Leitsatz (amtlich)

Ein "Fahrschüler" ist auch dann auf dem unfallgeschützten Heimweg, wenn er nach vorzeitigem Unterrichtsende zu einer weiter entfernt liegenden Bushaltestelle geht, um die Wartezeit zu überbrücken und dort einen Sitzplatz zu bekommen.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b Fassung: 1971-03-18, § 550 Abs 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 11.04.1984; Aktenzeichen L 4 U 89/83)

SG Kiel (Entscheidung vom 26.07.1983; Aktenzeichen S 4 U 83/83)

 

Tatbestand

Die im Februar 1970 geborene Klägerin wurde am 12. Dezember 1981 um 11.27 Uhr auf dem Zentral-Omnibus-Bahnhof (ZOB) in L , ihrem Schulort, von einem herannahenden Omnibus überfahren und schwer verletzt. Sie wollte von dort mit dem planmäßig um 11.25 Uhr abfahrenden Bus der Kreisverkehrsbetriebe zu ihrer 20 km entfernten elterlichen Wohnung fahren. Um 10.30 Uhr hatte ihr Unterricht in einer Klasse 6 der Hauptschule des Ortes geendet. Die letzte Stunde war wegen Erkrankung einer Lehrerin ausgefallen. Die Klägerin war mit mehreren Fahrschülern ihrer Klasse zu dem 900 m entfernten ZOB gegangen, der stadteinwärts in Gegenrichtung zur Strecke Schule-Wohnort liegt. Sie hätte an einer Haltestelle vor der Schule in den Bus einsteigen können. Der Beklagte lehnte eine Unfallentschädigung ab (Bescheid vom 27. September 1982, Widerspruchsbescheid vom 26. April 1983). Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 26. Juli 1983). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 11. April 1984). Es hat einen nach § 550 Abs 1, §§ 548, 539 Abs 1 Nr 14 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung (RVO) verursachten Arbeitsunfall angenommen. Die Klägerin sei auf dem Weg von ihrer Schule nach Hause im Zusammenhang mit ihrem Schulbesuch verunglückt. Auch der Weg zu der weiteren Bushaltestelle sei mit dem Unterricht in der erforderlichen Weise eng verknüpft gewesen; denn die Klägerin habe sich einen Sitzplatz in dem regelmäßig überfüllten Bus verschaffen wollen; andere Motive seien nicht anzunehmen. Außerdem sei die Klägerin nach dem Schulende ohne Aufsicht und klare Anweisungen gewesen. Sie und ihre Mitschüler hätten sich nach der Weisung einer Lehrerin während der ausgefallenen Stunde im nicht beaufsichtigten Ganztagsbereich der Schule leise aufhalten können oder das Gebäude verlassen müssen. Das möglicherweise unvorsichtige Heranlaufen der Klägerin an die Fußwegkante, das zum Unfall geführt habe, habe den Zusammenhang mit dem Schulbesuch nicht gelöst.

Der Beklagte begründet seine - vom LSG zugelassene - Revision damit, daß das Zurücklegen des Weges zum ZOB, der dritten Haltestelle vor der Schule, nicht mit dem Schulbesuch eng verknüpft gewesen sei. Die Klägerin habe den weiteren Weg um ihrer persönlichen Bequemlichkeit willen und damit aus privatwirtschaftlichen Gründen gemacht. Die Schule sei nicht daran interessiert, ob die Schüler während der kurzen Heimfahrt sitzen könnten. Es entspreche nicht allgemeiner Erfahrung, daß der Bus am Samstagvormittag überfüllt sei. Die Schule habe schließlich ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.

Der Beklagte beantragt, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

Wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben, hat der Beklagte als zuständiger Versicherungsträger die Klägerin wegen der Folgen des nach ihrem Schulbesuch erlittenen "Arbeitsunfalls" zu entschädigen (§ 573 Nr 2, §§ 547, 657 Abs 1 Nr 5 RVO). Ihr Unfall gilt nach § 550 Abs 1 RVO als ein "Arbeitsunfall" auf dem Weg, der mit einer nach § 539 RVO versicherten Tätigkeit zusammenhing und von dem Ort derselben fortführte. Gesetzlich unfallversichert war die Klägerin nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchstabe b RVO als Schülerin während des Besuchs der Hauptschule, einer allgemeinbildenden Schule.

Der Versicherungsschutz, der einen Arbeitsunfall im bezeichneten Sinn voraussetzt, hätte nach dem Unterricht und nach dem Verlassen der Schule nicht erst mit der Heimfahrt in einem öffentlichen Bus begonnen. Er erfaßte vielmehr schon den Fußweg von der Schule, dem Ort der versicherten Tätigkeit, zur Bushaltestelle als Teil des Rückweges und außerdem zwangsläufig den dortigen Aufenthalt während des Wartens auf den Bus.

Wenn der Unfall sich nach § 550 Abs 1 RVO "auf einem ... Weg" der bezeichneten Art ereignet haben muß, dann muß er beim Zurücklegen des Weges vom Tätigkeitsort weg eingetreten sein, und zwar im Regelfall beim Sichfortbewegen in Richtung zur Wohnung des Versicherten (BSGE 52, 38 f = SozR 2200 § 550 Nr 47). Zu diesem Bewegungsvorgang gehört naturgemäß das Verweilen an der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem der Weg fortgesetzt werden soll (BSG SozR 2200 § 550 Nr 52). Alle diese Betätigungen vor dem Einsteigen in den Bus sind notwendig, um vom versicherten Bereich des Schulunterrichts nach Hause zu gelangen.

Diese Etappe, auf der die Klägerin verunglückte und die gesondert zu beurteilen ist (BSGE 31, 143 f = SozR Nr 8 zu § 550 RVO), ist nicht deshalb anders zu bewerten, weil die Klägerin statt der nächsterreichbaren Haltestelle an ihrer Schule den in entgegengesetzter Richtung zum Wohnort liegenden ZOB aufsuchte, wo sie um die Zeit der planmäßigen Abfahrt von einem herannahenden Bus verletzt wurde. Dieser weitere Fußweg einschließlich des Wartens hing ebenfalls in der gebotenen Weise mit dem versicherten Schulbesuch zusammen.

Für die Zurechnung von Schülerunfällen zum Schulbesuch und -weg sind grundsätzlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Unfallversicherung, die die Rechtsprechung unter Zustimmung des Schrifttums entwickelt hat, maßgeblich; dabei sind aber Besonderheiten des Schulbetriebs und des Schülerverhaltens zu berücksichtigen (BSGE 55, 139, 140 = SozR 2200 § 550 Nr 54; BSG, USK 8116).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Versicherte grundsätzlich den Weg zum und vom Tätigkeitsort frei wählen (SozR 2200 § 550 Nr 52). Wenn - wie hier - ein Teil des Weges in eine andere Richtung als vom Tätigkeitsort zur Wohnung führt und dadurch den Heimweg gegenüber der kürzesten Strecke verlängert, hat die Rechtsprechung bisher auch die Bewegung auf dem eingefügten Abschnitt unter folgenden Voraussetzungen als versichert beurteilt: Die Verlängerung muß weiterhin dem Zweck des § 550 Abs 1 RVO dienen, insbesondere mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, und darf den gesamten Weg im Verhältnis zur übrigen Strecke nicht bedeutend erweitern (BSG SozR Nrn 21, 34 und 63 zu § 543 RVO aF; Nr 6 zu § 550 RVO; 2200 § 550 Nr 45). So war es hier. Die Klägerin strebte zu einer anderen als der nächsten Haltestelle des Busses, den sie für die Heimfahrt von der Schule benutzen mußte, hatte kein anderes Motiv für das Aufsuchen des ZOB als das sichere Erlangen eines Sitzplatzes, und die Verlängerung um 900 m war bei einer Gesamtlänge des Heimweges von 20 km nicht erheblich.

Allerdings ist die uneingeschränkte Übertragung jener Rechtsgrundsätze auf Schülerunfälle nicht unbedenklich. Die zitierte Rechtsprechung geht von der Gestaltungsfreiheit der erwachsenen Versicherten, namentlich der Beschäftigten und der versicherten Unternehmer, auf den bezeichneten Wegen - außerhalb ihrer versicherten Tätigkeit - aus. Sie kann damit rechnen, daß diese Erwachsenen im allgemeinen ihre Befugnis, den versicherten Weg frei zu wählen, besonnen und verantwortungsbewußt gegenüber sich und der Solidargemeinschaft ausüben. Das gilt nicht uneingeschränkt für Schulkinder, besonders für 11jährige wie die Klägerin. Ihnen kann mangels der notwendigen Reife nicht grundsätzlich die freie Wahl des Weges zu und von der Schule überlassen werden. Sie bedürfen klarer Weisungen für den geschützten Weg nach Hause und damit zu einem öffentlichen Verkehrsmittel, das sie benutzen müssen. Außerdem muß deren Vollzug so gewährleistet werden, daß möglichst Unfälle verhindert werden können. Daran fehlte es hier. Dennoch kann die Klägerin eine Entschädigung beanspruchen, weil sie unter typischen Umständen, die für Fahrschüler bestehen, verunglückt ist.

Für solche Schüler wie die Klägerin, die - wie viele Kinder in ländlichen Gegenden - eine weiterführende Schule von ihrem 20 km entfernten Heimatort aus besuchte, besteht ein besonderes Bedürfnis für einen Unfallversicherungsschutz, unter den diesen Schulwegen eigentümlichen Bedingungen (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten - BT-Drucks VI/1333, S 3 und 4). Falls - wie hier - keine Linienbusse in kurzen Abständen verkehren und der Schulträger, der die Schülerbeförderung finanziert (hier § 50 Abs 1 und 2 Nr 8 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 2. August 1978 - GVBl 255 - SchulG), aus wirtschaftlichen Gründen nicht unmittelbar nach jeder letzten Schulstunde Schulbusse fahren läßt, dann müssen vielfach Schüler längere Zeit nach dem Ende ihres Unterrichts auf ein planmäßiges Verkehrsmittel warten. Für die Klägerin waren es am Unfalltag 55 Minuten, nachdem die letzte Unterrichtsstunde wegen Krankheit einer Lehrkraft ausgefallen war. Dieses Warten war durch den Schulbetrieb bedingt und wird deshalb in den Unfallversicherungsschutz einbezogen (BSG SozR Nr 40 zu § 543 RVO aF). Die Wartezeit lag außerhalb der Schulveranstaltung, des Kernbereiches für den Versicherungsschutz nach § 548 Abs 1 Satz 1 iVm § 539 Abs 1 Nr 14 Buchstabe b RVO. Verantwortung und Aufsicht der Lehrer erstreckten sich als besondere Merkmale des versicherten Unterrichtsbetriebes (BSGE 55, 141, 142 f = SozR 2200 § 550 Nr 55) nicht ohne weiteres auf das Warten der Schüler (BSGE 42, 42, 45 = SozR 2200 § 550 Nr 14), falls dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben wurde. Das steht aber einer Haftung des Beklagten für die Unfallfolgen nicht entgegen.

Zur wirksamen Vermeidung von Unfällen sind geeignete Unfallverhütungsmaßnahmen vorzunehmen; das ist die vorrangige Aufgabe der Unfallversicherung, die hier dem Versicherungsträger im Zusammenwirken mit Lehrern als Erziehern und mit der Schulkonferenz oblag (§ 22 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -, §§ 537, 546, 708 ff RVO, §§ 4, 52 Satz 1, § 82 Abs 1 Satz 2 Nr 7 SchulG; BT-Drucks VI/1333, S 3 und 5; Vollmar, Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten, 1972, 37, 97 ff; oV, Sozialversicherung 1974, 323, 325). Für Fälle wie den gegenwärtigen hätte sich angeboten, einen zweckmäßigen Aufenthalt unter wirksamer Aufsicht auf dem Schulgelände einzurichten. Dadurch würde das "Aufsichtsvakuum", das im allgemeinen für Fahrschüler eintritt (Vollmar, aaO, 49), vermieden. Die Eltern können nicht - über Ermahnungen hinaus - das Verhalten ihrer abwesenden Kinder kontrollieren und hinreichend steuern, um Unfälle zu verhüten; andererseits ist der Schulbetrieb beendet. Eine solche Einrichtung fehlte für die Klägerin am Unfalltag. Damit ist nichts über eine Verletzung der Aufsichtspflicht gesagt, wie in diesem Verfahren auch nicht über die Rechtslage zu entscheiden ist, die für die Klägerin unfallversicherungsrechtlich bestände, falls die Schule für sie eine ausreichende Aufsicht eingerichtet hätte.

