Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung des Kindergeldes ohne schriftlichen Bescheid. Anzeige nach § 17 Abs 3 BKGG. Kindergeldanspruch bei Besuch einer türkischen Gendarmerie-Unteroffiziersvorbereitungsschule. Bruttobezüge aus dem Ausbildungsverhältnis

 

Orientierungssatz

1. Zu den Voraussetzungen für die Entziehung des Kindergeldes ohne schriftlichen Bescheid (§ 25 Abs 2 Nr 2 BKGG).

2. Der Anzeige nach § 17 Abs 3 BKGG kommt eine ähnliche materiell-rechtliche Wirkung wie dem Kindergeldantrag zu. Denn aus der Regelung des § 17 Abs 3 BKGG folgt, daß das Gesetz für die weitere Bewilligung des Kindergeldes aufgrund der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 BKGG eine besondere Willensäußerung des Berechtigten verlangt, auf die die Vorschriften des Kindergeldantrages entsprechend anwendbar sind.

3. Der Besuch einer türkischen Vorbereitungsschule für den Beruf eines Gendarmerie-Unteroffiziers ist Berufsausbildung iS von § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG.

4. Ob ein Kind, das eine türkische Berufsausbildung erhält, aufgrund seiner Ausbildungsvergütung nicht zu berücksichtigen ist, beurteilt sich, mangels entgegenstehender anderer Regelungen, nach § 2 Abs 2 S 2 BKGG.

5. Der Begriff der Bruttobezüge aus dem Ausbildungsverhältnis in § 2 Abs 2 S 2 BKGG ist sinnentsprechend mit dem Begriff des Arbeitsentgeltes iS des § 14 Abs 1 SGB 4 gleichzusetzen (vgl BSG vom 24.9.1986 - 10 RKg 9/85 = SozR 5870 § 2 Nr 47).

6. Bei der Berechnung des Wertes der Leistungen des türkischen Staates sind die Rechtsvorschriften und Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Eine andere Beurteilung widerspräche dem Wortlaut und Sinn des Art 33 Abs 1 SozSichAbk TUR.

7. Die Höhe der gewährten Sachbezüge im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen der gemäß § 17 Abs 1 SGB 4 für das jeweilige Kalenderjahr ergangenen Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung - SachBezV -).

 

Normenkette

BKGG § 2 Abs 2 S 1 Nr 1; BKGG § 2 Abs 2 S 2; SozSichAbk TUR Art 33 Abs 1; SachBezV 1978 § 1, 1983; BKGG § 17 Abs 3, § 25 Abs 2 Nr 2; SGB 4 § 14 Abs 1; SGB 4 § 17 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 18.11.1986; Aktenzeichen L 13 Kg 50/85)

SG Münster (Entscheidung vom 17.10.1985; Aktenzeichen S 5 Ar 31/84)

 

