Entscheidungsstichwort (Thema)

Alhi-Anspruch beim Wechsel der Fachrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenn während des Hochschulstudiums die Fachrichtung gewechselt wird, bleibt für den Beginn der Ausbildung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG und den Anspruch auf Alhi der Beginn des Studiums in der ersten Fachrichtung maßgebend, sofern sich die verschiedenen Studiengänge aneinander anschließen.

 

Orientierungssatz

Beginn der Ausbildung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c Halbs 1 AFG - einheitliche Ausbildung:

Eine einheitliche, zusammenhängende Hochschulausbildung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c Halbs 1 AFG liegt nicht vor, wenn im Anschluß an eine erste Hochschulausbildung, die zu einem Arbeitsmarktberuf geführt hat, eine weitere Hochschulausbildung absolviert wird. Der Beginn der Ausbildung iS dieser Bestimmung ist in diesen Fällen der Beginn der Ausbildung zu dem zweiten Beruf (vgl BSG 1979-12-11 7 RAr 3/79 = SozR 4100 § 134 Nr 18).

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei einer Hochschulausbildung Studiengänge verschiedener Fachrichtung aufeinander folgen, von denen das Studium in der ersten Fachrichtung bereits zu einem vollwertigen Arbeitsmarktberuf geführt hat. Unerheblich ist insoweit, ob das Studium in der weiteren Fachrichtung von Anfang an angestrebt war.

 

Normenkette

AFG § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Hs. 1 Fassung: 1975-12-18, Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Buchst. c Hs. 1 Fassung: 1975-12-18

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 26.08.1980; Aktenzeichen L 14 Ar 83/79)

SG Berlin (Entscheidung vom 06.08.1979; Aktenzeichen S 66 Ar 418/78)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1944 geborene Kläger, der von Oktober 1967 bis März 1969 als Versicherungskaufmann beschäftigt war, studierte von April 1969 bis Februar 1972 an der Hochschule für Wirtschaft in B und schloß die Ausbildung mit der "staatlichen Prüfung für Betriebswirte" ab. Von August bis Dezember 1972 studierte er im Rahmen des Fortbildungsprogramms der C-D-Gesellschaft in Oklahoma City/USA und belegte dort als sog Special Student Vorlesungen in den Fächern Marketing, Accounting, Cost-accounting, Economics und Englisch. Von April 1973 bis Ende Juni 1976 studierte er sodann an der Freien Universität B Volkswirtschaft. Diese Ausbildung schloß er mit dem Grad eines Diplom-Volkswirts ab.

Am 24. August 1976 beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi. Mit Bescheid vom 16. September 1977 lehnte die Beklagte den Antrag ab; der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1978).

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 6. August 1979; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 26. August 1980). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe zwar die Voraussetzungen des § 134 Abs 1 Nrn 1 bis 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllt; jedoch sei die Anwartschaftsvoraussetzung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG in der vom 1. Januar 1976 bis 31. Juli 1979 geltenden Fassung nicht gegeben, weil der Kläger vor dem Beginn der Ausbildung nicht wenigstens 26 Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden habe. Sehe man als Ausbildung das Studium in B von April 1973 bis Juni 1976 an, so mangele es an einer Beschäftigung im Jahre davor, lege man dagegen die Ausbildung in B von April 1969 bis Februar 1972 zugrunde, so wäre der Antrag nicht fristgerecht gestellt. Die beiden Studiengänge - einschließlich des Studiums in den USA - ließen sich auch nicht als Einheit ansehen; denn der erste Ausbildungsgang habe bereits zu einem vollwertigen Arbeitsmarktberuf - dem eines graduierten Betriebswirts - geführt (so auch BSG SozR 4100 § 134 Nrn 9 und 18). Der Kläger stütze daher seinen Anspruch auch nicht auf den ersten, sondern auf den zweiten Halbsatz des § 134 Abs 1 Nr 4c AFG, wonach eine Ausbildung nicht als abgeschlossen gelte, wenn im Anschluß daran eine weitere Ausbildung ua an einer Hochschule angestrebt werde oder für den angestrebten Beruf eine noch zu leistende zusätzliche Ausbildung oder praktische Tätigkeit vorgeschrieben sei. Auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung, die den Bezug von Alhi zwischen zwei für sich unvollständigen Ausbildungsabschnitten auszuschließen bezweckten, seien nicht erfüllt; denn die beiden Ausbildungen des Klägers stünden nach der gebotenen objektiven Betrachtung nicht in dem geforderten Verhältnis zueinander. Objektiv sei seine Ausbildung iS des 2. Halbsatzes der angegebenen Bestimmung schon endgültig abgeschlossen gewesen, als er die staatliche Prüfung für Betriebswirte bestanden habe. Nur bei einer objektiven Betrachtungsweise werde vermieden, daß der Anspruch auf Alhi von einer Absichtserklärung des Arbeitslosen abhänge; Manipulationen könnten dann weitgehend ausgeschaltet werden. Deshalb sei es unerheblich, daß der Kläger bereits 1969 die Absicht gehabt habe, Diplom-Volkswirt zu werden, und daß dieses Berufsziel höherwertig sei als der Abschluß an der Hochschule für Wirtschaft. Würden Ausbildungsgänge wie die vom Kläger durchlaufenen als - einheitliche - Ausbildung iS des zweiten Halbsatzes angesehen, wäre allgemein die zeitliche Verbindung zwischen der Beschäftigung und Arbeitslosmeldung zu sehr gelockert.

Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG und macht geltend, Sinn und Zweck der Vorschrift böten keinen Anhalt für die vom LSG angenommene Einschränkung; vielmehr habe es der bildungspolitischen Absicht des Gesetzgebers entsprochen, früheren Arbeitnehmern bei entsprechender Begabung den Aufstieg in einen akademischen Beruf zu ermöglichen; dies decke sich auch mit den Aufgaben der Arbeitsverwaltung, den Arbeitsmarkt mit hochwertigen Fachkräften zu versorgen. Dem würde es entgegenstehen, wenn ohne Rücksicht auf das im Einzelfall angestrebte Berufsziel - aus objektiver Sicht - eine Ausbildung iS von § 134 AFG bereits mit der Erlangung der ersten Berufsqualifikation - als graduierter Betriebswirt - als abgeschlossen behandelt werde. Das LSG habe insoweit übersehen, daß im zweiten Halbsatz des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG darauf abgestellt sei, ob eine weitere Ausbildung "angestrebt" worden sei. Deshalb müsse beachtet werden, daß er von Anfang an das Ziel verfolgt habe, über die Ausbildung zum Betriebswirt ein vollwertiges akademisches Studium zu durchlaufen, um Studienrat zu werden. Dieses Ziel hätte er als graduierter Betriebswirt nicht erreichen können; vielmehr habe ihm erst die Ausbildung zum Betriebswirt den Zugang zur Universität eröffnet, so daß beide Ausbildungen als einheitliche Ausbildung anzusehen seien. Dem stehe das zwischenzeitliche Studium an der Oklahoma-City-Universität nicht entgegen; denn auch diese Ausbildung, die der Vermittlung von Auslandserfahrungen gedient habe, bilde mit den weiteren Ausbildungen eine bildungspolitische Einheit.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts

vom 6. August 1979 aufzuheben, ebenso die vorangegangenen

Verwaltungsakte, und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab

24. August 1976 Arbeitslosenhilfe zu gewähren,

hilfsweise,

die Sache an das Landessozialgericht Berlin

zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Dezember 1979 (SozR 4100 § 134 Nr 18) entgegengetreten. Das LSG habe zutreffend entschieden, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG nicht erfülle, weil seine Ausbildung nach dem Studium an der Hochschule für Wirtschaft mit der staatlichen Prüfung zum Betriebswirt im Februar 1972 abgeschlossen gewesen sei. Der Kläger habe somit keinen Anspruch auf Alhi.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alhi.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 134 Abs 1 des AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113), das am 1. Januar 1976 in Kraft getreten ist (Art 5 § 1 HStruktG-AFG). Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat der Kläger zwar die Voraussetzungen des § 134 Abs 1 Nrn 1 bis 3 AFG erfüllt; denn er war arbeitslos, stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, hatte sich auch rechtzeitig arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt (Nr 1); er hatte ferner keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld -Alg- (Nr 2) und war auch bedürftig (Nr 3). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Ein Anspruch des Klägers scheitert jedoch daran, daß er keine der für den Anspruch auf Alhi weiter erforderlichen Anwartschaftsvoraussetzungen des § 134 Abs 1 Nr 4 AFG erfüllt. Der Kläger hat innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung weder Alg bezogen noch mindestens 10 Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden, wie es § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst a und b AFG verlangen. Auch die Voraussetzungen des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG sind, wie das LSG zutreffend entschieden hat, nicht erfüllt.

