Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 06.02.2020; Aktenzeichen L 3 AS 535/18)

SG Chemnitz (Entscheidung vom 18.01.2018; Aktenzeichen S 10 AS 1330/17)

 

Tenor

Die der Rechtsanwältin S, Z, aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren der Revision wird nach §§ 3, 14, 45, 55 RVG auf

1657,08 Euro (i. B.: Eintausendsechshundertsiebenundfünfzig Euro)

festgesetzt.

 

Gründe

Durch Beschluss des 14. Senats des BSG vom 12.8.2020 ist dem Kläger zur Rechtsverteidigung gegen die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 6.2.2020 PKH bewilligt und Rechtsanwältin S aus Z beigeordnet worden. Das Revisionsverfahren B 14 AS 41/20 R ist durch die Entscheidung vom 11.11.2021, mit der auf die Revision des Beklagten das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wurde, abgeschlossen worden. Die von der beigeordneten Rechtsanwältin mit Schriftsatz vom 13.11.2021 beantragte Vergütung ist daher fällig.

Bei Betragsrahmengebühren bestimmt die Rechtsanwältin nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die jeweilige Gebühr im Einzelfall innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Der Rechtsanwältin wird hierbei ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von der Rechtsanwältin getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG).

In Verfahren von durchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber mit durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei durchschnittlich umfangreicher und schwieriger anwaltlicher Tätigkeit entstehen Mittelgebühren. Von diesen ist bei Beurteilung des Gebührenrahmens grundsätzlich auszugehen, um eine möglichst gleichmäßige Berechnungspraxis zu erzielen (BVerwG vom 29.5.1998 - 1 WB 22.98 - AnwBl 1998, 540). Mangels des Vorliegens von besonderen Umständen ist ein Abweichen von der Mittelgebühr nicht zulässig (BVerwG vom 18.9.2001 - 1 WB 28.01 - Rpfleger 2002, 98). Jedoch ist auch weiterhin jeder Fall einzeln unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs 1 RVG zu bewerten und eine Pauschalierung zu vermeiden, sodass im Einzelfall immer auch eine höhere oder niedrigere Gebühr angemessen sein kann.

Anhand des Akteninhalts ist feststellbar, dass die beigeordnete Rechtsanwältin für den Kläger die Bewilligung von PKH beantragt und auf die Revisionsbegründung des Beklagten mit einem dreiseitigen Schriftsatz erwidert hat. Der Ansatz der Mittelgebühr wird diesseits als den Kriterien des § 14 RVG entsprechend und mithin billig erachtet. Es handelte sich vorliegend um ein Verfahren der Revision gegen das Urteil des LSG vom 6.2.2020, auf die in der Folge das gegenständliche Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wurde. Die Verfahrensdauer betrug 17 Monate und war damit durchschnittlich. In der Regel erfordert die Annahme einer erhöhten Gebühr, dass mehrere Kriterien im Rahmen des § 14 RVG überdurchschnittlich sind. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren und die rechtliche Schwierigkeit wird als durchschnittlich angesehen, ebenso wie die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Die Einkommensverhältnisse des Klägers waren niedrig. Insgesamt ergibt sich hieraus in der Gesamtbetrachtung ein durchschnittliches Verfahren, für das die Festsetzung der geltend gemachten Verfahrensmittelgebühr für ausreichend und angemessen angesehen wird.

Die beantragte Verfahrensgebühr Nr 3212 nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) in Höhe der Mittelgebühr wird nach vorstehenden Darlegungen unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG als angemessen erachtet; da sie nicht unbillig ist, ist sie verbindlich. Dies gilt in gleicher Weise für die nach Nr 3213 VV RVG in Ansatz gebrachte Terminsgebühr.

Der Gesamtbetrag der Vergütung einschließlich der Auslagenpauschale iHv 20 Euro und der Umsatzsteuer (19 %) iHv 264,70 Euro war daher entsprechend festzusetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15052519

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