Leitsatz (amtlich)
Beginn der Ausbildung iS AFG § 134 Abs 1 S 2 Nr 4 Buchst c Halbs 1 ist regelmäßig der Beginn der (Hoch-) Schulausbildung, die der Arbeitslose aufgegeben oder abgeschlossen hat. Beim Durchlaufen eines einheitlichen Ausbildungsganges mit mehreren anschließenden Ausbildungsabschnitten ist jedoch der Beginn des ersten Abschnittes der Beginn der Ausbildung; ein einheitlicher Ausbildungsgang liegt nicht vor, wenn eine vorangegangene Ausbildungsmaßnahme zu einem vollwertigen Arbeitsmarktberuf geführt hat.
Normenkette
AFG § 134 Abs 1 S 2 Nr 4 Buchst c Halbs 1 Fassung: 1975-12-18; AFG § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c Halbs 1 Fassung: 1975-12-18
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 28.11.1978; Aktenzeichen L 7 Ar 242/77) |
SG Lüneburg (Entscheidung vom 16.08.1977; Aktenzeichen S 13 Ar 26/77) |
Fundstellen
Haufe-Index 1653860 |
BSGE, 193 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen