Leitsatz (amtlich)
1. Der Besuch einer türkischen Vorbereitungsschule für den Beruf eines Gendarmerie-Unteroffiziers ist Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG.
2. Die den Schülern einer solchen Vorbereitungsschule vom türkischen Staat gewährten Bar- und Sachbezüge sind aus dem Ausbildungsverhältnis zustehende Bruttobezüge iS des § 2 Abs 2 S 2 BKGG.
3. Der Wert der während des Besuchs der Vorbereitungsschule vom türkischen Staat gewährten Zuwendungen ist unter Berücksichtigung des Devisenmittelkurses und der Sachbezugs-Verordnungen festzustellen.
4. Der Gewährung von Kindergeld stehen türkische Ausbildungsvergütungen nur entgegen, wenn Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750,-- DM monatlich zustehen. Das Deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen erlaubt nicht, für in der Türkei zustehende Bruttobezüge einen von § 2 Abs 2 S 2 BKGG abweichenden, an den Lebensverhältnissen in der Türkei orientierten Grenzbetrag anzunehmen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1662692 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen