspruchsbescheiden vom 21. September 1977 und 5. Februar 1979 bestätigten Bescheide vom 8. Juni 1977 und 8. Oktober 1978, durch welche die Beklagte ausdrücklich die Bewilligung der Mobilitätszulage und der Einrichtungsbeihilfe aufgehoben hatte. Angesichts dieser - auch in den Widerspruchsbescheiden bestätigten - Aufhebungen der Bewilligungen ist für eine Auslegung der Verwaltungsakte kein Raum. Das SG hat daher, soweit es die Klage abwies, auch die Aufhebungen der Bewilligungen bestätigt. Da weder das SG die Berufung zugelassen noch der Kläger einen wesentlichen Mangel des Verfahrens des SG, der tatsächlich vorliegt, gerügt hat, ist die Berufung nicht ungeachtet des § 144 Abs. 1 SGG nach § 150 SGG zulässig, so daß das LSG sie insoweit als unzulässig zu verwerfen hatte. Mit dieser Maßgabe ist die Revision hinsichtlich dieser beiden prozessualen Ansprüche mithin zurückzuweisen.

Im übrigen, d.h. hinsichtlich der Rückforderung der 1.400,- DM Mobilitätszulage und der 4.000,- DM Einrichtungsbeihilfe, bestehen gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben. Die Sozialgerichte entscheiden - abgesehen von besonderen, hier nicht einschlägigen Zuweisungen - nur über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung (§ 51 Abs. 1 SGG). Mit den genannten Sachgebieten sind nicht Streitigkeiten mit bestimmten Verwaltungen, sondern schlechthin öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung, aber auch nur diese, den Sozialgerichten zugewiesen. Es ist unerheblich, ob den Streitigkeiten Maßnahmen der Verwaltungsträger der von § 51 SGG erfaßten Rechtsgebiete oder anderer Stellen zugrundeliegen; auch Streitigkeiten von Privatpersonen können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kriegsopferversorgung sein (vgl. BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr. 2 sowie Rohwer-Kahlmann, Komm zum SGG, § 51 Rd.Nr. 6). Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit eine Angelegenheit der Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Kriegsopferversorgung Ist, richtet sich danach, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Klageanspruch herleitet, seiner Natur nach einem dieser Rechtsgebiete zuzuordnen ist (vgl. zum Vorstehenden Peters/Sautter/Wolff, Komm zum SGG, § 51 Anm. l0 b; Rohwer-Kahlmann, Komm zum SGG, § 51 Rd.Nrn. 3, 5-8; BSGE 2, 23, 27; 3, 180, 183; 3, 204, 208; 10, 206, 207; 19, 212, 213; 32, 145, 146; 35, 188, 190).

Auch hinsichtlich der Streitigkeiten in Angelegenheiten der "übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit" ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach Rechtsgebieten und nicht danach, wer die Aufgabe wahrgenommen hat, bestimmt worden. Die Gesetzesformulierung ist nämlich allein darauf zurückzuführen, daß sich der Gesetzgeber außerstande sah, die vielfältigen der Bundesanstalt durch Gesetz, Rechtsverordnung, internationale Abkommen und auf solchen Abkommen beruhende Vorschriften zugewiesenen Aufgaben und die Aufgaben, die der Bundesanstalt später noch zugewiesen würden, mit Sammelbegriffen, die den Begriffen der Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung und Kriegsopferversorgung entsprachen, eindeutig zu umreißen bzw. die Aufgabengebiete vollständig aufzuzählen (vgl. Begründung zu § 3 des SGG-Entwurfs, BT-Drucks. I/4225 S. 15); es war nicht beabsichtigt, für die Beklagte besondere Maßstäbe gelten zu lassen. Der § 51 Abs. 1 SGG unterwirft daher nicht jegliche öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Bundesanstalt der Kontrolle durch die Sozialgerichte, sondern weist lediglich alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Rechtsgebiete, deren Vollzug der Bundesanstalt durch Gesetz, Rechtsverordnung, internationale Abkommen oder hierauf beruhender Vorschriften als Aufgabe obliegt, den Sozialgerichten zu (Peters/Sautter/Wolff, Komm zum SGG, § 51 Anm. 10 b am Ende). Den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit begründet im vorliegenden Falle daher nicht schon der Umstand, daß die Beklagte dem Kläger die Mobilitätshilfen gewährt hat und sie nun zurückverlangt; vielmehr ist auch hier zu fragen, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Klaganspruch herleitet, seiner Natur nach zu den Rechtsgebieten gehört, deren Ausführung der Beklagten als Aufgabe obliegt. Das ist zu bejahen.

Mit den Klagen wendet sich der Kläger noch gegen die Forderung der Beklagten, die ihm gewährten 5.400,- DM an Mobilitätshilfen zurückzuzahlen. Maßgebend ist daher das Rechtsgebiet, dem die Gewährung zugrundeliegt; denn die Rückgewähr ist die Kehrseite der Leistung und muß rechtlich wie diese beurteilt werden. Die Mobilitätshilfen sind dem Kläger zwar nicht nach dem AFG und den aufgrund des AFG erlassenen Anordnungen der Beklagten gewährt worden, sondern nach den ministeriellen Richtlinien. Doch steht die Gewährung der Mobilitätshilfen mit den Aufgaben der Beklagten nach dem AFG in so engem Zusammenhang, daß die Übernahme der Vergabe der nur befristet und bis zur Erschöpfung der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zu gewährenden Leistungen noch als im Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Arbeit liegend angesehen werden muß. Durch die Mobilitätszulage, die Einrichtungsbeihilfe und die - hier nicht mehr streitige - Übernahme der Umzugs- und Reisekosten sollte die Vermittlung längerfristig arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer in geringer bezahlte, andersartige oder Tätigkeiten außerhalb des Wohnortes erleichtert werden. Es handelt sich somit um Hilfen bei der Arbeitsvermittlung, die der Beklagten obliegt, und zwar grundsätzlich ausschließlich (§ 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 AFG). In ihrer Zielsetzung, teilweise aber auch in der Leistungsart stimmen die Mobilitätshilfen, was den engen Zusammenhang mit den Aufgaben der Beklagten unterstreicht, mit den Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme überein, die die Beklagte nach § 53 Abs. 1 AFG gewähren kann; im wesentlichen unterscheiden sich die Mobilitätshilfen von den Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme, daß sie nicht wie diese davon abhängig sind, inwieweit der Arbeitsuchende die erforderlichen Mittel selbst aufbringen kann. Der Senat vermag daher der Ansicht, die Gewährung der Mobilitätshilfen durch die Beklagte bedürfe gem. § 3 Abs. 5 AFG einer ausdrücklichen Aufgabenzuweisung durch Rechtsverordnung Gagel/Jülicher, Komm zum AFG, § 3 Rd.Nr. 15; vgl. Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zur Haushaltsrechnung 1978, BT-Drucks 9/38 S. 20 f.), nicht zu folgen. Ist die Gewährung der Mobilitätshilfen noch Aufgabe der Beklagten, so ist für Streitigkeiten, welche die Gewährung einschließlich einer Rückabwicklung betreffen, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht zweifelhaft.

Was die Rückforderung der 1.400,- DM Mobilitätszulage angeht, bleibt die Revision aus sachlichen Gründen ohne Erfolg.

Der Kläger ist kraft öffentlichen Rechte verpflichtet, diese Zulage zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht folgt zwar nicht schon aus § 10 Abs. 2 RL, wonach die Mobilitätszulage zurückzufordern ist, wenn der Arbeitnehmer durch ein schuldhaftes Verhalten seinen Arbeitsplatz innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung verliert; denn der Erlaß von Rechtsnormen, insbesondere solchen, die unmittelbar Verpflichtungen der Staatsbürger begründen, ist grundsätzlich dem Gesetzgeber und, soweit das Gesetz dazu ermächtigt, dem Verordnungsgeber vorbehalten (vgl. BSGE 48, 120, 128 = SozR 4100 § 152 Nr. 9 m.w.N.). Die Rückzahlungspflicht folgt jedoch aus der Erklärung des Klägers, die er in seinem Antrag auf die Mobilitätszulage abgegeben hat; denn dort hat er sich ausdrücklich verpflichtet, den Zuschuß in einem Betrage zurückzuzahlen, wenn er durch schuldhaftes Verhalten den Arbeitsplatz innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung verliere.

Nur nach Abgabe dieser Verpflichtungserklärung hat die Beklagte die Mobilitätszulage gewährt; die Zuwendung war daher nach dem Willen der Beklagten und nach den RL, nach denen die Beklagte ihr Handeln ausgerichtet hat, von der Selbstverpflichtung abhängig. Der Kläger hat sich damit, soweit die Verpflichtung reicht, den von der Beklagten zu treffenden Regelungen unterworfen. Eine solche Selbstverpflichtung ist, wenn sie der Erfüllung des Zuwendungszweckes dient und den Zuwendungsempfänger nicht unbillig belastet, zulässig. Sie berechtigt die Beklagte grundsätzlich, wie der Senat im Anschluß, an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat (BSGE 48, 120, 124 f. = SozR 4100 § 152 Nr. 9), von dem Zuwendungsempfänger die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung zu verlangen, und zwar auch durch Verwaltungsakt (Verwaltungsakt auf Unterwerfung). Zwar berechtigt nicht jedes öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis den zuständigen Träger der öffentlichen Verwaltung, Ansprüche aus einem solchen Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt geltend zu machen; vielmehr muß, sofern nicht ausdrücklich ein Verwaltungsakt vorgesehen ist, sein Erlaß durch ein Überordnungsverhältnis legitimiert sein (vgl. BSGE 49, 291, 294 = SozR 4100 § 145 Nr. 1 m.w.N.). Die Unterwerfung bezieht sich aber nicht nur auf den Inhalt der Verpflichtung, sie schließt vielmehr die Verfügungsbefugnis der Verwaltung durch Verwaltungsakt ein.

Der Wirksamkeit der Selbstverpflichtung steht der Vorbehalt des Gesetzes nach Art. I § 31 SGB 1 nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt. Der Gesetzesvorbehalt bedeutet, daß das staatliche Handeln sich auf ein Gesetz gründen muß. Dabei kommt - entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Burdenski/von Maydell/Schellhorn, GK SGB-AT, 2. Aufl. 1981, 31 Rd.Nr. 10; Rüfner in Wannagat, Komm zum SGB, § 31 AT Rd.Nr. 7) - auch das Haushaltsgesetz als Grundlage in Betracht. Das ergibt sich aus der Begründung, die die Bundesregierung zu dem Entwurf des unverändert Gesetz gewordenen Art. I § 31 SGB I gegeben hat (BT-Drucks. 7/868 S. 27). Dieser Begründung ist im Gesetzgebungsverfahren von keiner Seite widersprochen worden. Die Vorschrift sollte mithin der Gewährung von Leistungen nicht schlechthin entgegenstehen, die in Ermangelung von Leistungsgesetzen, die die Leistungsvoraussetzungen regeln, nach Maßgabe der Zwecke, für die der Haushaltmittel vorsieht, vergeben werden. Der Senat folgt daher der Ansicht von Hauck/Haines, Komm zum SGB I, § 31 Rd.Nr. 5, daß es für die Begründung oder Feststellung von "Rechten" ausreichen kann, wenn ein Haushaltsgesetz für bestimmte Zwecke Mittel bereitstellt (vgl. auch Rohwer-Kahlmann/Ströer, Komm zum SGB I § 31 Rd.Nr. 3). Insbesondere für die Durchführung zeitlich und der Höhe der Mittel nach begrenzter, aber dringlicher Maßnahmen im Bereich der Wirtschafts- und Arbeitsförderung kann ein solches Verfahren erforderlich werden. Schon bisher hat der Senat für die Vergabe von Haushaltsmitteln des Bundes durch die Beklagte nach Maßgabe von Richtlinien eines Bundesministers die etatmäßige Bereitstellung der erforderlichen Mittel als ausreichende verfassungsrechtliche Legitimation angesehen, weil das jeweilige Haushaltsgesetz eine Ermächtigung an die Regierung enthalte, die zur Verfügung gestellten Mittel für die genannten Zwecke zu verwenden; eine weitere gesetzliche Regelung sei für die Gewährung von Vergünstigungen durch die Verwaltung nicht erforderlich (BSGE 36, 175, 177; 48, 120, 123, = SozR 4100 § 152 Nr. 9). Zumindest für Leistungen, die nur vorübergehend bis zur Erschöpfung der zur Verfügung gestellten Mittel erbracht werden sollen, ist hieran auch nach Inkrafttreten des Art. I § 31 SGB I festzuhalten. Ist somit die Vergabe der Mobilitätshilfen zulässig, kann auch die Verpflichtung des Klägers, die Mobilitätszulage zurückzuzahlen, wenn das Förderungsziel nicht erreicht wird, nicht beanstandet werden. Die Mobilitätszulage soll dem bisher arbeitslosen Arbeitnehmer einen gewissen Ausgleich dafür bieten, daß er eine Arbeit unter ungünstigeren Bedingungen als bisher annimmt. Schon um ihre bloße Mitnahme zu verhindern, darf sie einem Arbeitnehmer nicht belassen bleiben, wenn er vor Ablauf einer angemessenen Zeit die Arbeit unter ungünstigeren Bedingungen wieder aufgibt. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die 1.400,- DM Mobilitätszulage zurückzuzahlen, wenn er durch schuldhaftes Verhalten seinen Arbeitsplatz innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung verliert, ist sachgerecht. Sie ist auch nicht unbillig, weil der Kläger die Selbstverpflichtung freiwillig übernommen hat, um die Mobilitätszulage zu erlangen.

Lassen somit inhaltlich die Förderzwecke eine Verpflichtung des Klägers zu, die erhaltene Mobilitätszulage zurückzuzahlen, ist die Beklagte berechtigt, diese Verpflichtung in den Rechtsformen herbeizuführen, die der Verwaltung für die Vergabe von Förderbeträgen zur Verfügung stehen. Sie kann sich daher des Rechtsinstituts des Verwaltungsaktes auf Unterwerfung bedienen. Es ist zwar im Schrifttum umstritten, ob das nicht kodifizierte allgemeine Verwaltungsrecht gem. Art. I § 31 SGB I eine selbständige Anspruchsgrundlage für Leistungsansprüche sein kann (verneinend Rüfner in Wannagat, Komm zum SGB, § 31 AT Rd.Nr. 7; anders wohl Hauck/Haines, Komm zum SGB I, § 31 Rd.Nr. 5). Dem ergänzenden Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des (Sozial-) Verwaltungsrechts, und zwar auch, soweit sie nicht kodifiziert sind, steht Art. I § 31 SGB I grundsätzlich nicht entgegen (Rüfner a.a.O.; Hauck/Haines a.a.O.; Bley in SGB-SozVers-Komm, § 31 SGB I Anm. 6 b; Rohwer-Kahlmann/Ströer, Komm zum SGB I, § 31 Rd.Nr. 4; Grüner, Komm zum SGB, § 31 SGB I Anm. IV 2; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I 1 S. 79 x); entsprechend hat die Bundesregierung in der Begründung zu Art. I § 31 SGB I ausgeführt, daß die gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beachten seien, solange und soweit das allgemeine Verwaltungsrecht nicht kodifiziert sei (BT-Drucks. 7/868 S. 27).

Bestehen somit gegen die Selbstverpflichtung des Klägers, die 1.400,- DM zurückzuzahlen, keine Bedenken, kann sich die Beklagte auf sie berufen, da der Kläger durch ein schuldhaftes Verhalten seinen Arbeitsplatz schon nach acht Wochen verloren hat. An die entsprechenden Feststellungen des LSG ist der Senat gebunden; der Kläger hat diese Feststellungen nicht angegriffen (§ 163 SGG). Ob die Beklagte aus Ermessenserwägungen von der Rückforderung absehen kann, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls besteht kein Grund, von der Rückforderung abzusehen, wenn lediglich ein Tatbestand eingetreten ist, der typischerweise von der Selbstverpflichtung erfaßt werden sollte, wie das hier der Fall ist. Angesichts der eingegangenen Verpflichtung mußte sich der Kläger auf die Rückzahlung einrichten; Vertrauensschutz ist ihm daher nicht einzuräumen.

Hinsichtlich der Rückforderung der 4.000,- DM Einrichtungsbeihilfe ist die Revision dagegen im Sinne der Zurückverweisung begründet.

Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch läßt sich lediglich auf die Selbstverpflichtung stützen. Der § 152 AFG (in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung) greift nicht Platz, weil sich diese Vorschrift nur auf Leistungen bezog, die nach dem AFG zu erbringen waren. Ebensowenig gibt Art. I § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (vom 18. August 1980, BGBl. I 1469 - SGB X -) eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung ab. Zwar sind nach Art. II § 37 Abs. 1 SGB X, das am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist (Art. II § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB X), bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Ist mit dem Widerspruchsbescheid das Verfahren noch nicht zu Ende geführt worden (vgl. dazu BSGE 52, 98, 100 SozR 1200 § 51 Nr. 11, die zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteile vom 27. April 1982 - 1 RJ 84/80 - und 7. September 1982 - 1 RA 53/81 - sowie den Beschluß des Großen Senats vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80 -), wären die Befugnisse der Beklagten zur Rückforderung an sich nach neuem Recht zu beurteilen. Indessen ergibt sich aus Art. I § 50 SGB X und Art. II § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB X, daß dies nicht der Fall ist. Nach Art. I § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Erstattungsvorschrift bezieht sich nur auf Aufhebungen nach Art. I §§ 44 - 49 SGB X (BSG SozR 2200 § 1301 Nr. 14), die erstmals anzuwenden sind, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird (Art. II § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Dies hat nicht nur zur Folge, daß die Rechtmäßigkeit einer vor dem 1. Januar 1981 erfolgten Aufhebung einer Leistungsbewilligung im Rahmen einer Anfechtungsklage nach dem bisherigen Recht zu beurteilen bleibt (vgl. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 1; SozR 5866 § 12 Nr. 6); vielmehr ergibt sich hieraus auch, daß die Rechtmäßigkeit der vor dem 1. Januar 1981 erlassenen Rückforderungsbescheide nicht nachträglich auf Art. I § 50 SGB X gestützt werden kann (BSG SozR 2200 § 1301 Nr. 14). Ob dagegen neues Recht anzuwenden ist, wenn mit der (kombinierten Anfechtungs- und) Leistungs- oder Verpflichtungsklage geltend gemacht wird, ein bestandskräftig gewordener Bescheid sei aufzuheben (so die Urteile vom 27. April 1982 - 1 RJ 84/80 - und 7. September 1982 - 1 RA 53/81 - und der Beschluß des Großen Senats), bedarf hier keiner Entscheidung.

Gegen die Selbstverpflichtung des Klägers, die Leistung zurückzuzahlen, wenn sie aufgrund falscher Angaben zu Unrecht gewährt worden ist, sind grundsätzlich keine Einwendungen zu erheben. Die vom LSG getroffenen Feststellungen lassen jedoch nicht den Schluß zu, daß die Einrichtungsbeihilfe dem Kläger aufgrund falscher Angaben zu Unrecht gewährt worden ist.

Das LSG hat das Tatbestandsmerkmal der falschen Angabe als erfüllt angesehen, weil der Kläger verpflichtet gewesen sei, zu offenbaren, daß er in H. keine eigene Wohnung eingerichtet habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen; denn nach der Selbstverpflichtungsklausel kann ein Antragsteller grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn Angaben, die er tatsächlich gemacht hat, unrichtig sind. Die Klausel bezieht sich im wesentlichen auf die Angaben, die der Antragsteller im Antrag zu machen hat; das ergibt sich aus der von ihm geforderten Bestätigung, daß seine im Antrag gemachten Angaben richtig sind, mit der die Verpflichtungserklärung eingeleitet wird. Der Antragsteller darf sich daher grundsätzlich darauf verlassen, daß er der Rückforderung wegen unrichtiger Angaben nur ausgesetzt ist, wenn seine eigenen Angaben auf die gestellten Fragen unrichtig sind. Er braucht sich nicht darum zu kümmern, ob die gestellten Fragen auch in seinem Falle ein zutreffendes Bild von den Umständen abgeben, auf die die Verwaltung bei ihrer Entscheidung abhebt. Allerdings wäre es einem Antragsteller wegen Arglist verwehrt, sich hierauf zu berufen, wenn er die Einrichtungsbeihilfe in Anspruch genommen hat, obwohl er wußte, daß sie ihm nicht gewährt werden durfte; einen solchen Sachverhalt hat das LSG jedoch nicht festgestellt.

Nach Lage der Dinge hat der Kläger die 4.000,- DM Eingliederungshilfe zurückzuzahlen, wenn die Angabe falsch gewesen ist, daß er wegen der Arbeitsaufnahme nach H. umgezogen sei, d.h. wenn der Kläger nicht in der Absicht, längere Zeit dort zu bleiben, in H. Wohnung genommen hat. Ob dies der Fall gewesen ist, kann den Feststellungen des LSG, nach dessen Rechtsauffassung es hierauf nicht ankam, nicht entnommen werden. Daher ist das Urteil des LSG, soweit es die Rückforderung der 4.000,- DM Einrichtungsbeihilfe betrifft, aufzuheben und die Sache in diesem Umfange an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.7 RAr 105/81

Bundessozialgericht

 

Fundstellen

Breith. 1983, 906

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