Danach hat Anspruch auf Alhi, wer im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, mindestens 26 Wochen oder 6 Monate oder ein Semester im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine allgemeinbildende oder berufliche Schule oder eine Hochschule besucht und diese Ausbildung abgeschlossen oder nicht nur vorübergehend aufgegeben hat und innerhalb des letzten Jahres vor der Ausbildung mindestens 26 Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden hat (1. Halbsatz); eine Ausbildung gilt nicht als abgeschlossen, wenn im Anschluß daran eine weitere Ausbildung an einer allgemeinbildenden oder beruflichen Schule oder einer Hochschule angestrebt wird oder für den angestrebten Beruf eine noch zu leistende zusätzliche Ausbildung oder praktische Tätigkeit vorgeschrieben ist (2. Halbsatz der vorgenannten Bestimmung). Der Kläger hat, wie das LSG unangegriffen festgestellt hat, von April 1973 bis Juni 1976 an der Freien Universität B studiert und hat damit innerhalb des Jahres vor der Arbeitslosmeldung am 24. August 1976 mindestens ein Semester studiert. Der Kläger hat diese Hochschulausbildung auch mit der für den Studiengang vorgesehenen Prüfung zum Diplom-Volkswirt erfolgreich abgeschlossen (vgl BSG SozR 4100 § 134 Nr 18 mwN). Der Kläger hat jedoch nicht innerhalb des letzten Jahres vor Beginn dieser Ausbildung mindestens 26 Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden.

Beginn der Ausbildung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c Halbs 1 AFG ist hier die Aufnahme des Studiums der Volkswirtschaft am 1. April 1973, nicht bereits der Beginn des früheren Studiums der Betriebswirtschaft am 1. April 1969. Die frühere Ausbildung hat nämlich nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG bereits zu einem vollwertigen Arbeitsmarktberuf geführt und kann deshalb nicht mit der darauffolgenden weiteren Ausbildung als einheitliche Ausbildung angesehen werden, die es erlaubte, auf die der ersten Ausbildung vorangegangene Beschäftigung zurückzugreifen.

Der erkennende Senat hat bereits allgemein zu § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG entschieden, daß dann, wenn die vorangegangene Ausbildungsmaßnahme zu einem vollwertigen Arbeitsmarktberuf geführt hat, diese mit der darauffolgenden Ausbildungsmaßnahme keine einheitliche Ausbildung bildet. Der Beginn der Ausbildung iS des ersten Halbsatzes dieser Bestimmung ist in diesen Fällen der Beginn der Ausbildung zu dem zweiten Beruf (vgl BSG SozR 4100 § 134 Nr 18).

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei einer Hochschulausbildung Studiengänge verschiedener Fachrichtung aufeinander folgen, von denen das Studium in der ersten Fachrichtung bereits zu einem vollwertigen Arbeitsmarktberuf geführt hat. Unerheblich ist insoweit, ob das Studium in der weiteren Fachrichtung, wie der Kläger geltend macht, von Anfang an angestrebt war. Zwar bezeichnet § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c Halbs 2 AFG als maßgeblich die "angestrebte weitere (Hoch-)Schulausbildung" (1. Teilsatz) bzw den "angestrebten Beruf" (2. Teilsatz). Daraus kann aber nicht entnommen werden, daß für die Ausfüllung dieses Merkmals die subjektive Auffassung des Arbeitslosen entscheidend wäre. Der Senat hat bereits zum 2. Teilsatz des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c Halbs 2 AFG entschieden, daß es für die Frage, wann ein Abschluß der Berufsausbildung vorliege, auch zur Vermeidung der Gefahr unzulässiger Manipulation, auf objektive Gesichtspunkte ankomme; sonst würde der Anspruch auf Alhi lediglich von den Absichtserklärungen des Arbeitslosen abhängig gemacht, welches Berufsziel er mit seiner bisherigen Berufsausbildung angestrebt hat. Deshalb ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, ob mit einem erfolgreich abgeschlossenen (Hoch-)Schulbesuch die Ausbildung für den damit "angestrebten" Beruf abgeschlossen ist oder ob hierfür - ebenfalls nach objektiven Gesichtspunkten - noch eine zusätzliche Ausbildung oder praktische Tätigkeit vorgeschrieben ist (vgl BSGE 46, 264 = SozR 4100 § 134 Nr 9; vgl auch Urteil vom 22. März 1979 - 7 RAr 51/77 -). In gleicher Weise muß aber auch in Fällen des 1. Teilsatzes des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c Halbs 2 AFG nach objektiven Kriterien beurteilt werden, ob die erste (Hoch-)Schulausbildung für sich zu einem beruflichen Abschluß führt, der für die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufstätigkeit ausreicht, oder ob für einen endgültigen Berufsausbildungsabschluß noch eine weitere (Hoch-)Schulausbildung erforderlich ist.