Es bestand für die Klägerin nur die Möglichkeit, sich bis zur Abfahrt des Busses in einem Gemeinschaftsraum im Ganztagsbereich der Schule aufzuhalten. Davon machte sie keinen Gebrauch. Sie war auch nicht verpflichtet, die Wartezeit dort zu verbringen, sondern ist von einer Lehrerin aufgefordert worden, entweder sich im Gemeinschaftsraum still zu verhalten oder das Gebäude zu verlassen. Die Revision behauptet zwar, der Ganztagsbereich könne , vom Lehrerzimmer aus und außerdem vom Hausmeister übersehen und beaufsichtigt werden. Abgesehen davon, daß dies mangels formgerechter Verfahrensrüge revisionsrechtlich nicht zu beachten ist (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), wäre aber auch nach dieser Darstellung keine ausreichende und ordnungsmäßige Aufsicht gewährleistet gewesen, zumal in der zweiten Vormittagshälfte an einem Samstag. Unter diesen Umständen, die eine wirksame Aufsicht vermissen ließen (zur Besonderheit in Arbeitsräumen für Oberstufenschüler: BSG, Ersatzkasse 1984, 224), erscheint es fraglich, ob der fast einstündige Aufenthalt in diesem Raum, falls mehrere Schüler dort warteten, im Unterschied zum Weg zum ZOB völlig gefahrlos gewesen wäre. Eine stille Selbstbeschäftigung aller dort anwesenden Schüler konnte nach allgemeiner Erfahrung nicht mit Sicherheit erwartet werden, zumal nicht von elfjährigen. Bei ihrem Entwicklungsstand ließ sich ein lebhaftes und sogar unvernünftiges Verhalten während des langen Wartens nach dem Unterricht nicht ausschließen; dabei wird vielfach für einzelne Schüler bestimmend sein, was sich unvorhersehbar in ihrer Gruppe als Verhaltensweise durchsetzt (Enke ua, Lehrbuch der medizinischen Psychologie, 3. Aufl 1976, 201 ff; Groll-Knapp ua, Medizinische Psychologie, 1983, 196 ff, 201 ff; BSGE 42, 42, 45 f; BSG SozR 2200 § 550 Nr 52; BSG, USK 77228; BGH, Sozialgerichtsbarkeit 1984, 447).

Unter den dargelegten Bedingungen der Heimfahrt war das Aufsuchen des ZOB verständlich. Die Schüler verschafften sich damit während des langen Wartens eine gewisse Bewegung außerhalb der Schule. Dafür bestand nach dem Unterricht ein natürliches Bedürfnis. Außerdem wollten sie sich einen Sitzplatz sichern. Jene Betätigung und diese Zielsetzung lassen sich als alterstypisches Gruppenverhalten erklären. Sie lösten - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht als "privatwirtschaftliche" den erforderlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch (dazu BSG, USK 7967). Natürlich lag beides im Interesse der Schüler. Aber das trifft für den gesamten Rückweg von einer versicherten Tätigkeit zu, insbesondere für das Bemühen, eine Fahrt über 20 km möglichst angenehm zu gestalten. Wenn dies zum persönlichen Interessenbereich des Versicherten gehört, so hat das Gesetz doch ungeachtet dessen die Wege zum und vom Tätigkeitsort in den Versicherungsschutz einbezogen, weil sie zugleich der versicherten Tätigkeit, hier dem Schulbesuch, dienen (BSGE 25, 93, 95 = SozR Nr 60 zu § 543 RVO aF).

Der Beklagte hat nicht verfahrensrechtlich ordnungsmäßig geltend gemacht, es stehe nicht fest, daß die Klägerin zum ZOB hätte gehen müssen, um sich einen Sitzplatz zu verschaffen. Außer Betracht bleiben muß aus verfahrensrechtlichen Gründen auch die Behauptung, zwischen ZOB und Schule lägen zwei weitere Haltestellen. Abgesehen davon sind diese Tatsachen nicht rechtserheblich. Denn die Klägerin und ihre Mitschüler wurden nicht darüber belehrt, daß ihr Weg zum ZOB außerhalb des versicherten Gefahrenbereiches liege und wie sie sich angesichts dessen während langer Wartezeiten zumutbar verhalten sollten. Bei dieser für Schüler unklaren Sach- und Rechtslage kann der Klägerin der Unfallversicherungsschutz nicht wegen ihres - im übrigen altersgemäß von ihrer Gruppe mitbestimmten - Verhaltens versagt werden. Dabei ist zu berücksichtigten, daß selbst Arbeitnehmer versichert sind, wenn sie deshalb verunglückten, weil sie auf Grund nicht unvernünftiger Überlegungen meinten, sie handelten im Interesse ihres Betriebs, obgleich aus der Sicht des Unternehmers das Gegenteil der Fall war (vgl dazu BSG SozR 2200 § 539 Nr 21).

Falls die Klägerin unvorsichtig an die Fußwegkante zum Bus gelaufen und infolgedessen verunglückt wäre, was das LSG in Betracht gezogen hat, schlösse dies einen Entschädigungsanspruch nicht aus (vgl § 553 RVO). Der Unfallversicherungsschutz der Schüler ist gerade auch wegen solcher Gefährdungen geschaffen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 222

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