Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Rücknahme eines Verwaltungsaktes. Spezialvorschrift. Vertrauensschutz. verfassungskonforme Auslegung wiederaufgelebte Witwenrente und Anrechnung von Leistungen aus Lebensversicherungen. ursprüngliche Unrichtigkeit eines Bescheides

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn die Verwaltung eine einkommensabhängige Sozialleistung feststellt, ohne vom Berechtigten nach Antragstellung erzieltes, ihr aber bekannt gegebenes anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen, so liegt ein von Anfang an rechtswidriger Verwaltungsakt vor, bei dessen Rücknahme nach § 45 SGB 10 der Vertrauensschutz zu beachten ist. § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10 steht dem nicht entgegen.

 

Orientierungssatz

1. Die Versorgungsverwaltung darf den Bescheid über die wiederaufgelebte Witwenrente nicht gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10 berichtigen, wenn das Kapital aus Lebensversicherungen, wodurch ein Versorgungsanspruch aus der zweiten Ehe verwirklicht worden war, hätte auf die Witwenrente aus der ersten Ehe von vorneherein angerechnet werden müssen.

2. § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10 erfaßt, das Erzielen anzurechnenden Einkommens nach einem Bescheid über einkommensabhängige Leistungen wohl dann, wenn es rückwirkend für die Zeit zwischen Antrag und Erlaß des Verwaltungsaktes die Einkommensverhältnisse verändert (vgl BSG vom 4.10.84 9a RV 16/83); er ist aber keine ausschließliche Sonderbestimmung (lex specialis) für die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung über laufende Sozialleistungen (vgl dazu BSG vom 16.2.84 1 RA 15/83 = SozR 1300 § 45 Nr 6), die einkommens- oder vermögensabhängig sind, und berechtigt nicht in allen denkbaren Fällen zur Rücknahme gemäß § 48, falls derart wirkendes Einkommen bereits vor dem Erlaß des Bewilligungsaktes erworben worden war.

3. Der Begriff "Aufhebung" eines Verwaltungsaktes umfaßt nach der Ausdrucksweise des SGB 10, wie insbesondere die Vorschrift des § 50 über die Erstattungspflicht bestätigt, sowohl die im übrigen in den §§ 44 und 45 geregelte "Rücknahme" eines von Anfang an rechtswidrig gewesenen Verwaltungsaktes als den "Widerruf" eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes iS der §§ 46 und 47. Jedoch berechtigt nicht eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit zur Aufhebung gemäß § 48, sondern allein eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, die für den Inhalt des Bescheids rechtserheblich waren.

4. Zur Auslegung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10 im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) und das Gebot des Vertrauensschutzes.

 

Normenkette

SGB 10 § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 Fassung: 1980-08-18, § 45 Abs 1 Fassung: 1980-08-18; BVG § 62 Abs 1 Fassung: 1966-12-28; SGB 10 § 45 Abs 2 S 1 Fassung: 1980-08-18; BVG § 44 Abs 5 S 1; GG Art 3 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 14.06.1983; Aktenzeichen L 4 V 117/82)

SG Mainz (Entscheidung vom 08.06.1982; Aktenzeichen S 5 V 236/81)

 

Tatbestand

Die Klägerin, deren zweiter Ehemann am 12. April 1979 verstorben ist, beantragte am 1. Juni 1979 beim Versorgungsamt die Gewährung einer Witwenversorgung nach ihrem im Krieg gefallenen ersten Ehemann (§ 44 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz -BVG-). Nachdem ihr Bevollmächtigter auf schriftliche Anfrage dem Versorgungsamt mitgeteilt hatte, die Policen der angegebenen Lebensversicherungen des Verstorbenen befänden sich beim Gerling-Konzern und die Verträge seien zur Tilgung von Schulden abgeschlossen worden, bewilligte die Verwaltung der Klägerin Witwenrente ab 1. Juni 1979 durch einen Bescheid vom 12. Februar 1980; sie rechnete dabei nicht die im Juni 1979 überwiesene Lebensversicherungssumme von 21.787,50 DM aus Handwerkerversicherungen nach dem Handwerkerversorgungsgesetz als Versorgung aus der zweiten Ehe an. Danach ermittelte das Versorgungsamt bei dem Versicherungsunternehmen Näheres über diese Versicherungen, stellte die Witwenrente ab 1. Juni 1979 neu fest, rechnete ua monatlich 138,54 DM aus den Lebensversicherungen nach § 44 Abs 5 BVG iVm Nr 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BVG auf die Rente an und forderte einen überzahlten Betrag von 1.517,-- DM zurück (Bescheid vom 7. August 1981, Widerspruchsbescheid vom 24. November 1981). Das Sozialgericht (SG) hob die mit der Klage angefochtene Neuberechnung auf (Urteil vom 8. Juni 1982). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Juni 1983). Die Leistungen aus den Lebensversicherungen hält das Berufungsgericht als eine Versorgung aus der zweiten Ehe für anrechenbar nach § 44 Abs 5 BVG. Die entsprechende Neuberechnung habe der Beklagte nach der für Fälle dieser Art geltenden Spezialvorschrift des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) vornehmen dürfen. Die Änderung des Einkommens könne abweichend von den übrigen in § 48 SGB X geregelten Tatbeständen auch vor dem Erlaß des aufzuhebenden Verwaltungsaktes eingetreten sein, hier nach dem Antrag durch die Auszahlung des Kapitals aus den Lebensversicherungen. Die Verwaltung sei dann verpflichtet, den unrichtigen Bescheid für die Vergangenheit aufzuheben. Die überzahlten Rentenbeträge seien nach § 50 SGB X zurückzuerstatten.

Die Klägerin rügt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision eine Verletzung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 iVm § 50 SGB X. Sie habe das Einkommen aus den Lebensversicherungen schon vor ihrem Antrag erzielt; denn diese Leistung sei bereits mit dem Tod des Ehemannes, spätestens mit dem Eingang des Schreibens der Klägerin vom 11. Mai 1979 bei dem Versicherungsunternehmen fällig geworden (§ 11 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz -VVG-). Abgesehen davon sei § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn - wie hier - der Verwaltung vor ihrer Entscheidung das anzurechnende Einkommen bekanntgegeben worden sei. Bei einer anderen Auslegung werde die Vorschrift des § 45 SGB X über die Rücknahme eines von Anfang an unrichtigen Verwaltungsaktes umgangen. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht nach dieser Bestimmung zu rechtfertigen, wie das SG zutreffend entschieden habe.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er tritt der Auffassung des LSG bei und hält § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X auch nicht deshalb für unanwendbar, weil das Kapital aus den Lebensversicherungen bereits vor dem Antrag auf Witwenrente "erzielt" worden sei; der Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen sei vielmehr nicht vor der eingehenden Prüfung aller Voraussetzungen fällig geworden.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat insoweit Erfolg, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen ist.

Ob das SG zu Recht die Voraussetzungen für § 45 SGB X vom 18. August 1980 (BGBl I 1469, 1980; vgl Art II § 40 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 und 2) verneint hat, läßt sich mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen. Dies ist aber entscheidungserheblich.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Verwaltung den Bescheid über die wiederaufgelebte Witwenrente nicht nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X aufheben, soweit die Leistung aus den Lebensversicherungen des zweiten Ehemannes nicht entsprechend ihrem Rentenwert auf die Witwenrente nach § 44 Abs 5 Satz 1 BVG iVm Nr 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BVG angerechnet worden war.

Zunächst ist für die Anwendung der zu prüfenden Vorschriften klarzustellen, inwiefern der Bescheid über die wiederaufgelebte Witwenrente fehlerhaft ist. Als er erlassen wurde, war er bereits rechtswidrig; er ist nicht nachträglich fehlerhaft geworden. Das vorher an die Klägerin ausbezahlte Kapital aus ihren Lebensversicherungen, wodurch ein Versorgungsanspruch aus der zweiten Ehe verwirklicht worden war, hätte auf die Witwenrente aus der ersten Ehe von vorneherein angerechnet werden müssen; der Zweck einer Schuldentilgung stand dem nicht entgegen (BSGE 18, 263 = SozR Nr 7 zu § 44 BVG; BSGE 25, 262 = SozR Nr 9 zu § 44 BVG; für die Rentenversicherung: BSGE 38, 183 = SozR 2200 § 1291 Nr 2). Das Kapital war zu verrenten (BSGE 34, 103 = SozR Nr 17 zu § 44 BVG).