Tatbestand

Streitig ist ein Kindergeldanspruch des Klägers für seinen in der Türkei lebenden Sohn Turan für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis zum 31. August 1983.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger; er war während des streitigen Zeitraumes bei der G.                         AG beschäftigt. Bis September 1980 hatte er antragsgemäß Kindergeld unter Berücksichtigung Turans (geb. am 25. August 1962) erhalten. Nach einer bei der Beklagten am 30. September 1980 eingegangenen Bescheinigung war Turan seit dem 18. September 1978 Schüler der Klasse 2 der Gendarmerie-Unteroffiziersvorbereitungsschule in Ankara, die er im August 1983 beendete. Ausweislich einer vom Kläger vorgelegten Schulbescheinigung vom 30. Mai 1981 erhielt Turan als Schüler der Vorbereitungsschule für Gendarmerie ein monatliches Taschengeld neben Unterkunft und Verpflegung.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1984 entzog die Beklagte dem Kläger das Kindergeld für Turan mit Ablauf des Monates September 1980 gemäß § 22 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) mit der Begründung, eine Berufsausbildung im Sinne des BKGG sei zu verneinen, weil die Leistungen des türkischen Staates den Unterhalt Turans sicherstellten.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die - vom SG zugelassene - Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt: Obwohl Turan aufgrund des Erreichens des 18. Lebensjahres beim Kindergeld nicht mehr habe berücksichtigt werden können, liege eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gemäß des hier anzuwendenden § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) nicht vor, weil ein anderer Anspruchsgrund - eine Berufsausbildung iS des § 2 Abs 2 Nr 1 BKGG - gegeben sei. Turan habe eine Ausbildung für den angestrebten Beruf des Gendarmerie-Unteroffiziers erhalten. Mit dem Schulbesuch, der Voraussetzung für diesen Beruf sei, habe er sich auf die Tätigkeit als Berufsunteroffizier mittels Prüfungen, theoretischem und praktischem Unterricht vorbereitet und nicht seine Wehrpflicht erfüllt. Er habe sich nicht in einer Maßnahme der beruflichen Fort-, Weiterbildung oder Umschulung, sondern in der Vorbereitungsphase der Berufsaufnahme befunden. Auch würden die Schüler der Berufs-Unteroffiziersvorbereitungsschule nicht zu militärischen Einsätzen herangezogen. Die Schüler seien - mit Ausnahme eines 1 1/2-monatigen Urlaubs - durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen gewesen; sie hätten in den Kasernen gewohnt, das Ausbildungsgelände nur für einige Freizeitstunden und an höheren Feiertagen verlassen dürfen. Ob die Rechtsprechung, die vor Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes (HStruktG) vom 18. Dezember 1975 davon ausgegangen sei, eine Berufsausbildung im Sinne des BKGG liege nicht vor, wenn sich der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen einer den Lebensunterhalt sicherstellenden Erwerbstätigkeit vollziehe, Anwendung finde, könne im Ergebnis dahinstehen, da § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG nunmehr ausdrücklich bestimme, daß eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis nur bei wenigstens DM 750,-- brutto monatlich dem Kindergeldanspruch entgegenstehe. Die Berechnung der Höhe der Ausbildungsvergütung richte sich nach den Bestimmungen der gemäß § 17 Abs 1 des 