Leitsatz (amtlich)

Zum Fortfall der besonderen beruflichen Betroffenheit bei einer dauerhaften Einkommensverbesserung, wenn der Beschädigte eine neue, konsolidierte Berufsstellung erreicht hat.

 

Leitsatz (redaktionell)

An der Rechtsprechung, daß im Regelfall erst eine Einkommensdifferenz von 20 vH die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit iS des BVG § 30 Abs 2 begründet, wird festgehalten. Der Einkommensunterschied von 20 vH braucht für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des BVG § 62 Abs 1 nicht vollständig beseitigt zu sein (hier: Einkommensverbesserung um mehr als 10 vH).

 

Normenkette

BVG § 62 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1966-12-28, § 30 Abs. 2 S. 2 Buchst. a Fassung: 1966-12-28

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 14.09.1978; Aktenzeichen L 7 V 56/78)

SG Dortmund (Entscheidung vom 31.01.1978; Aktenzeichen S 14 (16) V 21/76)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1978 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 1922 geborene Kläger bezog ab 1952 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH wegen verschiedener Schädigungsfolgen am linken Bein (Bescheid vom 13. Juni 1952). Nachdem der Kläger die Klage gegen die Herabsetzung der nach Maßstäben des allgemeinen Erwerbslebens bewerteten MdE auf 40 vH ab 1. Juni 1954 zurückgenommen hatte, sprach das Sozialgericht (SG) im selben Verfahren dem Kläger durch rechtskräftiges Urteil vom 18. September 1956 unter Berücksichtigung der besonderen beruflichen Schädigung Rente nach einer MdE um 60 vH für den Monat Mai 1954 und von 50 vH ab Juni 1954 zu. Das Gericht nahm sowohl einen sozialen Abstieg als eine wirtschaftliche Schädigung um etwa 20 vH an und ging dabei davon aus, daß der Kläger vor dem Wehrdienst als ausgebildeter Dreher tätig gewesen war, nun als Spezialdreher nicht mehr arbeiten könne und Metallhilfsarbeiter geworden war. Seit Januar 1975 ist der Kläger als Angestellter in der Arbeitsvorbereitung eines Metallverarbeitungswerkes tätig. Das Versorgungsamt stellte ab 1. April 1975 die MdE auf 40 vH fest, da das monatliche Durchschnittseinkommen in dieser qualifizierten Beschäftigung über den Verdienst eines Drehers liege und der Kläger deshalb nicht mehr besonders beruflich betroffen sei (Bescheid vom 12. September 1975). Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1976, Urteile des SG vom 31. Januar 1978 und des Landessozialgerichts - LSG - vom 14. September 1978). Das Berufungsgericht hat den Fortfall eines besonderen beruflichen Betroffenseins bestätigt. Gegenüber den Verhältnissen, von denen das SG 1956 ausgegangen sei, sei eine entsprechende wesentliche Änderung eingetreten (§ 62 Bundesversorgungsgesetz - BVG -). Der Kläger sei nicht mehr Hilfsarbeiter; seine Angestelltenposition stehe dem sozialen Status eines gelernten Drehers nicht oder kaum nach. Auch der wirtschaftliche Schaden, der 20 vH betragen habe, sei in rechtserheblichem Umfang ab 1975 wesentlich und dauerhaft zurückgegangen. Der Kläger wäre nach der Auskunft seiner ersten Arbeitgeberin, falls er dort nach dem Krieg seine Tätigkeit wieder aufgenommen hätte, heute als hochqualifizierter Spitzendreher der Tarifgruppe 9 mit einem Bruttomonatsverdienst von 2.131,- DM aufsteigend ab 1975 beschäftigt. Sein tatsächliches Einkommen habe 1975 mit 207,- DM um 9,7 vH, 1976 mit 190,- DM um 8,4 vH, 1977 mit 162,- DM um 6,8 vH und 1978 mit 148,- DM um 5,9 vH darunter gelegen. Eine wesentliche Änderung iS des § 62 BVG trete nicht erst dann ein, wenn der Unterschied zwischen fiktivem und tatsächlichem Einkommen auf O vH zusammengeschrumpft sei, sondern in jedem Fall, wenn - wie hier - die Verdiensteinbuße, die nach der Rechtsprechung bei ungefähr 20 vH in der Regel ein besonderes berufliches Betroffensein bedinge, nicht nur vorübergehend auf 10 vH und weniger sinke. Diese Beurteilung sei auch nach dem Gleichheitsgrundsatz geboten; anderenfalls würde ein Beschädigter bei dieser Sachlage die nach § 30 Abs 2 BVG erhöhte Rente weiterhin beziehen, dagegen ein anderer, der eine gleiche Einkommensminderung erst erleide, nicht die gleiche Rentenerhöhung erreichen. Der Kläger hätte als Gesunder keine hinreichende Aussicht auf einen Aufstieg zum Meister gehabt, würde als Vorarbeiter nicht mehr als in der Tarifgruppe 9 verdienen, übe seine jetzige Tätigkeit nicht unter außergewöhnlichem Energieaufwand oder unter Gefährdung seiner Gesundheit aus, sei also auch nicht in seinem jetzigen Beruf besonders betroffen und könne die höhere MdE schließlich nicht wegen einer späteren Minderung seiner Rente aus der Rentenversicherung behalten.