Wegen dieses Rechtsfehlers durfte der Beklagte den Bescheid über die Witwenrente aber nicht gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X berichtigen. Nach dieser Vorschrift soll ein Bescheid "mit Wirkung vom Zeitpunkt einer Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde", und zwar nach Satz 3 rückwirkend ab Beginn des Anrechnungszeitraumes. Diese Voraussetzung wäre selbst bei der weiten Auslegung, die das LSG vertritt, nicht erfüllt, wenn die Klägerin, wie sie meint, das anzurechnende Einkommen bereits kraft Fälligkeit ihres Anspruches (§ 11 Abs 1 VVG; BGHZ 79, 176, 177 f), also vor ihrem Antrag, "erzielt" hätte. Der Gesetzeswortlaut läßt aber auch die Auslegung zu, daß hier nur die "Wirkung" eines aufhebenden Verwaltungsaktes geregelt wird, dessen Voraussetzungen aber je nach Sachlage in § 48 Abs 1 Satz 1 oder § 45 SGB X geregelt sind. Diese Auslegung entspricht dem Sinn des Gesetzes.

§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X erfaßt, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 4. Oktober 1984 - 9a RV 16/83 -), das Erzielen anzurechnenden Einkommens nach einem Bescheid über einkommensabhängige Leistungen wohl dann, wenn es rückwirkend für die Zeit zwischen Antrag und Erlaß des Verwaltungsaktes die Einkommensverhältnisse verändert. Aber § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X ist keine ausschließliche Sonderbestimmung (lex specialis) für die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung über laufende Sozialleistungen (vgl dazu BSG SozR 1300 § 45 Nr 6), die einkommens- oder vermögensabhängig sind, und berechtigt nicht in allen denkbaren Fällen zur Rücknahme gemäß § 48, falls derart wirkendes Einkommen - wie hier - bereits vor dem Erlaß des Bewilligungsaktes erworben worden war (aA Neumann Neumann-Duesberg, Wege zur Sozialversicherung 1981, 130, 139; Jahn/Kocher, Sozialgesetzbuch, § 48 SGB X, Rz 19).

Der zur Vermeidung von Normwidersprüchen entwickelte Grundsatz, daß eine speziellere Vorschrift einer allgemeineren in der Regel vorgeht, falls die Rechtsfolgen beider nicht miteinander verträglich sind, setzt voraus, daß die Summe der Gesetzesbegriffe, der - abstrakte - Tatbestand, der eine Bestimmung aller Merkmale der anderen - allgemeineren - Norm umfaßt und außerdem - genauer auf Einzelfälle abgestellt - mindestens einen weiteren spezielleren Umstand; sowohl dies als auch das Verhältnis der Rechtsfolgen zueinander ist durch Auslegung zu bestimmen (Engisch, Die Einheit der Rechtsordnung, 1935, 47 ff, 82 ff; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl 1983, 256, insbesondere unter Bezug auf Dietz, Anspruchskonkurrenz bei Vertragsverletzung und Delikt, 1934, 22 ff, 31 f, 40 f; Zippelius, Einführung in die juristische Methodenlehre, 3. Aufl 1980, 48 ff, 53 f). Dies trifft für § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGG nicht in der Weise zu, wie sich dies Verwaltung und LSG vorstellen.

