Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 14.04.1994)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. April 1994 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersversorgung der Klägerin, insbesondere darüber, ob sie einen Anspruch auf Dynamisierung der Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR hat.

Die im Jahre 1926 geborene Klägerin bezog seit Juni 1986 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung iHv monatlich 360,00 Mark (Bescheid des FDGB – Verwaltung der Sozialversicherung – vom 17. April 1986). Daneben erhielt sie eine – weitere – Rente aufgrund der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) vom 12. Juli 1951 (GBl S 675, geändert durch die Verordnung vom 13. Mai 1959, GBl S 521) iHv 1.140,00 Mark monatlich (60 vH des Durchschnittsmonatsgehalts vom 1. Juni 1985 bis 31. Mai 1986; Bescheid der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16. Juni 1986). Mit dem Gesamtzahlbetrag von 1.570,00 M (vgl hierzu Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten gemäß Art 20 und 23 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland: 430,00 DM – Sozialpflichtversicherung – sowie Bescheid zum 1. Januar 1991: „Bisherige Zusatzversorgung: 1.140,00 DM) wurde die Altersversorgung der Klägerin am 1. Juli 1990 auf DM umgestellt.

Der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung verfügte mit Bescheid nach der 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867), der Gesamtauszahlbetrag belaufe sich ab Januar 1991 auf 1.570,00 DM. Mit Bescheid über die Rentenanpassung nach der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300) bestimmte der Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – den Gesamtauszahlbetrag ab 1. Juli 1991 – weiterhin – auf 1.570,00 DM. In beiden – undatierten und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Bescheiden (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1992) war die Rente der Klägerin aus der Sozialversicherung erhöht worden unter gleichzeitiger Kürzung der Rente aus der Zusatzversorgung um den entsprechenden Betrag.

Durch Bescheid vom 28. November 1991 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1993) „über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts” wurden die bisherigen Renten als Regelaltersrente gewährt; der monatliche Zahlbetrag betrug nach Abzug des Beitragsanteils der Klägerin für ihre Krankenversicherung 1.570,04 DM. Die Rentenberechnung erfolgte im maschinellen Verfahren nach § 307b Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die gegen die Bescheide sowie gegen den zwischenzeitlich ergangenen Rentenanpassungsbescheid vom 1. Juli 1992 erhobene Klage hat das Sozialgericht Halle durch Urteil vom 22. September 1992 abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin ua die Abänderung dieser Bescheide sowie der nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide zum 1. Januar 1993, 1. Juli 1993 und 1. Januar 1994 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Gesamtversorgung ohne Anrechnung der Erhöhungsbeträge aus der Sozialpflichtversicherung auf die Zusatzversorgung und für die Zeit ab 1. Januar 1992 eine individuell nach § 307b Abs 1 und 2 SGB VI unter Berücksichtigung von fünf weiteren Zurechnungsjahren berechnete und angepaßte Altersrente zzgl der ungekürzten und ab 1. Juli 1990 anzupassenden Zusatzversorgung begehrt hatte, hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt durch Urteil vom 14. April 1994 zurückgewiesen bzw die Klage gegen die Rentenanpassungsbescheide abgewiesen. Das LSG hat im wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. § 23 Abs 1 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Rentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr 38 S 495, 1457) sowie die Vorschriften der 1. und 2. RAV seien zutreffend angewandt. Die entsprechenden Bestimmungen verstießen auch nicht gegen das Grundgesetz (GG). Zu Recht sei auch die pauschale Umwertung und Neuberechnung der Rente zum 1. Januar 1992 nach § 307b Abs 5 SGB VI erfolgt. Zugunsten der Klägerin seien Zurechnungszeiten nicht zu berücksichtigen. Denn solche kämen nach § 307b Abs 5 iVm § 307a Abs 3 SGB VI nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Invalidität in Betracht.

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von Art 1, 2, 3, 14, 19 und 20 GG sowie der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschen und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl II S 685, 953 mit späteren Änderungen) und trägt vor:

Sie habe sowohl einen Anspruch auf eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung als auch einen solchen auf eine zusätzliche Altersversorgung. Beide Ansprüche habe sie in Übereinstimmung mit rechtsstaatlichen Erfordernissen im Berufsleben erworben. In der ehemaligen DDR hätten die Ansprüche unter dem Schutz des Verfassungsgrundsätzegesetzes vom 17. Juni 1990, des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537) und des Einigungsvertrages (EinigVtr – im folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S 889) gestanden und nach dem Beitritt auch unter dem Schutz des GG und der Bestimmungen der EMRK. Die bisher ergangenen Urteile seien verfassungswidrig; das Bundessozialgericht (BSG) sei in der Lage und befugt, in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung die Rechtsvorschriften zu korrigieren und rechtsstaatliche Verhältnisse herbeizuführen (anders – wohl – teilweise: Anl zum Schriftsatz vom 25. Februar 1996, Bl 103 dA).

Entgegen der Ansicht der Beklagten sei ihr Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung zivilrechtlicher Natur. Er sei nach zivilrechtlichen Grundsätzen überführt und im Wege der Rechtsnachfolge zunächst auf die Überleitungsanstalt Sozialversicherung und später auf die Beklagte übergegangen. Auf diesen Anspruch fänden mithin schuldrechtliche Bestimmungen Anwendung.

Seit dem 1. Juli 1990 sei der Zahlbetrag ihrer gesamten Altersversorgung entgegen der Zusage im Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 und im EV abgeschmolzen und mithin entschädigungslos enteignet worden. Darüber hinaus habe der EV keine Nominalwert- sondern eine Realwertgarantie vorgesehen. Da die Vertragsschließenden eine schrittweise Angleichung der Einkommensverhältnisse von Bürgern der ehemaligen DDR an die Einkommensverhältnisse der Bürger der Bundesrepublik Deutschland hätten herbeiführen wollen, hätte der Zahlbetrag darüber hinaus nicht nur dynamisiert werden, sondern, um den im Beitrittsgebiet wohnenden Bürgern die Beibehaltung ihres Lebensstandards zu ermöglichen, auch an die nunmehr vorhandenen Lebenshaltungskosten angeglichen werden müssen. Die davon abweichende Auffassung des 4. Senats sei logisch und juristisch nicht nachvollziehbar.

Schließlich stünden ihr auch aufgrund von bestandskräftigen begünstigenden Verwaltungsakten zwei eigenständige Ansprüche auf Altersversorgung zu. In diese eigentumsgeschützten Positionen griffen § 23 RAG und auch die Bestimmungen der 1. und 2. RAV verfassungswidrig ein. EV Anlage II Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst f (= EV Nr 9 f) habe den Gesetzgeber hierzu nicht ermächtigt. Die Kürzung ihres Zusatzversorgungsanspruchs verstoße zudem gegen § 27 RAG. Gekürzt und aberkannt werden dürften Ansprüche allein bei einem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Menschlichkeit. Derartige Voraussetzungen für eine Anspruchskürzung lägen bei ihr nicht vor. Darüber hinaus werde sie auch gegenüber den Beschäftigten und anderen Rentnern im Beitrittsgebiet ungleich behandelt; denn die Löhne und Gehälter in der freien Wirtschaft und im öffentlichen Dienst seien ebenso wie Alterseinkommen angehoben worden.

Darüber hinaus sei es verfassungs- und menschenrechtswidrig, wenn einem Bürger der älteren Generation jahrelang ein erheblicher Teil seiner Altersversorgung einbehalten werde; die Regelung hätte einfacher gestaltet und durch eine vernünftige pauschalierende Berechnung ersetzt werden können. Schließlich seien gerade im Einigungsprozeß neue Anforderungen an Politik, Rechtssetzung und Rechtsprechung zu stellen. Ggf seien mit Hilfe der Rechtsfortbildung Nachbesserungen vorzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 6. August 1994 und vom 25. Februar 1996 nebst Anlagen (Bl 27 ff und Bl 89 ff dA) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. April 1994 und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. September 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

  1. die undatierten Bescheide gemäß der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1992 und den Umwertungsbescheid vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1993 sowie die Rentenanpassungsbescheide zum 1. Juli 1992, 1. Januar 1993, 1. Juli 1993 und 1. Januar 1994 abzuändern,
  2. ihr unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen für den Zeitraum ab 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 eine Gesamtversorgung ohne Anrechnung der Erhöhungsbeträge aus der Sozialpflichtversicherung auf die Zusatzversorgung und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1992 eine individuell nach § 307b Abs 1 und 2 SGB VI unter Berücksichtigung von fünf weiteren Zurechnungsjahren berechnete und angepaßte Altersrente zzgl der ungekürzten Zusatzversorgung zu gewähren und die Zusatzversorgung vom 1. Juli 1990 an anzupassen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und auf die Rechtsprechung des Senats zur 1. und 2. RAV.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) sowie der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) geltend gemachter Anspruch auf eine höhere Altersversorgung für die Zeit ab 1. Juli 1990 (bis 14. April 1994 – Datum des angefochtenen Urteils). Damit sind Streitgegenstand die angefochtenen Bescheide zur 1. und 2. RAV, der Umwertungsbescheid vom 28. November 1991 (jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) sowie die Rentenanpassungsbescheide zum 1. Juli 1992, 1. Januar und 1. Juli 1993 sowie zum 1. Januar 1994.

Der Klägerin steht jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (bis zur bindenden individuellen Rentenfestsetzung) ein Anspruch auf eine höhere Altersversorgung in dem og Zeitraum zu.

Weder nach den Vorschriften der ehemaligen DDR, die nach dem EV übergangsrechtlich weiter anzuwenden waren, noch nach dem EV selbst, noch nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs-und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606, 1677) oder denjenigen des SGB VI hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer höheren, als ihr am 1. Juli 1990 zustehenden Altersversorgung. Der Anspruch auf Altersversorgung in dieser Höhe ist der Klägerin durch die – beiden – bindenden und nach Art 19 EV wirksam gebliebenen Bescheide des FDGB und der Staatlichen Versicherung der DDR (Sozialversicherungsrente: 430,00 DM; Rente aus der Zusatzversorgung: 1.140,00 DM) zuerkannt und in den Verfügungssätzen der Bescheide zur 1. und 2. RAV sowie in dem Bescheid vom 28. November 1991 (jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide) und in den nachfolgenden Rentenanpassungsbescheiden als Gesamtzahlbetrag (in den zuletzt genannten Bescheiden gering erhöht) fortgeschrieben worden. Eine bundesrechtliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch findet sich mithin nicht.

1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, daß die Beklagte § 23 RAG, § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV und § 307b Abs 5 SGB VI in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen inhaltlich zutreffend umgesetzt hat, falls diese Vorschriften auf die Klägerin anwendbar und gültig sind.

2. Die og, von der Beklagten herangezogenen Vorschriften sind nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits entschieden. Er hält an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest, die er in der Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; dazu BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993 – 1 BvR 620/93 -: „Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM”) zusammengefaßt sowie in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts näher entfaltet hat; vor allem: Urteil vom 30. September 1993 – 4 RA 1/93 -: „Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991”; Urteil vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr 8: „Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. Juli 1990”; Beschluß vom 30. März 1994 – 4 RA 33/92 –, SGb 1995, 37 ff: „Zahlbetragsbegrenzung MfS”; Urteil vom 30. März 1994 – 4 RA 62/93 –, AuA 1994, 224, 256: „Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung”; Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74, 184 ff = SozR 3-8570 § 11 Nr 1: „Dienstbeschädigungsteilrente I”; Beschluß vom 24. August 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr 1: „Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 2: „Kürzung der Übergangsrente”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr 1: „Krankenversicherung von Sonderversorgungsrentnern”; Urteil vom 31. August 1994 – 4 RA 56/93 -: „Fortsetzung zur Dienstbeschädigungsteilrente I”; Urteil vom 29. September 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 3: „Dienstbeschädigungsteilrente II”; Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 RA 67/93 –, SozR 3-8560 § 26 Nr 2: „Unanwendbarkeit von § 26 Abs 1 Rentenangleichungsgesetz”; Urteil vom 14. Juni 1995 – 4 RA 41/94 –, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9, Nr 1: „Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung”; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995 – 4 RA 98/94 (§ 6 Abs 2 AAÜG) und 4 RA 54/94 (§ 7 AAÜG) – sowie – 4 RA 28/94: „Zahlbetragsbegrenzung auf 2.700,00 DM” –; vgl im übrigen auch Urteil vom 14. September 1995 – 4 RA 90/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen: „Anzuwendendes Übergangsrecht bei der Überführung von Ansprüchen eines ‚FZR’-Versicherten mit Zusage aus einem Zusatzversorgungssystem”. Danach ist von folgendem auszugehen:

a) Bundesrecht gilt für Ansprüche, die für die Zeit ab 1. Juli 1990 geltend gemacht werden. Nach dem EV, der durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in innerstaatliches Recht transformiert und damit – einfaches – Bundesgesetz geworden ist, findet Bundesrecht seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Zeit ab 1. Juli 1990 mit den Maßgaben des EV rückwirkend Anwendung. Das Recht der früheren DDR gilt nur weiter, soweit es im EV angeordnet worden ist, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen.

b) § 23 Abs 1 RAG, der am 1. Juli 1990 in Kraft getreten und aufgrund des Art 20 des Staatsvertrages beschlossen worden ist, hat zwar nach EV Anlage II Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 grundsätzlich bis 31. Dezember 1991 mit den Maßgaben des EV als sekundäres Bundesrecht weitergegolten. Er gibt jedoch keinen Anspruch auf eine Dynamisierung der Zusatzversorgungsrenten. Danach waren Renten aus der Sozialpflichtversicherung und Renten aus Zusatzversorgungssystemen lediglich nominell in unveränderter Höhe, umgestellt im Verhältnis 1:1 von Mark auf DM weiter zu zahlen.

c) § 24 Abs 5 RAG findet keine Anwendung. Die darin vorgesehene schonende Überführung in Form einer Abschmelzung der Zusatzversorgungsrente bei Erhöhung des Gesamtzahlbetrages gelangte nach Inkrafttreten des EV – im Gegensatz zu § 23 RAG – als Bundesrecht nicht mehr zur Anwendung. EV Nr 9, der die Frage, ob und in welchem Umfang in Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung (SGB VI) überführt werden, ausschließlich – „soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt” – geregelt hat, veränderte das Überführungskonzept des RAG entscheidend. Es löste damit die Rahmenvorgaben in Art 20 des Staatsvertrages ab. Der vom RAG vorgesehene, auf den Maßgaben des Staatsvertrages beruhende Zwischenschritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Rechtseinheit in Deutschland auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts, nämlich die Schaffung eines DDR-Rentenversicherungsrechts, das im wesentlichen dem Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entsprechen sollte, wurde im Blick auf das Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im EV fallengelassen. Die im Gegensatz zu diesem Überführungsprogramm stehenden, auf dem Staatsvertrag beruhenden Vorschriften, wie § 24 Abs 5 RAG, wurden verdrängt und damit gegenstandslos.

d) Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf eine höhere Gesamtrente ergibt sich auch nicht aus der 1. und 2. RAV. Die aufgrund von EV Nr 9 Buchst f zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 ergangenen Rechtsverordnungen und die dort getroffenen Regelungen – ua Erhöhung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung bei gleichzeitiger Kürzung der Rente aus den Zusatzversorgungssystemen (§ 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV) – sind nicht zu beanstanden. Die hierauf gestützten (Abänderungs-)Bescheide entsprechen geltendem Recht.

Verfahrensrechtlich konnte der gemäß nach Art 19 EV auch über den 3. Oktober 1990 hinaus bindende Bescheid gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die RAV geändert werden. Durch Art 19 Satz 1 EV wurde eine Abänderbarkeit der Verwaltungsakte nicht generell ausgeschlossen. Diese unterlagen vielmehr gemäß Art 19 Satz 3 EV den Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und konnten mithin jedenfalls ab 1. Januar 1991 nach den auch in den neuen Bundesländern geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften, dem SGB X (EV Anlage I Sachgebiet D Abschnitt III Nr 2), abgeändert werden.

Materiell-rechtlich sind § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV nicht zu beanstanden. Sowohl die Ermächtigungsnorm der beiden RAV, EV Nr 9 Buchst f, als auch die darauf beruhenden RAV selbst entsprechen formellem und materiellem Recht.

EV Nr 9 Buchst f ist Bundesgesetz; er ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das „Nähere” zu den Maßgaben nach EV Nr 9 Buchst a bis e zu bestimmen. Die Ermächtigungsnorm hat, wie der gesamte EV, gemäß dem Vertragsgesetz den Rang eines Bundesgesetzes ohne verfassungs- oder völkerrechtlichen Vorrang. Sie ist hinreichend bestimmt. Ihr Regelungsgegenstand ergibt sich zulässigerweise aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes, nämlich dem EV Nr 9. Dieser regelt das Überführungsprogramm für Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Danach sind – unter „Aufrechterhaltung” eines Anspruchs der Bestandsrentner auf den sich für Juli 1990 aus der Sozialpflichtversicherungsrente und der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem zu erbringenden Gesamtzahlbetrag (sog Zahlbetragsgarantie) – Renten aus der Sozialpflichtversicherung und solche aus den Zusatzversorgungssystemen in eine einzige (Voll-)Rente zu überführen, und zwar in eine Rente nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Bestimmungen des SGB VI; diese ist von Bestandteilen freizuhalten, die nicht auf Arbeit und Leistung, sondern auf politischer Begünstigung beruhen.

Dieses Überführungsprogramm des EV Nr 9, das Grundlage für die Auslegung der Ermächtigungsnorm EV Nr 9 Buchst f ist und deren Inhalt bestimmt, steht im Einklang mit dem GG.

Art 14 GG wird durch die Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Systemen in eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verletzt. Denn die Rentenansprüche und -anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen sind keine eigentumsgeschützten Rechtspositionen iS des GG (zur sog Zahlbetragsgarantie, siehe unten). Der Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 GG erstreckte sich nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind. Der Verantwortungsbereich der dem GG verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland beschränkte sich sowohl tatsächlich als auch staatsrechtlich allein auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art 23 Satz 1 GG aF).

Das Überführungsprogramm in EV Nr 9 verstößt auch nicht gegen Art 3 GG.

Dem Gesetzgeber stand es frei, wie er die Versorgung der Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen regelt. Eine derartige Regelung ist nur nach den Maßstäben der Verfassung und nicht abstrakt unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit, insbesondere nicht gemessen am System des DDR-Rechts, zu prüfen. Eine Systementscheidung ist selbst dann nicht willkürlich,

wenn der Gesetzgeber unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat; sie ist es nur, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt.

