Leitsatz (amtlich)

1. Der Besuch einer türkischen Vorbereitungsschule für den Beruf eines Gendarmerie-Unteroffiziers ist Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG.

2. Die den Schülern einer solchen Vorbereitungsschule vom türkischen Staat gewährten Bar- und Sachbezüge sind aus dem Ausbildungsverhältnis zustehende Bruttobezüge iS des § 2 Abs 2 S 2 BKGG.

3. Der Wert der während des Besuchs der Vorbereitungsschule vom türkischen Staat gewährten Zuwendungen ist unter Berücksichtigung des Devisenmittelkurses und der Sachbezugs-Verordnungen festzustellen.

4. Der Gewährung von Kindergeld stehen türkische Ausbildungsvergütungen nur entgegen, wenn Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750,-- DM monatlich zustehen. Das Deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen erlaubt nicht, für in der Türkei zustehende Bruttobezüge einen von § 2 Abs 2 S 2 BKGG abweichenden, an den Lebensverhältnissen in der Türkei orientierten Grenzbetrag anzunehmen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662692

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