4. Buchs des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) ergangenen Arbeitsentgelt-Verordnung und der für das jeweilige Kalenderjahr ergangenen Sachbezugsverordnung. Der Wert der Zuwendungen des türkischen Staates unter Zugrundelegung der Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland und bei Berücksichtigung des Devisenmittelkurses belaufe sich auf weniger als DM 750,-- brutto im Monat. Gehe man von der durchgängigen Zahlung des Taschengeldes von 1000 türkischen Lira (TL) aus, so ergebe sich nach dem höchsten Mittelkurswert ein Betrag von höchstens DM 22,12. Die Naturalleistungen seien nach der einschlägigen Sachbezugsverordnung für 1983 mit DM 475,-- zu bewerten. Für Bekleidung und Sozialversicherung sei nach § 3 der Sachbezugsverordnung die Dienstbekleidung mit monatlich DM 40,-- zu berücksichtigen und der Wert der vom türkischen Staat gewährten sozialen Sicherung in Höhe der im Inland maßgeblichen Beitragssätze mit insgesamt DM 188,-- anzusetzen. Selbst unter Einsatz dieser - überhöhten - Werte sei im Kalenderjahr 1983 lediglich von einem Wert von insgesamt DM 725,12 auszugehen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG und des Art 33 des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei. Art 33 des Abkommens enthalte lediglich eine Aufenthaltsfiktion für die Kinder. Der Anspruch auf Kindergeld bestimme sich hingegen nach den Vorschriften des BKGG. Ob eine Ausbildung zum Unteroffiziersanwärter eine Berufsausbildung iS des Kindergeldrechts darstelle, sei anhand der Verhältnisse im Inland zu ermitteln, wobei eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung schon aufgrund der zu zahlenden Dienstbezüge ausscheide. Auch nach der Rechtsprechung zu der Rechtslage vor dem 1. Januar 1976 liege eine Berufsausbildung nicht vor, weil das Kind aufgrund der gewährten Dienstbezüge in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Der geltend gemachte Kindergeldanspruch bestände auch bei Zugrundelegung türkischer Verhältnisse nicht. Eine Beurteilung der Turan gewährten Leistungen gemäß § 17 Abs 1 SGB 4 sowie der jeweiligen Sachbezugsverordnung käme dann nicht in Frage, weil die Sachbezugsverordnung an dem Einkommens- und Preisniveau der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet sei. Dies gelte ebenso für die in § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG genannte Einkommensgrenze von DM 750,--. Die unterschiedlichen Lebensumstände müßten Berücksichtigung finden. Es habe auch keiner Aufhebung der Kindergeldbewilligung nach § 48 SGB 10 bedurft, obgleich diese mit dem Bescheid vom 31. Oktober 1980 gemäß § 22 BKGG aufgehoben worden sei. Denn § 17 Abs 3 BKGG erlaube die Schlußfolgerung, daß die Gewährung des Kindergeldes kraft spezialgesetzlicher Bestimmung auf die Zeit bis zur Vollendung des 16. - bzw vor dem 1. Januar 1982 des 18. - Lebensjahres befristet sei. Mit Erreichen der Altersgrenze entfalle der Leistungszweck, die Zahlung des Kindergeldes könne ohne gesonderten schriftlichen Bescheid nach § 25 Abs 2 Nr 2 BKGG eingestellt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. November 1986 und des Sozialgerichts Münster vom 17. Oktober 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und deshalb aufzuheben sind. Die Leistungspflicht der Beklagten ist für den im Streit stehenden Zeitraum von Oktober 1980 bis August 1983 zu bejahen.

Zwar hat die Beklagte dem Kläger das Kindergeld für Turan mit förmlichem Bescheid vom 31. Oktober 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1984 unter Hinweis auf § 22 BKGG aF entzogen. Jedoch bedurfte es weder solcher Bescheide noch ist deren Rechtmäßigkeit nach § 48 SGB 10 zu beurteilen, da die Voraussetzungen der kindergeldrechtlichen Sondervorschrift des § 25 Abs 2 Nr 2 BKGG gegeben sind.

Auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die streitige Zeit tatsächlich zu verneinen wären, könnte die Beklagte einen förmlichen Entziehungsbescheid nicht mehr auf § 22 BKGG aF stützen. Denn mit Wirkung vom 1. Januar 1981 (Art II § 40 Abs 1 1. Halbs SGB 10 - BGBl 1980 I, 1469) ist diese Vorschrift gestrichen (Art II § 24 Nr 1). Deshalb ist dem LSG zuzugeben, daß die Rechtmäßigkeit der Bescheide gemäß Art II §§ 37, 40 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGB 10 grundsätzlich nach den Bestimmungen des SGB 10 zu überprüfen gewesen wären, weil die letzte, für den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes maßgebliche Verwaltungsentscheidung, der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1984, nach Inkrafttreten der beiden ersten Kapitel des SGB 10 ergangen und demzufolge das Verwaltungsverfahren erst nach dem 31. Dezember 1980 beendet worden ist (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr 40; SozR 1300 § 48 Nr 2). Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB 10 ist die Kindergeldbewilligung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei ihrem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Auch bei einem Wegfall kraft Gesetzes wird die Bewilligung nicht ohne weiteres gegenstandslos, sondern muß aufgehoben werden. Allerdings gilt dies nur, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist (vgl BSG SozR 5850 § 4 Nr 8; Bley ua, Gesamtkommentar, Sozialgesetzbuch, Sozialversicherung, Band 2, Verfahrensrecht, Stand: Juli 1986, SGB 10 § 48 Anm 4), wie in der hier anzuwendenden Sondervorschrift des § 25 Abs 2 Nr 2 BKGG. Zwar wird in § 25 Abs 1 BKGG bei der Entziehung des Kindergeldes ein schriftlicher Bescheid vorgeschrieben, jedoch in den in § 25 Abs 2 BKGG genannten Fällen und nur dann kann von der Erteilung eines Bescheides abgesehen werden; die Leistung kann formlos wirksam entzogen werden (BSG SozR 5870 § 25 Nr 1; BSG, InfAuslR 1981, 197; vgl auch zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil des erkennenden Senats vom 23. Februar 1988 - 10 RKg 7/87 -). Die in § 25 Abs 2 Nr 2 BKGG genannten Voraussetzungen sind erfüllt, da Turan sein 18. Lebensjahr nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des LSG im August 1980 vollendete, ohne daß der Kläger die erforderliche Anzeige nach § 17 Abs 3 BKGG erstattete. Bis zu diesem Zeitpunkt war für Turan gemäß der bis zum 1. Januar 1982 gültig gewesenen Fassung des BKGG Kindergeld schon deshalb bewilligt worden, weil er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Bewilligung des Kindergeldes wurde durch das Erreichen des 18. Lebensjahres gegenstandslos, ohne daß es eines Bescheides bedurfte. Denn § 25 Abs 2 Nr 2 BKGG will nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck dem Umstand Rechnung tragen, daß die Befristung des materiellen Anspruchs zur Erleichterung der Massenverwaltung eines Entziehungsbescheides nicht bedarf (vgl Wickenhagen-Krebs, BKGG, Kommentar, Stand: Juli 1986, § 25 Anm 11; Bley ua, aaO, SGB 10 § 32 Anm 14, SGB 10 § 48 Anm 4). Obwohl der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des SGB 10 Änderungen sowohl in § 25 Abs 1 BKGG vornahm, als auch in § 20 Abs 5 BKGG iVm § 44 Abs 1 SGB 10 den kindergeldrechtlichen Besonderheiten Rechnung trug, beließ er es jedoch bei der Fassung des § 25 Abs 2 BKGG. Diese Sondervorschrift des Kindergeldrechts ordnet damit bei bestimmten Voraussetzungen nicht nur den Wegfall des Anspruchs, sondern darüber hinaus auch an, daß von einem Entziehungsbescheid abgesehen werden kann, allerdings nur in zwei eng begrenzten Fällen. Dabei handelt es sich um eine verfahrenstechnische Ausnahmevorschrift (vgl BSG, FEVS 22 - 1974 -, 475, 479). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß dem Berechtigten aufgrund von der Beklagten gegebener Informationen sowohl die Tatsache der Vollendung des 18. Lebensjahres als auch deren Auswirkung auf den Kindergeldanspruch bewußt ist. Mit der am 30. September 1980 bei der Beklagten eingegangenen Schulbescheinigung hat der Kläger die nach § 17 Abs 3 BKGG (idF des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. November 1978, BGBl I, 1757) erforderliche Anzeige beigebracht. Dieser Anzeige kommt eine ähnliche materiell-rechtliche Wirkung wie dem Kindergeldantrag zu. Denn aus der Regelung des § 17 Abs 3 BKGG folgt, daß das Gesetz für die weitere Bewilligung des Kindergeldes aufgrund der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 BKGG eine besondere Willensäußerung des Berechtigten verlangt, auf die die Vorschriften des Kindergeldantrages entsprechend anwendbar sind. Die Beklagte mußte nunmehr überprüfen, ob ein neuer Anspruchsgrund - die Berufsausbildung Turans - vorlag. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides stellt sich daher als die Ablehnung der Bewilligung des Kindergeldes für einen weiteren Zeitraum dar, der auf einem anderen Anspruchsgrund beruht.