Der Gesetzgeber hat im EV Nr 9 die auf entgeltlicher Beschäftigung in der DDR beruhenden Rentenansprüche wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Tod aus Zusatzversorgungssystemen unter Wahrung des Bestandschutzes zukunftsorientiert ab 1. Januar 1992 als in die gesetzliche Rentenversicherung überführbar gewertet. Er hat dieses Überführungsprogramm verfassungsgemäß, insbesondere unter Bindung an den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG gestaltet. Er mußte bei der Ausgestaltung das Ziel der Gleichheit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet berücksichtigen. Insbesondere im Blick auf die vielfältigen und vielschichtigen Probleme der Bewältigung der Folgen ua des Staatsbankrotts der DDR (so BVerfGE 84, 90, 131; vgl im übrigen Feststellungen in dem og Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995 – 4 RA 54/94) oblag es ihm, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht die Prioritäten für eine Annäherung der Lebensverhältnisse in ganz Deutschland zu setzen. Aus diesem Grund war er berechtigt, ein System zu schaffen, das für alle eine Rentenleistung sicherte, die nach der Art ihrer Ausgestaltung typischerweise bei einem den allgemeinen Regeln entsprechenden Arbeitsleben zur angemessenen Sicherung der Existenz ausreichte. Sozialpflichtversicherungs- und Zusatzversorgungsrente sind danach in der – neu zu berechnenden – dynamischen Rente zusammengefaßt. Der „Wert der zusätzlichen Versorgungsleistung” wurde damit berücksichtigt. Die Zusatzversorgungsrente ist mithin nicht liquidiert, sondern – im Hinblick auf die Anhebung auf DM, auf die im Gegensatz zur ehemaligen DDR regelmäßige Dynamisierung der Rente und die Berechnung der Rente auf der Grundlage des tatsächlich erzielten gesamten Entgelts, der Hochwertung auf das Westniveau und der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze – in die Gesamtleistung integriert. Die Überführung war auch im Hinblick auf die vielfältigen Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland bei der Wiedervereinigung und die Art ihrer Ausgestaltung system- und sachgerecht. Der Gesetzgeber hat bei der Überführung den Grundsatz des Vertrauensschutzes gewahrt, indem er den Beziehern einer Rente auch aus der Zusatzversorgung den ihnen am 1. Juli 1990 zustehenden, auf ihrer Arbeitsleistung beruhenden – entsprechend dem die einfache Rechtsordnung und das Geldschuldensystem beherrschenden Nominalwertprinzip – nominalen (nicht realen) Gesamtzahlbetrag aufgewertet in DM bis zum Erreichen einer SGB VI-Rente in dieser Höhe eigentumsgeschützt garantiert hat (EV Nr 9 Buchst b Satz 4, sog Zahlbetragsgarantie).

Im Hinblick auf die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit vom Gesetzgeber getroffene, nicht zu beanstandende Systementscheidung kann auch dahinstehen, ob Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR in deren Rechtssystem zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur waren. Für die Klägerin günstigere Rechtsfolgen würden sich im übrigen auch bei einer zivilrechtlichen Ausgestaltung nicht ergeben. Denn selbst wenn Art 232 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (eingeführt durch EV Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II) in diesen Fällen Anwendung fände, wäre ein zu „DDR-Zeiten” bestehender zivilrechtlicher Anspruch auf Altersversorgung der Klägerin nach der Wiedervereinigung ins Leere gegangen. Denn mit dem Erlöschen der DDR und ihrer Einrichtungen wäre ein Anspruchsgegner, der für die Schuld der Versicherungseinrichtungen der DDR einzustehen gehabt hätte, nicht mehr vorhanden gewesen. Die Bundesrepublick Deutschland war nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der DDR und die Rentenversicherungsträger nur Funktionsnachfolger und nicht etwa Rechtsnachfolger der Versicherungseinrichtungen.

Die 1. und 2. RAV setzen das Überführungsprogramm des EV auch sachgerecht um. Der Verordnungsgeber hat nur diejenigen Angleichungen vorgenommen, die im Hinblick auf das Angleichungsziel, einer ab 1. Januar 1992 in ganz Deutschland gültigen SGB VI-Rente und zur Erreichung eines Nettorentenniveaus von 70 vH sachlich berechtigt und verhältnismäßig waren.

Der Verordnungsgeber hat durch das Abschmelzen der Renten aus Zusatzversorgungssystemen nicht gegen Art 14 GG verstoßen. Denn die erstmals im EV Nr 9 Buchst b Satz 4 als eigentumsgeschützte Rechtsposition ausgestaltete Zahlbetragsgarantie wurde bei diesem Anpassungsvorgang nicht unterschritten.

Die Regelungen in der 1. und 2. RAV (§ 6 der 1. und § 8 der 2. RAV) verstoßen auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Zwar werden danach die Renten von Mitgliedern der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und die Renten von Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme verschieden angepaßt. Ein sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung der Angehörigen der beiden Versicherungs- bzw Versorgungssysteme lag jedoch vor. Denn die Ungleichbehandlung knüpfte an den Umstand, daß nach dem Überführungsprogramm des EV Grundlage der Rentenberechnung ua Arbeitsleistung und geleistete Beiträge sein sollten und die Höhe der Beiträge bei den Mitgliedern der FZR ohne weiteres aus den Unterlagen der Versicherungsanstalten der ehemaligen DDR erkennbar waren, während dies bei den Renten aus den Zusatzversorgungssystemen nicht der Fall war (vgl og Urteil vom 14. September 1995 – 4 RA 90/94 –). Im Hinblick auf das Angleichungsziel einer SGB VI-Rente als Spiegelbild der erbrachten Arbeits- und Beitragsleistung war es somit sachlich gerechtfertigt, bis zur endgültigen Berechnung der SGB VI-Rente für eine Übergangszeit es bei den bestandsgeschützten Zahlbeträgen zu belassen, um im Hinblick auf diese SGB VI-Rente mögliche Überzahlungen zu vermeiden.

e) § 307b Abs 5 SGB VI, auf dem der Umwertungsbescheid beruht und in dem die beiden Ansprüche auf Sozialpflichtversicherungsrente und Rente aus dem Zusatzversorgungssystem durch einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt worden sind, ist ebenfalls gültig. Er ermächtigte die Beklagte, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die für die Höhe der überführten Rente maßgeblichen Entgeltpunkte in einem „maschinellen Verfahren” zu ermitteln und bei der pauschalierten Berechnung der überführten Leistung Werte zugrunde zu legen, die bei der individuellen Feststellung der Rente später uU zu einem erheblichen Nachzahlungsanspruch führen. Solange die für die Rentenberechnung in jedem Einzelfall erforderlichen Daten aus dem gesamten Versicherungsverlauf noch nicht ermittelt werden konnten, konnte sie also die Rentenhöhe vorab aufgrund abstrakter, gesetzlich vorgegebener Werte und damit verbindlich feststellen. Der Anspruch des Versicherten auf eine seinen individuellen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Höhe seines Rentenanspruchs blieb dadurch dem Grunde nach unberührt, wurde aber zunächst hintangehalten (§ 307c SGB VI). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen im Hinblick auf das og Angleichungsziel und den – zugrundezulegenden – Kenntnisstand des Gesetzgebers bei der Kodifikation des Rentenüberleitungsrechts nicht. Denn jedenfalls aus seiner damaligen Sicht gab es Anhaltspunkte dafür, daß die der Berechnung der Zusatzversorgungsrenten zugrundeliegenden Arbeitsentgelte möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber den sonstigen Erwerbstätigen in der früheren DDR überhöht oder sogar „Unrechtsentgelte” (vgl zum Begriff und der Bedeutung, der og Vorlagebeschluß vom 14. September 1995 – 4 RA 54/94 –) waren. Das maschinelle Verfahren sollte nach alledem gerade für eine Übergangszeit ermöglichen, daß bis zur individuellen Rentenberechnung einerseits Überzahlungen vermieden werden, andererseits aber den Betroffenen ein monatlicher Rentenanspruch wenigstens auf der Grundlage eines Entgeltpunktes gewährt werden konnte. Dies war aus den genannten Gründen sachlich gerechtfertigt.

Im Hinblick auf das Angleichungsziel, die Zuerkennung einer SGB VI-Rente, hat die Beklagte bei der pauschalierten Berechnung auch zutreffend die Regelungen in § 307b Abs 5 iVm § 307a Abs 3 Nr 2 SGB VI zugrunde gelegt. Danach sind bei der Berechnung der Rente Zurechnungsjahre allein bei Invalidität vom Rentenbeginn an bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen hierfür sind bei der Klägerin nicht ersichtlich.

Eine Rechtsgrundlage, die der Klägerin seit dem 1. Juli 1990 übergangsrechtlich einen Anspruch auf eine höhere Rente einräumt, ist somit nicht erkennbar; sie ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des EMRK oder aufgrund einer Rechtsfortbildung, die hier unzulässig ist.

Nach alledem ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173852

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