Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 28.03.1995; Aktenzeichen 7 An 3150/93)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 1995 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe der von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zu gewährenden Altersversorgung des Klägers ab 1. August 1991.

Der im August 1926 geborene Kläger ist Diplomingenieur für Bauwesen. Zuletzt war er bis Ende Juni 1990 an der B. -A. … der früheren DDR (Institut für landwirtschaftliche Bauten B. …) beschäftigt. Er gehörte der Sozialpflichtversicherung der früheren DDR an. Ferner wurde ihm im Juni 1965 ab Februar 1965 eine Versorgungszusage nach der „Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz” (AVI) der früheren DDR erteilt. Ihm wurde ein Rentensatz von 60 vH des letzten maßgeblichen Arbeitsentgelts, begrenzt auf höchstens 800 Mark zugesagt. Im November 1973 trat der Kläger darüber hinaus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Seine Versorgungszusage wurde daraufhin durch den Hinweis ergänzt, durch die Zugehörigkeit zur FZR werde anstelle der AVI eine Zusatzrente mindestens in Höhe der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalles zugesicherten AVI gezahlt, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben seien (Hinweis auf § 28 der Verordung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ≪FZR-VO≫ vom 17. November 1977 ≪GBl I Nr 35 S 395≫). Vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Juli 1991 bezog der Kläger Vorruhestandsgeld. Der Kläger erhält von der beklagten BfA ab 1. April 1996 eine nach seinem individuellen Versicherungsverlauf berechnete Regelaltersrente von monatlich 2.901,61 DM; ihm wurde eine Nachzahlung für Bezugszeiten ab Januar 1992 von 59.165,80 DM zuerkannt (Bescheid vom 5. März 1996). Zu dem Rechtsstreit kam es wie folgt:

Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung/Der Träger der Rentenversicherung bewilligte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 30. Oktober 1991 eine Altersrente nach den Vorschriften der Sozialpflichtversicherung der früheren DDR ab 1. August 1991 in Höhe von insgesamt 779 DM. Dieser Betrag war noch auf der Grundlage des bis zum 30. Juni 1990 maßgeblich gewesenen Rechts der früheren DDR, das als Bundesrecht übernommen worden war, berechnet worden und belief sich (unter Einschluß eines Festbetrages von 210 DM statt richtig von 70 DM) auf 519 DM (statt richtig auf 379 DM); nach den Vorschriften des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr 38 S 495, ber S 1457) wurde die so festgestellte Rente auf 588 DM angeglichen, sodann nach § 2 der Ersten Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867) auf 677 DM angepaßt und schließlich gemäß § 4 der 2. RAV vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300) auf 779 DM erhöht. Eine zusätzliche Rente wurde hingegen zunächst nicht bewilligt. Der AVI-Zusatzrentenanspruch betrug 609,95 DM (maßgebliches durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate: 1.400 Mark, netto 1.098,83 Mark, hiervon 90 vH: 988,95 Mark, abzüglich 379 Mark Sozialpflichtversicherungsrente). In der FZR hatte der Kläger von November 1973 bis Juni 1990 Beiträge für das 600 Mark überschreitende Monatseinkommen bis maximal 1.200 Mark monatlich entrichtet; hieraus hätte ihm nach den Vorschriften (§ 20) der FZR-VO eine Zusatzrente von höchstens knapp 300 Mark monatlich zugestanden. Sein – in DM aufgewerteter -gesetzlicher Gesamtanspruch aus Sozialpflichtversicherungsrente (379 DM) und AVI-Zusatzrente belief sich – vor Anwendung der 1. und 2. RAV – auf 988,95 DM.

Zum 1. Januar 1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Höhe von zunächst monatlich 924,53 DM. Diesen Rentenanspruch ermittelte sie im Wege der Umwertung nach § 307a SGB VI.

Mit dem streitigen Bescheid vom 18. Januar 1993 hob sie sinngemäß den Umwertungsbescheid für Zeiten ab 1. Januar 1992 hinsichtlich der festgestellten Rentenhöhe auf und berechnete den Anspruch nunmehr gemäß § 307b SGB VI neu. Sie stellte die ab Januar 1992 gewährte Regelaltersrente auf 959,42 DM, den Gesamtanspruch (aus Regelaltersrente und Rentenzuschlag) aber auf 1.165,62 DM fest, weil die Summe (1.091 DM) aus der bewilligten Sozialpflichtversicherungsrente (779 DM) und aus der – jetzt als zustehend erkannten – Zusatzversorgung (312 DM), erhöht um 6,84 vH, für Dezember 1991 höher als die nach § 307b SGB VI berechnete Rente sei; demgemäß bewilligte sie eine Nachzahlung der SGB VI-Rente für die Zeit von Januar 1992 bis März 1993 in Höhe von insgesamt 2.267,16 DM. Mit weiterem Bescheid vom 24. Februar 1993 setzte sie den Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der zusätzlichen Rente für die Zeit von August 1991 bis Dezember 1991 auf (5 × 312 DM =) 1.560 DM fest. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1993 zurück.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage durch Urteil vom 28. März 1995 abgewiesen. Das SG ist folgender Ansicht: Soweit der Kläger die Verurteilung der BfA zur individuellen Berechnung der Dauerrente nach § 307b Abs 1 und 2 SGB VI begehre, sei die Klage unzulässig, weil es an der hierfür notwendigen ablehnenden Vorentscheidung der Verwaltung fehle (Hinweis auf Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 30. März 1994 – 4 RA 62/93). Im übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe für die Zeit von August bis Dezember 1991 keinen höheren Gesamtanspruch aus Pflichtversicherungsrente und Zusatzversorgung als auf Zahlung von monatlich 1.091 DM; diesen habe die Beklagte erfüllt. Auch für die Folgezeit habe die Beklagte das geltende Recht richtig angewandt und dem Kläger das ihm Zustehende gezahlt. Entgegen seiner Auffassung sei die Zusatzrente nicht als solche der FZR-Versicherung, sondern gemäß § 28 FZR-VO als AVI-Leistung zu qualifizieren. Bei der erstmaligen Bewilligung der AVI-FZR-Rente sei eine Vergleichsberechnung nach der AVI-Versorgungszusage einerseits, § 20 FRZ-VO andererseits vorzunehmen. Die höhere Rente sei zu bewilligen (Hinweis auf Estelmann, DAngVers 1993, 278 ff). Wenn ein Versicherter in der früheren DDR zum frühestmöglichen Termin, dem 1. März 1971, der FZR beigetreten und dort bis zur Schließung am 30. Juni 1990 verblieben sei, ferner das monatliche Durchschnittseinkommen von 601 bis 1.200 Mark im Höchstbetrag mit Beiträgen versichert habe, ergebe sich im Höchstfall eine Zusatzrente von knapp 300 Mark der DDR monatlich. Gerade auch § 28 FZR-VO zeige, daß die nach der AVI zugesagte Versorgungsleistung, wenn sie höher sei als der durch FZR-Beiträge erworbene Anspruch, eine AVI-Leistung sei.

Zur Begründung der – vom SG zugelassenen – Revision trägt der Kläger im wesentlichen vor, durch die streitigen Bescheide, das Urteil der Vorinstanz und die Rechtsprechung des BSG würden dem Kläger Altersversorgungsansprüche drastisch gekürzt, die zweite Säule seiner Alterssicherung ersatzlos liquidiert und der Einigungsvertrag (EV), rechtsstaatliche Grundsätze, Verfassungsgrundsätze, die Art 14, 3, 19 und 20 des Grundgesetzes (GG) sowie die Menschenrechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Im Vergleich zu früher in ähnlichen Berufen tätigen Beschäftigten aus den alten Ländern der Bundesrepublik werde er diskriminiert (Art 3 GG). Es werde weder Vertrauensschutz noch Besitzstandsschutz gewahrt; auch habe er keine Möglichkeit, sein Einkommen an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Er habe ein Recht auf angemessene Altersversorgung. Der in dem pauschalen Berechnungsverfahren des § 307b Abs 5 SGB VI liegende willkürliche Eingriff in das Renteneigentum könne – entgegen der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG -auch für eine begrenzte Übergangszeit nicht hingenommen werden. Die Rechtsprechung des Senats werde dem Sinn und dem klaren Wortlaut der früheren DDR-Regelungen und den Anforderungen an eine exakte Auslegung der Vorschriften des EV, des GG und der DDR-Verfassung sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht gerecht. Die Abschmelzung der Zusatzrente/Zusatzversorgung sei Versorgungsunrecht, wie der Berliner Entwurf des neuen Änderungsgesetzes und die dazu am 13. Oktober 1995 im Bundesrat (BR) von Frau Stahmer gegebene Begründung (Hinweis auf BR-Drucks 616/95; Protokoll der 689. Sitzung des BR vom 13. Oktober 1995, S 464 ff) zeige. Er – der Kläger – werde im Vergleich zu Berufskollegen in den alten Bundesländern, aber auch im Vergleich zu Bürgern aus der DDR mit FZR, die bei einem früher ähnlichen oder höheren Gehalt in der Sozialversicherung und der FZR Rentner geworden seien, willkürlich benachteiligt. Die juristischen Grundlagen seiner Ansprüche ergäben sich aus dem DDR-Recht, die nicht untergegangen seien. Im übrigen habe er seine Ansprüche – im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BSG – nicht durch politische Begünstigung erworben. Das Gebot, grundsätzlich einheitliche Lebensverhältnisse in Deutschland herzustellen, verlange die Garantie einer angemessenen, die Lebensleistung anerkennenden Altersversorgung. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird verwiesen auf seinen Schriftsatz vom 8. August 1995 (Bl 28 bis 45 der BSG-Akte) nebst Anlagen: eigene Rentenberechnung des Klägers (Bl 46 bis 49 der BSG-Akte); Verdienstbescheinigung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Berlin vom 26. Januar 1993 (Bl 50 bis 51 der BSG-Akte); Versicherungsschein der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 10. Juni 1965 (Bl 52 bis 53 der BSG-Akte); ferner auf den Schriftsatz vom 24. Januar 1996 (Bl 60 der BSG-Akte) sowie auf den Schriftsatz vom 9. Mai 1996 (Bl 67 bis 73 der BSG-Akte) nebst Anlagen: „Grundsätzliche Stellungnahme” des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu Fragen der Renten-und Versorgungsüberleitung, überarbeitete und ergänzte Fassung vom 4. Dezember 1995 (Bl 74 bis 79), stenographischer Bericht des BR, 689. Sitzung, 13. Oktober 1995, Plenarprotokoll (Bl 80 bis 81 der BSG-Akte), Ablichtung der BR-Drucks 616/95 vom 29. September 1995 (Bl 82 bis 85 der BSG-Akte); Ablichtung eines Schreibens an den 4. Senat des BSG ohne Absenderangabe und ohne Datum nebst einer Ablichtung über die Entwicklung der Altersversorgung der Professoren Ost und West 1990 bis 1995 unter Gegenüberstellung der Lebenshaltungskosten, Autor Prof. Dr. Vogel (Bl 86 bis 90 der BSG-Akte).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 1995 und alle bisher erlassenen, dem Klagebegehren entgegenstehenden Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die ihm ab Rentenbeginn zustehende Altersrente und Zusatzaltersrente aus der Sozialpflichtversicherung sowie aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung – in der ihm zugesicherten Höhe der zuvor bestehenden AVI – zu zahlen und zu dynamisieren sowie für die Zeit ab 1. Januar 1992 seine Altersversorgung gemäß § 307a SGB VI unter Berücksichtigung seiner FZR-Ansprüche (zumindest in Höhe der früher bestehenden AVI) zu berechnen, zu zahlen und – auch über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus – zu dynamisieren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Dem SG ist darin beizupflichten, daß die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig sind. Der Kläger hat gegen die beklagte BfA keinen Anspruch auf höhere Altersrente.

1. Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt nur, ob die Bescheide der BfA vom 30. Oktober 1991, 18. Januar 1993 und vom 24. Februar 1993 den Gesamtanspruch des Klägers auf Altersversorgung (dazu BSGE 72, 50, 54 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1) zu niedrig festgesetzt haben. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob der Bescheid vom 5. März 1995, der während des Revisionsverfahrens ergangen ist, rechtmäßig ist (§ 171 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) oder ob die angefochtenen Verwaltungsakte dem Kläger zuviel gewährt haben.

2. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, daß die Beklagte § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV und § 307b Abs 5 SGB VI in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen letztendlich zutreffend umgesetzt hat, falls diese Vorschriften auf den Kläger anwendbar und gültig sind.

In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Beklagte den gesetzlichen Gesamtanspruch des Klägers auf Altersversorgung, der ihm nach den noch von der DDR erlassenen, zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Vorschriften zustand, nicht herabgesetzt, sondern mehr bewilligt und gezahlt hat. Die streitigen Verwaltungsakte greifen also nicht in solche Ansprüche ein. Einen Anspruch gegen die BfA auf höhere Rente hat der Kläger nicht.

Dem SG ist darin beizutreten, daß es hierfür keine Anspruchsgrundlage gibt. Eine vertragliche Rechtsgrundlage scheidet von vornherein aus; aus der AVI-Versorgungszusage kann kein höherer Anspruch hergeleitet werden, als darin zuerkannt worden ist, zumal der DDR-Altersversorgung jegliche, insbesondere eine „automatische” Dynamisierung fremd war. Dem Kläger stand als Gesamtheit seiner in der DDR vor dem 1. Juli 1990 erworbenen Altersversorgung ein Anspruch auf 379 Mark Sozialpflichtversicherungsrente und ein Anspruch auf 609,95 Mark Zusatzrente, also ein Gesamtanspruch von höchstens 988,95 Mark zu. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen (§§ 1, 2 der 1. RAV, §§ 3 und 4 der 2. RAV, § 307a SGB VI), aus denen sich bei FZR-Versicherten – theoretisch denkbar – höhere Rentenansprüche ergeben könnten, greifen zugunsten des Klägers nicht ein. Die Beklagte hat nämlich zu Recht das für die Zusatzversorgungsberechtigten maßgebliche Übergangsrecht angewandt. Der Senat hält an seiner hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung in vollem Umfang fest (stellvertretend: Urteile vom 14. September 1995 – 4 RA 90/94 und 4 RA 1/94; Urteil vom 16. November 1995 – 4 RA 33/93, Urteil vom 5. März 1996 – 4 RA 82/94, jeweils mwN, alle zur Veröffentlichung vorgesehen und den Beteiligten bekannt).

Das Begehren des Klägers könnte demnach nur Erfolg haben, wenn er keine „Rente mit Zusatzversorgung” iS von § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV bzw keinen Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente iS von § 307b Abs 1 SGB VI gehabt hätte. Er meint, dies sei deswegen der Fall gewesen, weil die ihm aus der AVI zugesagte und im Jahre 1993 „rückwirkend” gewährte Rente nach § 28 der FZR-VO in Wirklichkeit als Zusatzrente aus der FZR-Versicherung in Höhe der zugesicherten AVI und an deren Stelle gezahlt worden sei, er mithin eine Rente aus der FZR-Versicherung erhalten habe. Träfe dies zu, hätte die Beklagte die übergangsrechtlichen Bestimmungen für Zusatzversorgungsberechtigte zu Unrecht angewandt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

3. Der dem Kläger zuerkannte Anspruch auf Zusatzaltersrente in Höhe der zugesicherten AVI ist nach Bundesrecht ein Recht aus der Zusatzversorgung. Er geht auf eine Rente, die nach § 4 Abs 1 Nr 2 AAÜG in die Rentenversicherung überführt ist. Es kommt nämlich entscheidend darauf an, wie das Bundesrecht Ansprüche auf diese Leistungen rechtlich qualifiziert. Denn das BSG darf als Bundesorgan und nach näherer Maßgabe des § 162 SGG nur Bundesrecht anwenden, dh am Maßstab von Bundesrecht prüfen, ob das SG Bundesrecht verletzt hat. Nach Bundesrecht ist aber die sog FZR-AVI-Rente als Zusatzversorgungsrente einzuordnen.

Der Senat hält an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest, die er in der Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; dazu BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993 – 1 BvR 620/93; „Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM”) zusammengefaßt sowie in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts näher entfaltet hat; vor allem: Urteil vom 30. September 1993, 4 RA 1/93: „Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991”; Urteil vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr 8: „Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. Juli 1990”; Vorlagebeschluß vom 30. März 1994, SGb 1995, 37 ff: „Zahlbetragsbegrenzung MfS”; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 62/93, AuA 1994, 224, 256: „Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74, 184 ff = SozR 3-8570 § 11 Nr 1: „Dienstbeschädigungsteilrente I”; Beschluß vom 24. August 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr 1: „Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 2: „Kürzung der Übergangsrente”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr 1: „Krankenversicherung von Sonderversorgungsrentnern”; Urteil vom 31. August 1994, 4 RA 56/93: „Fortsetzung zu Dienstbeschädigungsteilrente I”; Urteil vom 29. September 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 3: „Dienstbeschädigungsteilrente II”; Urteil vom 15. Dezember 1994, 4 RA 67/93, SozR 3-8560 § 26 Nr 2: „Unanwendbarkeit von § 26 Abs 1 RAnglG”; Urteil vom 14. Juni 1995, 4 RA 41/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: „Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94 (§ 6 Abs 2 AAÜG) und 4 RA 54/94 (§ 7 AAÜG) sowie die og Urteile seit dem 14. September 1995.

Der EV ist durch das Vertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in innerstaatliches Recht transformiert worden; er gilt damit als – einfaches – Bundesgesetz fort (stellvertretend ebenso Badura, Die innerdeutschen Verträge, insbesondere der EV, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VIII, S 192 ff – „fortbestehende Rechte” stehen hier nicht in Frage). Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung findet danach Bundesrecht seit dem 3. Oktober 1990 Anwendung, mit den Maßgaben des EV aber auch „rückwirkend” für die Zeit ab 1. Juli 1990; denn die demokratisierte DDR konnte in der Zeit vom Inkrafttreten des RAnglG bis zur Wiedervereinigung nur ansatzweise ihr Programm umsetzen, ein dem westdeutschen Rentenversicherungsrecht im wesentlichen gleichartiges Rentenrecht zu schaffen. Deshalb gilt nach dem EV dasjenige Recht der früheren DDR, welches thematisch dem öffentlich-rechtlichen Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entspricht, nur weiter, wenn es den Geltungsbedingungen des Art 9 Abs 2 und 4 EV iVm den maßgeblichen Bestimmungen in den Anlagen hierzu entspricht. Derartiges DDR-Recht gilt also nur als sekundäres Bundesrecht, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen, soweit es nicht von nach EV Anlage I gültigem Bundesrecht oder nach Maßgabe spezieller Regelungen im EV und in dessen Anlage II verdrängt worden ist.

4. Daraus ergeben sich für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Anspruchs auf zusätzliche Rente iS von § 28 FZR-VO und ihre Überführung in das SGB VI im wesentlichen folgende Maßstäbe:

EV Nr 9 enthält als originäres Bundesrecht eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung für die Überführung von Ansprüchen ua wegen Alters, die nach Maßgabe ua eines Zusatzversorgungssystems „erworben” worden sind (EV Nr 9 Buchst b Satz 1). Das bundesrechtliche Übergangsrecht unterscheidet bei der Überführung von Bestandsrenten und – wie hier – sog rentennahen Neuzugängen danach, ob der Gesamtanspruch ua auf Altersversorgung sich nach Grund und Höhe ausschließlich aus individuellen Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR-Versicherung ergab; dann sind die für die überwältigende Mehrzahl der og Personengruppe gültigen Überführungsregeln anzuwenden. Beruht der Gesamtanspruch des Bestandsrentners jedoch auch nur zum Teil auf einem Rentenanspruch, der durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurde, derentwegen eine Zusatzversorgung (oder Sonderversorgung) zugesagt worden ist, findet für die Überführung der Rente in das SGB VI – übergangsrechtlich – das Sonderrecht von EV Nr 9 iVm den Vorschriften des AAÜG und § 307b Abs 5 (oder Abs 6) SGB VI Anwendung.

Das Bundesrecht trennt also zwischen „echten” Sozialversicherungsansprüchen und -anwartschaften (Sozialpflicht- und FZR-Versicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits. Der Sachgrund hierfür besteht wesentlich in folgendem:

Nur bei Ansprüchen der ersten Gruppe kann annähernd von der das Rentenversicherungssystem des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Renten ausgegangen werden. Ferner war aufgrund der Entgeltverhältnisse und der Beitragshöhe in der früheren DDR absehbar, daß insoweit das Niveau der SGB VI-Renten nicht überschritten und damit die Gleichheit gegenüber den westdeutschen Versicherten nicht verletzt werden würde. Außerdem war hier mit der Dynamisierung dieser einzelnen Renten die Gefahr einer gleichheitswidrigen Überzahlung gegenüber den anderen Rentnern im Beitrittsgebiet in aller Regel nicht verbunden. Schließlich waren (nur) insoweit verwaltungstechnisch für das SGB VI brauchbare Versicherungsunterlagen vorhanden.

Demgegenüber war die Ausgangslage bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sehr unübersichtlich: Rechtsgrundlagen waren häufig nicht veröffentlicht, Leistungsvoraussetzungen ungeklärt, individuelle Beitragsleistungen nur teilweise und in unterschiedlicher Höhe erforderlich oder gar Anspruchsvoraussetzungen. Das Leistungsniveau lag zumeist, wenn auch in den verschiedenen Systemen in unterschiedlicher Höhe, über dem der Sozialpflichtversicherung und der FZR-Versicherung. Rentenversicherungsrechtlich verwertbare Unterlagen über Versicherungsverläufe der Begünstigten waren zumeist nicht vorhanden. Schließlich waren wegen der augenfälligen, wenn auch in sich unterschiedlich begründeten Systemnützlichkeit der von Versorgungssystemen erfaßten Tätigkeiten Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die der Berechnung der Zusatzrenten zugrundeliegenden Arbeitsentgelte möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber den sonstigen Erwerbstätigen in der früheren DDR überhöht oder sogar – bei MfS-Verstrickung – Unrechtsentgelte sein konnten.

Vor diesem Hintergrund ist für Ansprüche, die aufgrund von Zusagen einer (Sonder- oder) Zusatzversorgung „erworben” worden sind, das besondere Überführungsprogramm in EV Nr 9 angeordnet worden, nach dem zunächst die bisherigen leistungsrechtlichen Regelungen (soweit zu sekundärem Bundesrecht geworden) bis zur Überführung der überführbaren Ansprüche in die Rentenversicherung des SGB VI weiterhin anzuwenden sind.

Im Rahmen von EV Nr 9 Buchst b Satz 2 ist § 28 FZR-VO sekundär bundesrechtlich als eine Bestandsschutznorm für solche Zusatzrenten zu verstehen, die aufgrund der Zusage einer Versorgung iS von EV Nr 9, nämlich der AVI, „erworben” worden sind; keinesfalls qualifiziert er bundesrechtlich die von ihm geschützten Renten als solche aus der FZR-Versicherung: Hierfür spricht schon, daß die nach § 28 FZR-VO garantierte Höhe der Zusatz-Altersrente sich aus den Beiträgen zur FZR-Versicherung nicht, nämlich nur unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) herleiten läßt; denn es ist kein Sachgrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, daß zwei Arbeitnehmer, die gleichhohes Arbeitsentgelt mit gleichhohen individuellen Beiträgen versichert haben, hieraus unterschiedlich hohe Rentenansprüche erwerben. Darüber hinaus muß der Berechtigte nach § 28 Abs 1 Satz 2 FZR-VO auch im Leistungsfall weiterhin die Voraussetzungen der Versorgungszusage erfüllen.