§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X ist vielmehr einer der in Satz 2 geordneten Unterfälle der Aufhebung von Verwaltungsakten für die Vergangenheit, dh für einen Zeitpunkt vor dem Erlaß des aufhebenden Bescheides, und zwar im Fall der Nr 3 mit Wirksamkeit ab Beginn des Abrechnungszeitraumes (vgl Satz 3 iVm § 60 Abs 4 Satz 3 BVG; dazu Barnewitz, VSSR 1981, 33, 75 f; BSG SozR Nr 8 zu § 62 BVG). Satz 2 enthält nach Entstehungsgeschichte, systematischer Stellung und Gesetzeszweck grundsätzlich eine Sonderregelung für die in Satz 1 behandelte Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlaß dieses Bescheides vorgelegen haben. Diese Aufhebbarkeit ist in Satz 1 als allgemeiner Grundsatz mit Wirkung für die Zukunft eröffnet. Für diese Regel (des Satzes 1) und für jene Abweichung (des Satzes 2) muß dementsprechend die - hier nicht gegebene - Gemeinsamkeit gelten, daß sich die rechtserheblichen Verhältnisse nach dem Erlaß des aufzuhebenden Verwaltungsaktes geändert haben müssen. Das bestätigt die Überschrift, die den Inhalt des gesamten § 48 SGB X kennzeichnet.

Der Begriff "Aufhebung" umfaßt allerdings nach der Ausdrucksweise des SGB X, wie insbesondere die Vorschrift des § 50 über die Erstattungspflicht bestätigt, sowohl die im übrigen in den §§ 44 und 45 geregelte "Rücknahme" eines von Anfang an rechtswidrig gewesenen Verwaltungsaktes als den "Widerruf" eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes iS der §§ 46 und 47 (Begründung des Entwurfes eines Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - BR-Drucks 170/78, S 35 zu § 46). Jedoch berechtigt nicht eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit - wie im gegenwärtigen Fall - zur Aufhebung gemäß § 48, sondern allein eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, die für den Inhalt des Bescheides rechtserheblich waren. Das ist der Regelungsgehalt des gesamten § 48. Allein das Ausmaß der nachträglichen Änderung, an der es im Falle der Klägerin fehlt, rechtfertigt die Aufhebung nach dieser Vorschrift. Aus solchem Anlaß darf allgemein nicht zugleich die ursprüngliche Unrichtigkeit, die gegenüber der Klägerin beseitigt werden soll, kraft der Ermächtigung des § 48 berichtigt werden. Aus einem derartigen Grund in die Bestandskraft eines begünstigenden Verwaltungsaktes einzugreifen, erlaubt hingegen § 45 SGB X.

§ 48 Abs 3 SGB knüpft an die grundsätzlich unterschiedlichen Regelungsgehalte der §§ 45 und 48 an. Wenn der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt mangels der Voraussetzung des § 45 nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung iS des § 48 Abs 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, der sich in der Höhe ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt.

Der Unterschied zwischen den §§ 45 und 48 SGB führt bewußt das Verhältnis der §§ 41 und 42 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), die die Berichtigung eines Verwaltungsaktes wegen ursprünglicher Unrichtigkeit regelten, zur Neufeststellung nach § 62 Abs 1 BVG aF fort (Gesetzesbegründung, aaO). Nach § 62 Abs 1 BVG aF war der Versorgungsanspruch ausschließlich wegen einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse, die objektiv für die rechtsverbindlich gewordene Entscheidung "maßgebend" waren, und nur entsprechend dieser Änderung neu festzustellen (BSGE 7, 8, 11 ff; 13, 56, 58, 63 f; 20, 59, 60 = SozR Nr 1 zu § 5 BWK Ausl vom 3. August 1953; BSG SozR 3100 § 62 Nrn 16, 17 und 21; 1300 § 48 Nr 6; für die Unfallversicherung: BSG SozR 2200 § 622 Nr 12; für die Rentenversicherung: BSGE 35, 277, 278 f = SozR Nr 21 zu § 1286 RVO). Zwar wird in § 48 SGB X in bewußter Abweichung davon auf einen Vergleich mit den Verhältnissen abgestellt, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes "vorgelegen haben" (Empfehlungen von Bundesratsausschüssen - BR-Drucks 170/1/78, S 25; Stellungnahme des Bundesrates - BR-Drucks 170/78, S 19; Beschlußempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung - BT-Drucks 8/4022, S 30). Aber dieser Unterschied ist hier nicht bedeutsam. Der Verwaltung war beim Erlaß des Bescheides über die Bewilligung der Witwenrente bekannt, daß die Klägerin Kapital aus Lebensversicherungen auf Grund ihrer zweiten Ehe bezog. Sie nahm außerdem darauf Bezug, indem sie in ihrer Entscheidung ausdrücklich den Antrag der Klägerin benannte, zu dem die Klägerin jenes Einkommen angegeben hatte.

Eine andere Auslegung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X, dh eine Herauslösung aus dem systematischen Zusammenhang mit Satz 1, würde den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz -GG-) im Vergleich mit den anderen Fällen verletzen, in denen ein begünstigender Verwaltungsakt von vornherein unrichtig war und allein nach § 45 SGB X zurückgenommen werden kann. Die besonderen Umstände der Unrichtigkeit, daß das anzurechnende Einkommen bei der Bemessung einer Dauerleistung zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ist, wäre kein hinreichender rechtfertigender Grund, um den Vertrauensschutz, den § 45 gegenüber einem Eingriff in einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt bietet, zu beseitigen. Auch wenn sich der Sinn des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X nicht eindeutig aus dem Zusammenhang ermitteln ließe, müßte diejenige mögliche Auslegung bevorzugt werden, die im Einklang mit der Verfassung steht (BVerfGE 58, 369, 376 = SozR 2200 § 551 Nr 19; BVerfGE 59, 330, 334; 60, 96, 99; 62, 323, 333 = SozR 2200 § 1264 Nr 6; BVerfGE 63, 161, 147 f; 64, 229, 242). Die verfassungskonforme Auslegung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X, die dann geboten wäre, könnte sich nicht allein auf den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern auch darauf stützen, daß das Gebot des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Rang hat (Knack/Klappstein, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl 1982, § 48, Anm 8.2). Es ist im Rechtsstaatsgrundsatz verfassungsrechtlich verankert (BVerfGE 63, 215, 223 f). Das gilt ua gerade für den Schutz gegenüber der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte; dabei sind einander widersprechende Allgemein- und Einzelinteressen gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 59, 128, 152, 164 f, 166 f, 169, 171). Dem genügen die Regelungen des § 45 Abs 1 und 2, namentlich des Satzes 1 und 2 in Abs 2. Auf sie verweist aber § 48 in Abs 4 nicht uneingeschränkt, sondern nur mittelbar und auszugsweise.

Das LSG ist von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht auf § 45 SGB X eingegangen. Es wird nunmehr zu prüfen haben, ob die neue Berechnung der Witwenrente nach dieser Vorschrift aufrecht erhalten werden kann. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht folgendes zu beachten:

Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs 1 SGB X unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 könnte ins Ermessen der Verwaltung gestellt sein (Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl 1983, § 48, Rz 35; Meyer in: Meyer/Borgs/Maciejewski, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl 1982, § 48, Rz 2, 4, 6, 21, 22, 41 ff; Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1978, § 48, Rz 11 und 12; Obermayer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1983, § 48, Rz 12 und 15). Der angefochtene Bescheid beruht nicht auf einer entsprechenden Erwägung, die sich aus seiner Begründung ergeben müßte (§ 35 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB X; BSGE 48, 8 = SozR 2200 § 1301 Nr 10). Als Ermessensakt müßte er allein deshalb aufgehoben werden. Eine nachgeschobene Rechtfertigung könnte der Verwaltung nach § 45 Abs 2 SGB X schlechthin verwehrt sein, so daß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bestätigt werden müßte.

Für die Tatfrage, ob und bis wann die Klägerin auf den Bestand des Witwenrentenbescheides in voller Höhe vertraut hat (§ 45 Abs 2 Satz 1 SGB X; Kopp, aaO, § 48, Rz 55 und 56), ist es entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten unerheblich, daß sie dazu nicht berechtigt gewesen sein soll (Meyer, aaO, Rz 56). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das tatsächliche Vertrauen iS des § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X schutzwürdig ist. Dies gilt nach Satz 2 in der Regel, wenn der Begünstigte "erbrachte Leistungen verbraucht" hat.

Soweit sich diese Vorschrift auf Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 SGB - Allgemeiner Teil - -SGB I- vom 11. Dezember 1975 -BGBl I 3015-) bezieht, die die Verwaltung auf Grund des von der Empfängerin für richtig gehaltenen Bescheides "erbrachte", hier die Witwenrente, dürfte einer Rücknahme für die Zukunft nichts entgegenstehen. Hier ist aber außerdem der Verbrauch der Leistungen aus den Lebensversicherungen als ein Umstand, der Vertrauen iS der genannten Vorschrift begründet, geschützt, und zwar dauernd. Bei diesem Kapital handelte es sich wirtschaftlich um einen Vorgriff auf den von der Verwaltung gemäß dem Rentenbescheid auszuzahlenden Anteil, in dessen Höhe jene Versicherungsleistung, umgewandelt in eine Rente, hätte angerechnet werden müssen. Das bezieht sich auch auf die erst nach dem Aufhebungsbescheid zu erbringenden Rententeilbeträge. Im Hinblick darauf bleibt aufzuklären, ob und inwieweit die Klägerin diese Leistungen des Versicherungsunternehmens verbraucht hat, solange sie darauf vertrauen konnte, daß sie nicht anzurechnen seien.

Allerdings liegt die Auslegung nahe, der Begünstigte müsse die "erbrachten Leistungen" auf Grund seines Vertrauens in die Bestandskraft des rechtswidrigen Verwaltungsaktes verbraucht haben; denn diese Vorschrift enthält einen Regeltatbestand der Schutzbedürftigkeit und knüpft an Abs 2 Satz 1 an, wonach das tatsächliche Vertrauen schutzbedürftig sein muß (BVerwGE Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr 70; Kopp, aaO, Rz 64). Das Gesetz stellt es bei dieser Regelung der Rücknahmegründe nicht mehr allgemein wie früher bei den Erstattungstatbeständen (§ 47 KOVVfG aF, §§ 628, 1301 RVO aF) darauf ab, daß der Eingriff nach den wirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar ist. Soweit die Klägerin Lebensversicherungsleistungen bereits vor dem Empfang des Rentenbescheides ausgab, wird sie dies im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauffassung getan haben, die - später - im Rentenbescheid bestätigt wurde und der die Verwaltung auch vorher nicht entgegengetreten war. Ausgaben nach dem ersten Hinweis auf die Möglichkeit, daß der Bewilligungsbescheid unrichtig sein könnte, fielen dagegen nicht unter § 45 Abs 2 Satz 2 SGB X.

Schließlich bleibt zu prüfen, ob sich die Begünstigte wegen eines der Tatbestände des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X nicht auf ihr Vertrauen berufen kann. Die subjektiven Umstände sind nach der persönlichen Urteils- und Einsichtsfähigkeit der Klägerin zu bewerten (zum früheren Recht: BSGE 13, 56, 59 f = SozR Nr 1 zu § 1301 RVO). Insbesondere ist zu entscheiden, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 60 Abs 1 Nrn 1 und 3 SGB I, § 12 Abs 1 Satz 2 und 3, § 16 Abs 1 KOVVfG), die nach § 65 Abs 1 SGB I eingeschränkt gewesen sein kann, die Art der Lebensversicherungen im Hinblick auf § 44 Abs 5 Satz 1 BVG hinreichend und zutreffend bezeichnet hat. Bedeutsam könnte sein, was von ihrem Bevollmächtigten, einem Verbandsvertreter, an Rechtskenntnissen erwartet werden konnte, die eine Bösgläubigkeit iS des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X hätten begründen können mit der Folge, daß sich die Klägerin dies zurechnen lassen müßte (zum früheren Recht: BSGE 28, 258 = SozR Nr 24 zu § 47 VerwVG).

Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

 

Fundstellen

BSGE, 274

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