Der Kläger rügt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision eine Verletzung des § 30 Abs 2 und des § 62 Abs 1 BVG. Die bloße Abnahme des Minderverdienstes von 20 vH auf 10 vH stelle keine wesentliche Änderung dar, die die angefochtene Neufeststellung rechtfertige. Auch bei einer Änderung der "anatomischen" MdE, die nur in Stufen von 10 vH rechtserheblich sei, werde ein Beschädigter, bei dem ein höherer Betrag anerkannt sei, besser gestellt als ein anderer, bei dem es noch nicht zu einer solchen Feststellung gekommen sei. Wenn ein Minderverdienst um etwa 20 vH die MdE um 10 vH höher bewerten lasse und die Rechtsprechung eine wesentliche Änderung iS des § 62 Abs 1 BVG erst bei einer Veränderung der MdE um 10 vH annehme, sei eine Neufeststellung nicht wegen einer Minderung der Einkommenseinbuße um 10 vH, die einer MdE um 5 vH entspreche, berechtigt.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weiterhin wegen der anerkannten Schädigungsfolgen unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit über den 31. März 1975 hinaus Rente nach einer MdE um 50 vH zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er stützt sich im wesentlichen auf die Begründung des Berufungsurteils.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat mit Recht den Rentenherabsetzungsbescheid bestätigt.

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte wegen einer Einkommensverbesserung eine wesentliche Änderung gemäß § 62 Abs 1 BVG annehmen und den Grad der schädigungsbedingten MdE, von dem die Rentenhöhe abhängt (§ 31 Abs 1 und 2 BVG), um 10 vH niedriger festsetzen durfte. Die Verwaltung hat im Ergebnis zutreffend den Fortfall eines besonderen beruflichen Betroffenseins iS des § 30 Abs 1 Satz 2 BVG idF der Bekanntmachung vom 6. Juni 1956 (BGBl I 469) und iS des § 30 Abs 2 BVG in der seit dem Ersten Neuordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) geltenden Fassung festgestellt. Sie durfte entsprechend dem Ausmaß dieser wesentlichen Änderung (BSGE 19, 15, 16 = SozR Nr 22 zu § 62 BVG; BSGE 19, 77, 78 f = SozR Nr 23 zu § 62 BVG; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1974 - 9 RV 206/73 - mN; BSG SozR 3100 § 62 Nr 17) die Erhöhung der MdE um 10 vH wieder beseitigen. Der neue, nachträglich eingetretene Zustand ist mit den Verhältnissen zu vergleichen, die für die günstigere Feststellung im Urteil des SG vom 18. September 1956 "maßgebend", dh bestimmend waren (BSG aaO). Das SG hat damals die MdE nach § 30 Abs 1 Satz 2 BVG aF deshalb um 10 vH höher bewertet, weil es den Kläger als durch die Schädigungsfolgen in seinem früheren Beruf besonders betroffen ansah. Der rechtliche Beurteilungsmaßstab, den das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat sich trotz einer Neufassung des § 30 durch das Erste Neuordnungsgesetz nicht geändert (BSGE 15, 208, insbesondere 212 = SozR Nr 14 zu § 62 BVG; vgl auch BSG 29, 139, 141 = SozR Nr 37 zu § 30 BVG). Nach dem besonderen Tatbestand des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchstabe a BVG nF ist ein Beschädigter ua besonders beruflich betroffen, wenn er infolge der Schädigung weder in seinem früher ausgeübten Beruf noch in einem "sozial gleichwertigen" tätig sein kann. Obgleich die 1956 geltende Fassung des § 30 BVG eine solche Regelung noch nicht enthielt, hat das SG diesen Maßstab - entsprechend der späteren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSGE 10, 69, 71; 12, 212 f = SozR Nr 7 zu § 30 BVG; BSG, BVBl 1960, 51) - bereits angewandt. Die Ungleichwertigkeit der Tätigkeit eines Metallhilfsarbeiters im Verhältnis zum Spezialdreher hat das Gericht aus zwei Gründen angenommen: einmal wegen eines sozialen Abstiegs und zum anderen wegen einer wirtschaftlichen Schädigung um etwa 20 vH. Auch unabhängig von den Einkommensverhältnissen kann ein Beruf nach seiner gesellschaftlichen Bedeutung einem anderen gegenüber "sozial" ungleichwertig sein (vgl dazu Urteile des erkennenden Senats in SozR 3100 § 30 Nr 35 und vom 25. April 1978 - 9 RV 61/77 -). Weshalb dies das SG im einzelnen für die neue Tätigkeit im Verhältnis zur aufgegebenen angenommen hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dies kann auch dahingestellt bleiben; denn der Kläger ist nach den bekannten Tatsachen nicht weiterhin in diesem Sinn "sozial" besonders geschädigt und greift auch die nunmehr getroffene Entscheidung, daß durch seine jetzige Angestelltentätigkeit der soziale Abstieg vom Facharbeiter zum Hilfsarbeiter ausgeglichen sei, nicht an. Ob das SG jenen schädigungsbedingten Nachteil und den wirtschaftlichen Schaden allein je für sich oder ob es beide Gründe nur im Zusammenwirken als ausreichend bewertete, um ein besonderes berufliches Betroffensein feststellen zu können, lassen die Entscheidungsgründe ebenfalls nicht erkennen. Aber auch dies ist für die Beurteilung des jetzt angefochtenen Neufeststellungsbescheides nicht entscheidend. Denn auch die zweite Voraussetzung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht mehr gegeben.

