Leitsatz (amtlich)

Ein Schüler ist auch dann versichert, wenn er nach Schulschluß mit Zustimmung der beiderseitigen Eltern mit einem Mitschüler "nach Hause" (elterliche Wohnung des Mitschülers) geht und dabei den regelmäßigen Heimweg des Mitschülers benutzt.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b Fassung: 1971-03-18, § 550 Abs 1 Fassung: 1974-04-01

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 21.05.1980; Aktenzeichen L 4 U 2/79)

SG Itzehoe (Entscheidung vom 28.11.1978; Aktenzeichen S 1 U 63/78)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall der Klägerin ein versicherter Schüler-Wegeunfall war.

Die am 14. Mai 1962 geborene Klägerin wurde am 19. April 1977 um 12.40 Uhr bei einem Verkehrsunfall in U verletzt, als sie nach Unterrichtsschluß der Realschule um 12.20 Uhr mit dem Fahrrad zur Wohnung der Eltern einer Mitschülerin fuhr, um dort mit Zustimmung ihrer am Unfalltag ortsabwesenden Eltern das Mittagessen einzunehmen und den Nachmittag zu verbringen. Der Unfall ereignete sich an der Einmündung G S / B auf einem der möglichen, wenn auch nicht kürzesten Wege von der Realschule in der S zur Wohnung der Mitschülerin in der H. Die Beklagte lehnte es ab, die Unfallfolgen zu entschädigen (Bescheid vom 24. April 1978): Die Klägerin sei nicht auf dem Weg von der Schule zur elterlichen Wohnung verunglückt, sondern habe sich auf einem ausschließlich eigenwirtschaftlichen Interessen dienenden Weg befunden. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- Itzehoe vom 28. November 1978). Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Vorentscheidungen aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen neuen Bescheid zu erteilen, durch den ihr unter Anerkennung des Unfallereignisses als Wegeunfall Leistungen der Unfallversicherung gewährt werden (Urteil vom 21. Mai 1980).

Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 550 der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG aufzuheben und die

Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß

die Zurückweisung der Revision.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.

Das LSG hat zu Recht angenommen, die Klägerin sei auf dem Weg zur Wohnung der Mitschülerin versichert gewesen.

Nach § 550 Abs 1 RVO gilt als Arbeitsunfall (§ 548 Abs 1 Satz 1 RVO) auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Eine Tätigkeit in diesem Sinne ist nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO auch der Besuch allgemeinbildender Schulen. Danach sind Schüler während des Besuches und auf dem Weg zu und von solchen Schulen unfallversichert, wobei "Weg" nicht eine Strecke, sondern eine Betätigung (Fortbewegung auf ein bestimmtes Ziel hin: vgl BSGE 11, 156) bedeutet. Der von der Tätigkeit hergeleitete Anspruch aus § 550 Abs 1 RVO macht nach dem Wortlaut den Versicherungsschutz vom Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abhängig, nicht aber vom örtlichen Beginn und örtlichen Ende dieses Weges. Der Weg muß allerdings mit der Tätigkeit zusammenhängen; er muß mit ihr in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stehen (BSGE 1, 171; 2, 78; 5, 165). Dafür genügt es noch nicht, daß der Weg vom Ort der Tätigkeit aus angetreten wird oder zu diesem führt. Vielmehr muß die ursächliche Verknüpfung des Weges mit der versicherten Tätigkeit so wesentlich sein, daß andere Ursachen für das Zurücklegen des Weges demgegenüber in den Hintergrund treten und als rechtlich unwesentlich unberücksichtigt bleiben. Diese ursächliche Verknüpfung des Weges mit der versicherten Tätigkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Weg vom häuslichen Bereich (Lebensmittelpunkt) aus angetreten wird oder zu diesem zurückführt (BSGE 2, 239, 241; 8, 53, 56). Die Klägerin wollte am Unfalltag zwar nicht die elterliche Wohnung als ihren Lebensmittelpunkt aufsuchen, weil beide Elternteile ortsabwesend waren. Der Endpunkt des "Heimweges" der Klägerin nach Schulschluß sollte die elterliche Wohnung der Mitschülerin sein. Eine solche Verlegung des Endpunktes des "Heimweges" muß jedoch aus sachlich gerechtfertigten Gründen angemessen und darf nicht willkürlich sein. Nicht auf jedem beliebigen Weg "von der Schule" ist der Schüler versichert. Auch für ihn ist regelmäßig die elterliche Wohnung der Anfangs- und Endpunkt des Schulweges. Die Rechtsprechung hat jedoch wiederholt anerkannt, daß Beschäftigte auch auf anderen Wegen zu dem Ort ihrer Tätigkeit versichert sind, wenn für den Versicherten ein sachgerechter, mit der versicherten Tätigkeit vereinbarer Grund besteht, den Weg zur Arbeitsstätte nicht von der Wohnung, sondern von einer anderen Stelle aus anzutreten (BSGE 8, 53, 56 mwN). Dasselbe gilt für Wege von der Arbeitsstätte und von der Schule. Sind die Eltern damit einverstanden oder weisen sie das Kind im Rahmen ihres Sorgerechtes und ihrer Aufsichtspflicht an, nach Schulschluß nicht in die elterliche Wohnung zu kommen, sondern aus gegebenem Anlaß - hier der Ortsabwesenheit beider Eltern - einen anderen Ort aufzusuchen, der zumindest vorübergehend der elterlichen Wohnung entspricht, ist dieses Einverständnis oder diese Anweisung nicht willkürlich. Hierdurch wird auch das Unfallrisiko nicht unangemessen erhöht. Das Kind hat einen sachgerechten Grund, nach der Schule nicht "nach Hause" zu gehen, sondern dieses von den Eltern gebilligten oder bestimmten Ort aufzusuchen. Es entspricht einer natürlichen Betrachtungsweise, daß Schüler - wie hier -, wenn die Eltern nicht zu Hause sind, im Einverständnis der beiden Eltern mit in die Wohnung eines Mitschülers oder einer Mitschülerin gehen, um dort etwa eine Mahlzeit zu erhalten oder bei der Anfertigung von häuslichen Schularbeiten oder auch während der Freizeit unter der Obhut der anderen Eltern zu stehen. Benutzt der Schüler dabei einen Weg, den auch andere Schüler der Klasse oder der Schule benutzen - wie hier die Klägerin, die zusammen mit ihrer Mitschülerin deren Heimweg zu ihrer elterlichen Wohnung genommen hat -, ist also das Unfallrisiko im Hinblick auf die Mitschülerin das gleiche, ist dieser Weg dem eigenen regelmäßigen Heimweg angemessen. Auf die Länge des Weges kommt es nicht an. Der Schüler ist daher auf diesem Weg von der Schule ebenso versichert wie der Mitschüler, für den dieser Weg der regelmäßige Heimweg ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 38

NJW 1982, 791

Breith. 1982, 18

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