Außerdem wird er gemäß § 28 Abs 2 FZR-VO bei der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern einer AVI gleichgestellt. Genau dies ist auch in § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV sowie in § 307b SGB VI geschehen.

Demgegenüber kommt der früheren Entscheidungs- und Zahlungszuständigkeit des FDGB (§ 31 FZR-VO) keine (sekundär bundesrechtliche) Bedeutung zu. Zutreffend weist die BfA in diesem Zusammenhang darauf hin, daß in der früheren DDR den Zusatzversorgungsberechtigten geradezu nahegelegt wurde, sich vorbildlich dadurch zu verhalten, daß man auch in die FZR-Versicherung eintrat; umgekehrt war es vorteilhaft, wenn ein FZR-Versicherter es außerdem erreichte, die ihm wesentlich günstigere Zusage einer Zusatzversorgung zu erhalten. Entgegen dem Vorbringen des Klägers war es durchaus möglich und erstrebenswert, als FZR-Versicherter eine AVI- (oder sonstige Zusatzversorgungs-) Versorgungszusage zu erhalten; mit dem Beitritt zur FZR war kein „Ausscheiden” aus der AVI (oder aus sonstiger Zusatzversorgung) verbunden, ebenso mit dem „Beitritt” zur AVI, dh dem Erhalt einer Versorgungszusage, kein „Ausscheiden” aus der FZR. Dementsprechend ist es (sekundär bundesrechtlich) gleichfalls ohne Belang, daß die in § 28 Abs 3 Satz 1 FZR-VO vorgesehene Rechtsfolge für den Austritt aus der FZR nach Satz 2 aaO gerade dann nicht galt, wenn die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVI vorlagen. Hierauf ist schon deswegen nicht näher einzugehen, weil § 28 Abs 3 FZR-VO seit dem 1. Juli 1990 keinen Anwendungsbereich mehr hat.

5. Die übergangsrechtliche Qualifizierung des zusätzlichen Altersrentenanspruchs hängt mithin nach EV Nr 9 Buchst b Satz 2 iVm § 28 FZR-VO davon ab, ob er nach den für alle FZR-Versicherten geltenden Vorschriften der FZR-VO (als fortgeltendem sekundären Bundesrecht) ausschließlich durch individuelle Beiträge zur FZR-Versicherung „erworben” worden ist, ob also in Anwendung des § 20 FZR-VO ein die zugesagte Zusatzversorgung übersteigender Zahlungsanspruch festgestellt worden ist. Dies hätte ggf zur Folge, daß der Berechtigte (mit Zusatzversorgungszusage) bis zur individuellen Rentenfestsetzung nach § 307b Abs 1 bis Abs 4 SGB VI bei Anwendung der 1. und 2. RAV gleichwohl wie ein FZR-Versicherter zu behandeln wäre.

Der Kläger hat seinen Anspruch auf eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe von 609,95 Mark/DM nicht durch seine Beiträge zur FZR-Versicherung erworben; dieser beruhte vielmehr allein auf der 1965 erteilten Zusage, ihm nach der AVI zumindest eine Rente in Höhe von 60 vH des letzten maßgeblichen Bruttogehalts, jedoch beschränkt auf 800 Mark, zu zahlen. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für eine Rentenberechnung gemäß § 20 FZR-VO, insbesondere die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR-Versicherung sowie das während dieser Jahre erzielte monatliche Durchschnittseinkommen über 600 Mark, soweit dafür Beiträge entrichtet wurden, in keiner Weise berücksichtigt. Durch seine Beiträge zur FZR-Versicherung hat er nur einen deutlich niedrigeren Anspruch erworben. Die Zusatz-Altersrente des Klägers ist also keine durch Beiträge zur FZR-Versicherung erworbene, sondern eine auf der Versorgungszusage beruhende Bestandsrente. Auf die für die „echten” FZR-Versicherten ohne Zusage einer Zusatzversorgung gültigen Überführungsregeln kann der Kläger sich also nicht berufen.

6. Die von der Beklagten angewandten Vorschriften sind gültig:

Nach der og ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er nach erneuter Überprüfung festhält, sind § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV Bestandteile von wirksam erlassenen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß die Bundesregierung primär durch EV Nr 9 Buchst f ermächtigt war. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung ergaben sich hinreichend klar aus dem Überführungsprogramm in EV Nr 9 Buchst a bis e. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dieses Überführungsprogramm und sind die hier angesprochenen Vorschriften des AAÜG sowie des § 307b SGB VI verfassungsgemäß. Ergänzend ist lediglich auf folgendes hinzuweisen:

Der Bundesgesetzgeber hat durch § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV sowie § 307b Abs 5 SGB VI nicht in durch – angeblichen – Verwaltungsakt zuerkannte oder gesetzlich begründete Ansprüche des Klägers eingegriffen. Das, was ihm nach dem Recht der früheren DDR in Mark der DDR zugesagt war, ist ihm im Nominalwert, jedoch aufgewertet in DM, und für Bezugszeiten ab Januar 1992 letztlich auch „dynamisiert” gezahlt worden. Daß der kraft Versorgungszusage erlangte Anspruch auf Zusatzaltersrente übergangsrechtlich anders behandelt worden ist als derjenige, der durch individuelle Beiträge zur FZR-Versicherung erworben wurde, beruht auf den og Gründen, die den Bundesgesetzgeber berechtigterweise veranlaßt haben, die Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungsansprüche zunächst einer besonderen Prüfung zu unterziehen (vgl zum Diskussionsstand stellvertretend: Kärcher, DAngVers 1993, 97 ff, Estelmann, DAngVers 1993, 278 ff; Bienert, ZfS 1993, 349 ff; ferner: Bonk, DAngVers 1987, 266 ff; Glombik, Rv 1991, 61 f; s auch Rürup, Simon, Gutachten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nrn 1 bis 22 des AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, 1993, 10 ff, 22 ff, 41 ff; Merten, Verfassungsprobleme der Versorgungsüberleitung, 2. ergänzte Auflage 1993, 12 ff; Wolter, Zusatzversorgungssysteme der Intelligenz: Verfassungsrechtliche Probleme der Rentenüberleitung in den neuen Bundesländern, 1992, 39 ff).

7. Für die Übergangszeit, die nach der Rechtsprechung des Senats etwa Mitte 1996 ausläuft, hat der Kläger es hinzunehmen, daß seine Regelaltersrente nach dem SGB VI ab Januar 1992 zunächst nur nach pauschalierten Werten im sog maschinellen Verfahren nach § 307b Abs 5 SGB VI festgesetzt wird. Der Bundesgesetzgeber hat berechtigterweise das Anliegen verfolgt, die Höhe der seit Januar 1992 zu gewährenden Rente nach dem SGB VI nur aus Arbeitsentgelten (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zu ermitteln, die auf Arbeit und Leistung beruhen. In typisierender Wertung ist bei Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten die Möglichkeit nicht abstrakt-generell auszuschließen, daß im Einzelfall von der Qualität der Arbeit nicht gerechtfertigte Löhne/Gehälter gezahlt werden; ehrenrührige Vermutungen gegen den einzelnen Versicherten sind damit – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht verbunden. Deshalb ist bei diesen der (Anspruch auf den) Rentenzahlbetrag erst (zukunftsgerichtet, aber mit Nachzahlungsanspruch für fiktiv-rückberechnete Differenzbeträge ab 1. Juli 1990) dann festzusetzen, wenn die in der früheren DDR erzielten Arbeitsentgelte individuell daraufhin überprüft worden sind, ob sie aufgrund politischer Vergünstigungen überhöht oder – bei MfS-Verstrikung – sogar ggf rentenversicherungsrechtlich unbeachtliche Unrechtsentgelte waren. Bei mehr als 300.000 Bestandsrentnern mit Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigungen ist es verfassungsrechtlich noch hinnehmbar, daß der Deutsche Bundestag diesem Personenkreis für die og Übergangszeit eine Rente jedenfalls auf der Grundlage von Durchschnitts- oder etwas darüber liegenden Arbeitsentgelten zuerkannt hat, mindestens aber den Zahlbetrag, der ihnen als Gesamtanspruch auf Altersversorgung nach dem Recht der demokratisierten DDR zum 1. Juli 1990 – iS des Bundesrechts -rechtmäßig zuerkannt bzw zu zahlen war (EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 und § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI).

8. Das SG hat auch richtig entschieden, daß dem Kläger nach Bundesrecht kein Anspruch auf Gewährung höherer Altersversorgung gegen die Beklagte zusteht, als ihm im angefochtenen Urteil dem Grunde nach zuerkannt wurde:

Der Kläger hat nie weniger, schon für Bezugszeiten seit August 1991 mehr erhalten, als ihm nominell in der DDR höchstens versprochen worden war. Schon deshalb liegt keine Beeinträchtigung, erst recht keine Verletzung seines Eigentums iS von Art 14 Abs 1 GG vor.

a) Die streitigen Verwaltungsakte haben keinen Anspruch des Klägers auf Altersrente zu dessen Nachteil verändert oder gar „liquidiert”:

Er hatte lediglich zwei Teilansprüche auf Zahlung von 379 Mark und von 609,95 Mark; die Rechtsgrundlagen beider Ansprüche waren von der demokratisierten DDR zu einem „Gesamtversorgungsanspruch” verbunden worden (dazu schon BSGE 72, 50, 55). Die Kritik des Klägers an der Rechtsprechung des Senats zum „Gesamtanspruch” berücksichtigt nicht das hier allein maßgebliche Bundesrecht (noch – im übrigen entgegen seinem eigenen Ansatz – den damals verbindlichen Willen des früheren Gesetzgebers der demokratisierten DDR, der in §§ 24, 25 des Rentenangleichungsgesetzes ≪RAG≫ Ausdruck gefunden hat, dort „Gesamtanspruch” oder „Gesamtbetrag” genannt). Insgesamt konnte der Kläger höchstens die Zahlung von insgesamt 988,95 Mark der früheren DDR beanspruchen. Beide Teilansprüche waren nicht „dynamisierbar”; weder aus der Sozialpflichtversicherung noch aus der AVI hätte der Kläger eine „Anwartschaft” darauf gehabt, die jeweiligen Renten müßten von den verpflichteten Leistungsträgern oder von der früheren DDR selbst dynamisiert werden.