Der Einkommensunterschied von 20 vH, von dem das SG ausgegangen ist, braucht für eine wesentliche Änderung iS des § 62 Abs 1 Satz 1 BVG nicht vollständig beseitigt zu sein. Das Ausmaß der hier gegebenen Einkommensänderung rechtfertigt nach § 62 Abs 1 BVG die angegriffene Entscheidung. Was in diesem Zusammenhang unter dem Begriff "wesentlich" zu verstehen ist, bestimmt sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift, in der er enthalten ist (BSGE 39, 296, 298 = SozR 5850 § 42 Nr 3). Ob eine "wesentliche Änderung" iS des § 62 Abs 1 Satz 1 BVG eingetreten ist, muß einerseits nach der Bedeutung der rechtlich maßgebenden Verhältnisse, die der letzten Feststellung zugrunde gelegen haben, hier nach einem besonderen beruflichen Betroffensein des Klägers, und andererseits nach der Rechtsfolge, einer "entsprechenden" Herabsetzung der schädigungsbedingten MdE um wenigstens 10 vH (§ 31 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 BVG) beurteilt werden. Eine "besondere" berufliche Schädigung, die das SG 1956 angenommen hat, muß sich naturgemäß deutlich vom Ausmaß der nach Anforderungen des allgemeinen Erwerbslebens bewerteten Beeinträchtigung abheben (BSGE 21, 263 f = SozR Nr 17 zu § 30 BVG; BSGE 29, 141 f; BSG SozR 3100 § 30 Nr 34). Eine solche außergewöhnliche Schädigung begründet nicht nur einen höheren Grund- und Ausgleichsrentenanspruch, sondern beeinflußt seit dem Zweiten Neuordnungsgesetz vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) außerdem die Bemessung eines Berufsschadensausgleichs (§ 30 Abs 3 und 4 BVG); dies deshalb, weil der entsprechende Anteil der Grundrente auf diese besondere Versorgungsleistung angerechnet wird (Abs 5; jetzt Abs 7 idF der Bekanntmachung vom 21. Juni 1975 - BGBl I 1365; BSG SozR 3100 § 30 Nr 24 mN). Das SG hat einen entsprechenden wirtschaftlichen Schaden aus einer Einkommensdifferenz von 20 vH geschlossen. Dieser Vomhundertsatz gilt nach der Rechtsprechung (BSGE 29, 143, 144 f - zu Buchstabe c; BSG SozR 3100 § 30 Nr 6, S 32; Nr 34, S 141) für den Regelfall als Mindestvoraussetzung. Ob und wo nun innerhalb der Spannweite von 20 % eine geringere Entgelteinbuße den Tatbestand der besonderen beruflichen Betroffenheit wieder entfallen läßt, braucht in diesem Rechtsstreit nicht generell entschieden zu werden. Jedenfalls ist bei einem Einkommensunterschied, der gegenüber der Ausgangslage bleibend auf beachtlich weniger als 10 vH gesunken ist, zumal bei stetig abnehmender Tendenz wie im Fall des Klägers (9,7 %, 8,4 %, 6,8 %, 5,9 %), die wirtschaftliche Voraussetzung für eine "besondere" berufliche Schädigung nicht mehr gegeben. Hier war die nachträgliche günstige Einkommensentwicklung nicht bloß vorübergehend, sondern ließ als dauernde, die sich zunehmend weiterhin verbesserte, klar erkennen, daß der Kläger in einem neuen Beruf eine wirtschaftlich annähernd gleiche Stellung erreicht hat, wie er sie ohne die Schädigung als Dreher bekleiden könnte; diese neue Position ist auch konsolidiert. Der verbliebene Schaden hebt sich nicht mehr als "besonderer" vom allgemeinen genügend ab, um eine Rentenerhöhung nach § 30 Abs 2 BVG zu rechtfertigen. Zwar bestand 1975 immer noch ein Unterschied von 9,7 vH. Dieser war jedoch, wie die weitere Einkommensentwicklung gezeigt hat, eine nachhaltig gestärkte Besserung der Einkommensverhältnisse.

