Leitsatz (amtlich)

Beginn der Ausbildung iS AFG § 134 Abs 1 S 2 Nr 4 Buchst c Halbs 1 ist regelmäßig der Beginn der (Hoch-) Schulausbildung, die der Arbeitslose aufgegeben oder abgeschlossen hat. Beim Durchlaufen eines einheitlichen Ausbildungsganges mit mehreren anschließenden Ausbildungsabschnitten ist jedoch der Beginn des ersten Abschnittes der Beginn der Ausbildung; ein einheitlicher Ausbildungsgang liegt nicht vor, wenn eine vorangegangene Ausbildungsmaßnahme zu einem vollwertigen Arbeitsmarktberuf geführt hat.

 

Normenkette

AFG § 134 Abs 1 S 2 Nr 4 Buchst c Halbs 1 Fassung: 1975-12-18; AFG § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c Halbs 1 Fassung: 1975-12-18

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 28.11.1978; Aktenzeichen L 7 Ar 242/77)

SG Lüneburg (Entscheidung vom 16.08.1977; Aktenzeichen S 13 Ar 26/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1653860

BSGE, 193

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