Dem Kläger war für seinen in der Türkei lebenden Sohn Turan in der fraglichen Zeit im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs 5 Satz 1 BKGG kein Kindergeld zu gewähren. Danach werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nicht berücksichtigt. Ausnahmen hiervon gelten nur, soweit dies durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft oder durch zwischenstaatliche Abkommen bestimmt ist. Der grundsätzlich in Betracht kommende Art 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (EWG-VO Nr. 1408/71) ist nicht anwendbar, da die Türkei kein Vollmitglied der EG ist (vgl Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963, BGBl II, 1964, 510 und 1959 und Zusatzprotokoll für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970, BGBl II 1972, 387 und BGBl II 1973, 113). Auch aus dem Beschluß Nr 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl EG 1983 - April-Mai -, Ausgabe C, Nr. 110/59) ist nichts anderes herzuleiten. Es kann dahinstehen, ob dieser Beschluß überhaupt unmittelbar anwendbar ist (vgl BSG SozR 6100 Allg Nr 1), denn weder vom sachlichen noch vom persönlichen Geltungsbereich (vgl Art 2, 5, 18 und 19) her ist er einschlägig. Das hier anzuwendende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl II 1965, 1170) idF des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl II 1975, 374) sieht eine Ausnahme vom Territorialitätsgrundsatz des § 2 Abs 5 Satz 1 BKGG vor. Der Kläger gehört nach den Feststellungen des LSG zu den Beschäftigten iS des Art 33 Abs 1 des Abkommens. Danach hat eine Person, die im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt ist - hier in der Bundesrepublik Deutschland bei der G.             AG -, nach deren Rechtsvorschriften für Kinder, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei -hier in der Türkei - gewöhnlich aufhalten, Anspruch auf Kindergeld, als hielten sich die Kinder gewöhnlich im Gebiet der ersten Vertragspartei auf. Der Kläger hat als türkischer Staatsangehöriger Anspruch auf Kindergeld für seinen in der Türkei lebenden Sohn Turan, weil die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl zum Begriff der Beschäftigung das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1987 - 10 RKg 3/86 -).

Zwar scheidet der kindergeldbegründende Tatbestand der Schulausbildung iS des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG (in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung, mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des BKGG vom 22. Dezember 1981, BGBl I, 1566 wurde die Altersgrenze auf 16 Jahre herabgesetzt) aus. Turan als Schüler der Gendarmerie-Unteroffiziersvorbereitungsschule erhielt keinen allgemeinbildenden Unterricht (vgl zur Definition der Schulausbildung BSG SozR 5870 § 2 Nr 32 mwN). Jedoch befand sich Turan in der fraglichen Zeit in einer Berufsausbildung iS des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG. Eine Aus-, Weiter- oder Fortbildung ist Berufsausbildung in dem hier maßgeblichen Sinne nur, wenn sie dazu dient, die Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen, also noch nicht erreichten Berufs ermöglichen (BSG SozR 5870 § 2 Nrn 32 und 39; 51 zu den Anforderungen einer im Ausland erfolgenden Berufsausbildung). Des weiteren muß ein echtes, planmäßig ausgestaltetes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das sich in einem geregelten Ausbildungsgang an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert (BSG SozR 5870 § 2 Nr 51). Der von Turan angestrebte Beruf eines türkischen Gendarmerie-Unteroffiziers erfüllt nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des LSG diese Voraussetzungen. Turan hat sich mittels des Schulbesuches, der unabdingbare Voraussetzung für seinen angestrebten Beruf war, auf die Tätigkeit als Gendarmerie-Unteroffizier vorbereitet. Wie vom LSG festgestellt, bekam Turan die für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem staatlich geordneten türkischen Ausbildungsgang vermittelt. Dies erfolgte nicht etwa im Rahmen eines Dienstverhältnisses, in welchem die Ausbildungsmaßnahme lediglich ein Teil der Dienstausübung und Weiterbildung im bereits erreichten Beruf sein könnte, sondern die Ausbildung ist - wie das LSG ebenfalls festgestellt hat - Vorbereitungsphase der Berufsaufnahme, ist dieser also als deren Voraussetzung vorgeschaltet.

Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, daß die in § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG genannte Vergütungsgrenze von DM 750,-- brutto aufgrund der andersartigen türkischen Verhältnisse im Falle des Klägers keine Anwendung finden kann. Ob ein Kind wie Turan, das eine türkische Berufsausbildung erhält, aufgrund seiner Ausbildungsvergütung nicht zu berücksichtigen ist, beurteilt sich, mangels entgegenstehender anderer Regelungen, nach § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG. Danach werden im Falle des Satzes 1 Nr 1 BKGG Kinder nicht berücksichtigt, denen Bruttobezüge aus einem Ausbildungsverhältnis in Höhe von wenigstens monatlich DM 750,-- zustehen. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24.September 1986 (BSG SozR 5870 § 2 Nr 47) ausgesprochen, daß der Begriff der Bruttobezüge aus dem Ausbildungsverhältnis sinnentsprechend mit dem Begriff des Arbeitsentgeltes iS des § 14 Abs 1 SGB 4 gleichzusetzen ist. Bei der Berechnung des Wertes der Leistungen des türkischen Staates sind die Rechtsvorschriften und Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Eine andere Beurteilung widerspräche dem Wortlaut und Sinn des Art 33 Abs 1 des deutsch-türkischen Abkommens.

Die Höhe der Turan gewährten Sachbezüge im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen der gemäß § 17 Abs 1 SGB 4 für das jeweilige Kalenderjahr ergangenen Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung - SachBezV -). Dabei ist der erkennende Senat von dem entsprechenden Betrag der SachBezV 1983 ausgegangen, da sich die Bruttovergütungsgrenze des § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG seit ihrer Einführung im Jahre 1976 nicht geändert hat.

Der Wert der gesamten Leistungen beträgt monatlich weniger als DM 750,--. Die Naturalleistungen des türkischen Staates sind nach der entsprechenden SachBezV 1983 (BGBl I 1982, 1626) mit DM 475,-- monatlich für freie Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung anzusetzen, ohne den an sich angebrachten Abzug nach § 1 Abs 1 Satz 3 um 15 vH für Auszubildende. Nicht berücksichtigt wurde ebenfalls die Übergangsvorschrift des § 4 SachBezV 1983, die anstelle des in § 1 Abs 1 Satz 1 genannten Wertes für Nordrhein-Westfalen DM 470,-- festlegt. Dahingestellt bleiben kann, ob zum einen die Dienstbekleidung und der Wert der vom türkischen Staat gewährten sozialen Leistungen § 3 der SachBezV 1983 unterfallen; ob zum anderen eine Umrechnung des an Turan gezahlten Taschengeldes anhand des Devisenmittelkurses zu erfolgen hat. Denn selbst bei Zugrundelegung eines umgerechneten Taschengeldes in Höhe von DM 22,12, des vom LSG ermittelten Wertes für Dienstbekleidung in Höhe von DM 40,-- sowie der vom LSG festgestellten Kosten der sozialen Sicherung über DM 188,-- ergibt sich zusammen mit dem überhöhten Betrag der SachBezV 1983 kein die Ausbildungsvergütungsgrenze des § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG überschreitender Betrag.

Weiterhin gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen des Art 33a des deutsch-türkischen Abkommens eingreifen könnten. Diese Bestimmung dient der Auszahlung des Kindergeldes an die Person, die tatsächlich für das in der Türkei lebende Kind sorgt (vgl BT-Drucks 6/2430, S 6). Zum einen fehlt es an dem nach Art 33a Abs 1 Buchst a erforderlichen Antrag. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß der Kläger das Kindergeld nicht für den Unterhalt Turans verwendete, da dieser neben den Leistungen des türkischen Staates auch für den Urlaub, die Freizeitstunden einen weiteren vom Kläger zu deckenden Unterhaltsbedarf hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664669

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge