Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 28.02.1985; Aktenzeichen L 10 Lw 16/84)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Februar 1985 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem von seinem Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatz vom 22. April 1985, der an demselben Tage als Telebrief beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22. März 1985 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Februar 1985 Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 1985, der an demselben Tage – ebenfalls als Telebrief – beim BSG eingegangen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde begründet und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt, ohne den Begründungsschriftsatz zu unterzeichnen.

Die Beschwerde ist mangels formgerechter Begründung unzulässig.

Nach der Rechtsprechung wird die Übermittlung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsschriftsätzen durch die Deutsche Bundespost im Wege des Telebriefverfahrens (Telefax, Telekopie) zwar als zulässig angesehen (vgl. ua BFHE 136, 38 = NJW 1982, 2520; BFHE 138, 403; BGH NJW 1983, 1498; BAGE 43, 46–54), jedoch macht die Anwendung dieses Verfahrens die erforderliche Unterzeichnung von Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsschriften nicht entbehrlich (vgl. zum Unterschriftserfordernis allgemein: Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl, § 160a RdNrn 4, 13). Gerade das Verfahren der Telekopie gibt im Hinblick auf die Art. seiner fernmeldetechnischen Übermittlung die Gewähr für eine einwandfreie und zuverlässige Wiedergabe des Inhalts und der Unterschrift bei Schriftstücken, bietet also gegenüber der Übermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber eine erhöhte Inhalts- und Unterschriftsgarantie.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dem hierzu mit Schreiben vom 29. Mai 1985 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hat sich nicht geäußert.

Da die Beschwerde mangels Wiedergabe der Unterschrift unter der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 22. Mai 1985 sowie auch durch die nach Ablauf der Begründungsfrist am 24. Mai 1985 eingegangene nicht beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes vom 22. Mai 1985 nicht formgerecht begründet worden ist, muß das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des § 169 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig verworfen werden mit der Folge, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, muß daher abgelehnt werden (§§ 73a Abs. 1 SGG, 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1986, 1778

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