Die vorgenannten Kriterien müssen aber auch maßgebend für die Frage sein, was als "Ausbildung" bzw "Beginn der Ausbildung" iS des § 134 bs 1 Nr 4 Buchst c Halbs 1 AFG anzusehen ist. Zwar zielt der Halbsatz 2 des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG unmittelbar nur darauf ab, die Gewährung von Alhi zwischen zwei für sich unvollständigen Ausbildungsabschnitten auszuschließen, während es bei der Bestimmung des Beginns der Ausbildung iS des Halbsatzes 1 dieser Bestimmung um die Frage geht, ob eine frühere Ausbildung, der 26 Wochen entlohnte Beschäftigung vorangegangen sind, die Anwartschaft auf Alhi für die Zeit nach Abschluß - oder Aufgabe - der weiteren Ausbildung erhält (vgl BSG SozR 4100 § 134 Nrn 9, 22). Doch ist das praktische Bedürfnis, nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, ob eine oder mehrere Ausbildungen vorliegen, das gleiche (BSG aaO).

Allerdings hat der Senat zum Halbsatz 1 wie zum 1. Satzteil des Halbsatzes 2 des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG entschieden, daß mehrere Ausbildungsgänge an Hochschulen zu einer Ausbildung zusammenzuziehen und als einheitliche Ausbildung zu behandeln seien, wenn sie sich nur aneinander anschlössen und wenn die weitere Ausbildung im Anschluß an die vorhergehende "angestrebt" worden sei (BSG SozR 4100 § 134 Nr 22). Im Gegensatz zu jenem Fall, der einen Wechsel der Fachrichtung im Hochschulstudium betrifft, hat jedoch im vorliegenden Falle kein Wechsel der Fachrichtung stattgefunden; vielmehr hat der Kläger nach Abschluß seines ersten Studiums ein neues, zweites Studium aufgenommen. Da er mit dem ersten Studium einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf erreicht hatte, ist es gerechtfertigt, ihm nur für diesen Abschluß die Anwartschaft auf Alhi zu erhalten. Der Senat hat bereits auf die Entstehungsgeschichte des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG hingewiesen und ausgeführt, daß die erstmals durch das HStruktG-AFG eingeführte Beschränkung der Alhi auf solche Hochschulabsolventen, die vor Beginn der Ausbildung mindestens 26 Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden haben, einen zeitnahen Bezug zwischen entlohnter Beschäftigung, Ausbildung und Arbeitslosigkeit fordert; dieser rechtfertigt aber eine Beschränkung des Schutzes der Alhi auf die Fälle der Arbeitslosigkeit nach Abschluß der Ausbildung zu einem ersten Arbeitsmarktberuf (BSG SozR 4100 § 134 Nr 18).

Diese Beschränkung entspricht schließlich der weiteren durch das HStruktG-AFG eingeführten Beschränkung, daß Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung erst wieder gefördert werden, wenn der Betroffene nach der vorangegangenen Maßnahme angemessene Zeit beruflich tätig gewesen ist (§ 42 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 2 AFG).

Liegt eine einheitliche, zusammenhängende Hochschulausbildung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c Halbs 1 AFG nicht vor, wenn im Anschluß an eine erste Hochschulausbildung, die zu einem Arbeitsmarktberuf geführt hat, eine weitere Hochschulausbildung absolviert wird, so hat das LSG zutreffend darauf abgestellt, ob der Kläger durch die Ausbildung an der Hochschule in B mit der Prüfung zu einem graduierten Betriebswirt einen Arbeitsmarktberuf erworben hat. Da dies nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zutrifft, ist das Jahr vor dem weiteren Studium der Volkswirtschaft, das der Kläger am 1. April 1973 begonnen hat, maßgebend. Da der Kläger in diesem Jahr nicht in entlohnter Beschäftigung gestanden hat, sind die Voraussetzungen des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG nicht erfüllt, ohne daß es darauf ankommt, ob das zwischenzeitliche Studium in den USA die beiden Hochschulausbildungen in Deutschland unterbrochen hat.

Die Revision des Klägers kann daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656970

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