Die demokratisierte DDR hatte direkt ab 1. Juli 1990 eine Rentendynamisierung nur für die echte Sozialpflichtversicherung und die FZR vorgesehen. Ansprüche und Anwartschaften auf Zusatz- und Sonderversorgungsrenten und auf daneben gezahlte Sozialpflichtversicherungsrenten waren demgegenüber zunächst bis zur Überführung in die Rentenversicherung, die bis Ende 1990 durch Rechtsverordnung (§ 29 RAG) erfolgen sollte, in unveränderter Höhe, aber aufgewertet in DM, weiterzuzahlen (§ 23 Abs 1 Satz 2 RAG). Das Überführungsprogramm der demokratisierten DDR war von Anfang an nur durch eine sog Anschubfinanzierung aus Steuermitteln der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht worden und von seither gezahlten Beiträgen getragen. Es sah in den §§ 24, 25 RAG grundsätzlich vor, Zusatzrenten und Sozialpflichtversicherungs- sowie FZR-Renten durch eine einzige, neu festzusetzende Rente aus der Sozialpflichtversicherung zu ersetzen. Lag deren Betrag über dem ab 1. Juli 1990 weitergezahlten „Gesamtbetrag”, waren die Differenzbeträge nachzuzahlen; für die Zukunft, dh ab dem Zeitpunkt der (geplanten) Überführung, sah das Recht der demokratisierten DDR also grundsätzlich und in aller Regel nur einen einzigen Anspruch auf (und die Zahlung einer einzigen) Rente vor; dies galt auch für Rentenzugänge nach dem 30. Juni 1990 (§ 24 Abs 1 bis 3 Buchst a, § 25 Abs 1 Nrn 1 und 2 RAG). Diese schon von der DDR vorgesehene gesetzliche Schuldgrundersetzung (Novation) sollte nur in folgender Fallgruppe nicht sofort in vollem Umfang durchgreifen. Lag der Gesamtanspruch ab 1. Juli 1990 über dem neuen Rentenanspruch, sollte die zusätzliche Versorgung, die zuvor ggf auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes zu begrenzen war (dazu BSGE 72, 50, 65 ff und Senatsurteil vom 16. November 1995 – 4 RA 33/93, zur Veröffentlichung vorgesehen), in Höhe des Differenzbetrages zwischen Gesamtanspruch und neuer Rente weitergezahlt werden, bis die neue Rente ihn erreichte. Nur hierbei, dh für die schon von der DDR vorgesehene Abschmelzung des (als Rentenzuschlag – so BSGE 72, 50, 56) weitergezahlten Versorgungsrestes, war vorgesehen, daß die sich ua aus der neu eingeführten Dynamisierung der neuen Rente ergebenden Rentenerhöhungen nur zur Hälfte auf den Versorgungsrest „den noch gezahlten Teil der zusätzlichen Versorgung” – so § 24 Abs 5 Satz 2, § 25 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Satz 2 RAG) anzurechnen waren – (= „Liquidierung” iS der Terminologie des Klägers). War hingegen der Gesamtanspruch (Gesamtbetrag an Zusatz- und Pflichtversicherungsrente) bereits von der Volkskammer nach § 23 Abs 2 RAG im Zahlbetrag auf höchstens 1.500 DM (oder nach § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen MfS/AfNS vom 29. Juni 1990 – GBl I Nr 38 S 501 – auf 990 DM oder weniger) begrenzt worden, sah schon das Recht der DDR im übrigen vor, die Erhöhungen der neuen Rente in voller Höhe auf den Versorgungsrest anzurechnen, soweit die Grenze (1.500 DM bzw 990 DM) überschritten wurde (§§ 24 Abs 4, 25 Abs 1 Nr 4 RAG). Diese Überführungsgrundsätze kamen jedoch vor der Wiedervereinigung nicht mehr zur Ausführung.

Inzwischen war nämlich – im Vergleich zu den bei Abschluß des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537) bekannt gewesenen Verhältnissen – klar geworden, daß die DDR und gerade auch ihre Sozialleistungsträger sich im Zustand des Bankrotts befanden und keinerlei Geld oder geldwertes Vermögen hatten, das zur Erfüllung der Rentenversprechen der DDR, des FDGB oder der Staatlichen Versicherung hätte genutzt werden können. Diese zeitgeschichtlich gewisse Tatsache hatte das Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ (BVerfGE 84, 90, 131) schon im Urteil vom 23. April 1991 – entgegen der Ansicht des Klägers mit unzweifelhaftem Bezug auf das Ende der DDR – zutreffend wie folgt festgestellt: „Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Lage in den neuen Bundesländern, deren Bereinigung schon nach dem derzeit absehbaren Stand Zuschüsse in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages erfordert, …” – „Die durch die Mißwirtschaft in der ehemaligen DDR verursachte wirtschaftliche Bankrottlage, für die die Bundesrepublik nicht verantwortlich ist, …”. Dem hat der Senat sich in seiner Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 angeschlossen (BSGE 72, 50, 55). Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Senat mehrfach vorgetragen hatte, es seien erhebliche Vermögenswerte übergegangen, die jetzt den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten vorenthalten würden, hat der Senat dies durch Nachfragen bei den Funktionsnachfolgern und bei der Deutschen Bundesbank überprüft. Es ist kein Vermögen übergegangen; die Rentenversprechen waren wirtschaftlich nicht gedeckt. EV Nr 9 hat das Überführungsprogramm der früheren DDR mit Wirkung für die Zeit ab 1. Juli 1990 in den Grundzügen übernommen, in Einzelheiten und vor allem für Personengruppen, denen der Kläger nicht angehört (vgl BSGE 72, 50), aber auch einschneidend geändert.

Insbesondere wurde die Abschmelzung von Versorgungsresten beschleunigt. Jedoch blieb – insbesondere durch die Vertrauensschutzregelung in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 (sog Zahlbetragsgarantie) garantiert, daß jeder zusatz-oder sonderversorgungsberechtigte Bestandsrentner bzw rentennaher Jahrgang eine Rente wenigstens in der Höhe der Gesamtheit seiner – iS von EV Nr 9: rechtmäßigen – Rentenzahlungsansprüche gegen die frühere DDR (oder deren Leistungsträger) erhalten würde. Die Höchstsumme aller rechtmäßigen „DDR-Ansprüche” war damit der Mindestbetrag der bundesrechtlichen Rentenleistung.

Demgemäß ist auch der in der DDR erworbene, nicht dynamisierbare Zusatzversorgungsanspruch des Klägers auf eine Zusatzaltersrente von 609,95 Mark der DDR – aufgewertet auf DM – monatlich nicht etwa „liquidiert”, sondern von der Beklagten und ihren Funktionsvorgängern für die Zeit seit dem 1. August 1991 erfüllt worden; dasselbe gilt für den Altersrentenanspruch (379 Mark) des Klägers aus der Sozialpflichtversicherung. Schon seit August 1991 erhält er mehr als den Höchstbetrag der Summe dessen, was er in der DDR erlangt hat. Vertrauensschutz iS von Staatsvertrag und EV ist also – mindestens – gewahrt.

b) Demgegenüber begehrt der Kläger, die Beklagte müsse von sich aus oder aufgrund einer angeblich das Recht fortbildenden Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit zusätzliche Leistungen in DM erbringen, weil nach dem EV nicht etwa nur seine in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften, die auf konkrete, nicht dynamisierbare Zahlbeträge gerichtet waren, sondern die Altersversorgungsstruktur der DDR (Zusatzversorgung als „zweite Säule”) Maßstab für die gebotenen Zahlungen sein müsse. Hierfür gibt es im gesamten Bundesrecht keine Grundlage. Art 19 EV verleiht den DDR-Verwaltungsakten, also iS des Bundesrechts öffentlich-rechtlichen Einzelfallregelungen, bundesrechtliche Wirksamkeit. Er garantiert nicht die schichtenspezifische Versorgungsstruktur der DDR-Altersversorgung. EV Nr 9 ordnet nur die Überführung bestimmter Ansprüche (und Anwartschaften als Vorstufe hierzu) an. Ein „Anspruch” ist aber (nur) das Recht, von einem anderen ein (bestimmtes) Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Auch EV Nr 9 gibt schon seinem Wortlaut nach, aber auch unter Berücksichtigung der Systematik des EV, der Problem- und Entstehungsgeschichte nicht einmal andeutungsweise Anhalt, der Bundesgesetzgeber habe – entgegen dem Überführungsprogramm der DDR in §§ 24, 25 RAG – eine Zusatzrente neben der SGB VI-Rente zuerkennen wollen. Der Deutsche Bundestag hat der Bundesrepublik und ihren Ländern nicht zugerechnet und mußte dies auch nicht, daß die DDR durch ihre Mißwirtschaft nicht nur die Berechtigten aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR, sondern auch die Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten um ihre Altersversorgung gebracht hat. Jedenfalls derzeit noch, dh in der Übergangsphase, ist aber die sog Systementscheidung (hierzu siehe unten) mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BSGE 72, 50, 67 ff).

9. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch der „Realwert” seiner in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften erhalten geblieben. Er hatte in der früheren DDR allenfalls nur das Recht, Zahlung von 1.080 Mark der DDR zu verlangen. Die „Mark der DDR” war eine reine Binnenwährung und hatte angesichts des Staatsbankrotts der DDR noch weiter an Wert verloren. Schon deshalb bedeutete die nominell-gleichwertige Umstellung der auf Zahlung in Mark der DDR gerichteten Ansprüche in solche auf Zahlung in DM eine reale Aufwertung der Ansprüche mindestens um 100 vH. Diese zeitgeschichtliche Tatsache hat auch die Deutsche Bundesbank in den og Verfahren gleichfalls bestätigt.

Falls das Vorbringen des Klägers unter „Realwertgarantie” so zu verstehen sein sollte, die Höhe seiner Altersversorgung in DM müsse so bemessen sein, daß sie es ihm ermöglicht, den im Vergleich zu Sozialpflichtversicherungsrentnern gehobenen Lebensstandard zu erhalten, den er in der früheren DDR innegehabt hatte, findet sich für ein derartiges Schichtenprivileg weder im EV noch im sonstigen Bundesrecht eine Anspruchsgrundlage. Falls er aber meint, die Altersversorgung müsse so hoch bemessen werden, daß sie es ihm unter den veränderten Lebensumständen (gestiegene allgemeine Lebenshaltungskosten, Wohnungskosten etc) ermöglicht, seinen früheren Lebensstandard uneingeschränkt aufrechtzuerhalten, ist keine Rechtsvorschrift im positiven Bundesrecht ersichtlich, aufgrund welcher er dies von der beklagten BfA begehren könnte. Insbesondere gibt es weder im Staatsvertrag noch im EV Regelungen, die einen Ausgleich des Fortfalls staatlich festgesetzter „Preise” durch Erhöhung der Rentenansprüche im Ausmaß der wirklichen Knappheitsrelationen, also nach Maßgabe der marktwirtschaftlichen Preise, vorschreiben.

10. Falls der Kläger aber meint, der Bundesgesetzgeber müsse gesetzlich die Zusatzversorgung neben der SGB VI-Rente gewährleisten oder mindestens gleichwertig als „zweite Säule” ersetzen, macht er einen Anspruch auf Gesetzgebung geltend, der im Sozialrechtsweg nicht verfolgt werden kann (BSGE 72, 50, 52 f mwN; dazu auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 7. Juli 1993 – 1 BvR 620/93). Die dem Senat vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers unter dem Ausdruck „Rechtsfortbildung” (zu deren Grenzen zuletzt Hillgruber, JZ 1996, 118 ff mwN) angesonnene Entscheidung gegen das Gesetz und gegen den klaren politischen Willen der demokratisch gewählten Volksvertretung scheidet von vornherein aus.

11. Schließlich weist der Senat – nochmals – darauf hin, daß die – schon vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber der DDR unter Beachtung des Verfassungsgrundsätze-Gesetzes der früheren DDR beschlossene – sog Systementscheidung, alle Altersversorgungsansprüche auch der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten ausschließlich durch eine einzige Rente aus der Rentenversicherung zu ersetzen (welche schon die DDR getroffen hatte) und (bundesrechtlich) in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI zu überführen, dh ab Januar 1992 durch einen gesetzlichen Anspruch auf entsprechende Renten nach dem SGB VI zu ersetzen (gesetzliche Novation), der Sache nach aus zwei Entscheidungen besteht: Zum einen wird ein die Betroffenen ausschließlich begünstigender gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt, der ihnen ohne diese gesetzliche Regelung nicht zugestanden hätte. Die zweite Entscheidung, die zusatz- und sonderversorgungsberechtigten Bestandsrentner und rentennahen Jahrgänge unter gesetzlicher Zahlbetragsgarantie – „ausschließlich” auf derartige Ansprüche nach dem SGB VI zu verweisen, ist – wie der Senat (BSGE 72, 50, 67 ff) ausgeführt hat – jedenfalls derzeit noch, dh für die Phase des Übergangsrechts, mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar und deshalb verfassungsgemäß.

12. Nach alledem war die unbegründete Revision des Klägers gegen das zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen.

Die den gesamten Rechtsstreit betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173905

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