Selbst wenn der Vergleichsberechnung, mit der die Revision begründet wird, zu folgen wäre, obwohl solche Schematisierungen bedenklich sind (BSG SozR 3100 § 30 Nr 34), wenn mithin eine Einkommensminderung um 10 vH einer MdE-Erhöhung um 5 vH entspräche, könnte das bei der gegebenen Sachlage gerade nicht den Klageanspruch begründen. Der Kläger ist im Vergleich mit einem Dreher nur noch um weniger als 10 vH wirtschaftlich geschädigt. Umgekehrt ausgedrückt: die Verbesserung seiner Lage beträgt mehr als 10 vH. Demgemäß wäre nach jener Gegenüberstellung die entsprechende MdE mit weniger als 5 vH zu bemessen. Eine Änderung der MdE ist aber nur dann "wesentlich" im Sinne des § 62 Abs 1 BVG, wenn sie mehr als 5 vH beträgt (Urteile des erkennenden Senats in SozR 3100 § 62 Nr 14 und vom 6. Dezember 1978 - 9 RV 64/77 -). Im umgekehrten Fall führt eine Besserung der beruflichen Verhältnisse, der - wie hier - eine MdE-Änderung von mehr als 5 vH entspricht, gerade zur Herabsetzung des MdE-Grades nach § 62 Abs 1 BVG.

Neuerdings wird in Verbindung mit § 45 Abs 2 Reichsknappschaftsgesetz wegen der allgemeinen Einkommensentwicklung ein Minderverdienst bereits dann als nicht mehr wirtschaftlich gleichwertig angesehen, wenn er weit weniger als 20 vH, nämlich etwa 12,5 vH beträgt (vgl dazu Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1978 - 9 RV 61/77 -). Dieser Gesichtspunkt kann jedoch für die hier zu treffende Entscheidung nicht erheblich sein. Er hat für die Frage nach einer "wesentlichen Änderung", wie sie im gegenwärtigen Fall umstritten ist, außer Betracht zu bleiben, weil hier vom Beurteilungsmaßstab des SG-Urteils von 1956 auszugehen ist. Für das SG war aber der Einkommensverlust von 20 und mehr Prozent der Grund für eine höhere Rentenberechtigung des Klägers. Ein abweichender Richtsatz könnte bei einem Beschädigten, bei dem bisher noch kein besonderer beruflicher Schaden anerkannt ist, zu berücksichtigen sein. Doch wäre selbst dann bei einem Einkommensunterschied mit einer zwischen 9,7 vH und 5,9 vH abnehmenden Tendenz die MdE nicht um wenigstens 10 vH höher zu bewerten. Im Vergleich damit ist bei gleichen Einkommensverhältnissen ein Fortfall des besonderen beruflichen Betroffenseins festzustellen und die entsprechende Herabsetzung der schädigungsbedingten MdE gerechtfertigt.

Ob in gleicher Weise nach § 62 Abs 1 Satz 1 BVG eine niedrigere MdE festzusetzen ist, falls ein abgrenzbarer Anteil der gesundheitlichen Schädigungsfolgen, der mit einer Teil-MdE um 10 vH bewertet worden war, lediglich bis auf einen geringfügigen Rest unvollständig abgeklungen ist, oder ob er nicht restlos verschwunden sein muß, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

Aus den vorstehenden Gründen ist die Revision nicht erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653398

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