Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage. Genehmigung. Kündigung eines Versorgungsvertrages mit einem Plan-Krankenhaus. Rechtsweg. Sozialgerichtsbarkeit-Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Klage auf Genehmigung der Kündigung eines Versorgungsvertrages mit einem Plan-Krankenhaus gegen die zuständige Landesbehörde ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben.

Stand: 24. Oktober 2002

 

Normenkette

SGG § 51 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 Fassung: 1988-12-20; SGB V § 110 Abs. 1 Fassung: 1988-12-20, § 109 Abs. 3 Fassung: 1988-12-20; RVO § 374 Abs. 5 Fassung: 1984-12-20; KHG § 8 Abs. 1 S. 2; VwGO § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 11.01.1995)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 04.10.1994; Aktenzeichen L 16 S 40/94)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.06.1994; Aktenzeichen S 4 Kr 46/93)

 

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 1994 und 11. Januar 1995 werden zurückgewiesen.

Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Es ist vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden.

Die Klägerin wendet sich als Rechtsnachfolgerin des AOK-Landesverbandes Westfalen-Lippe gegen die Versagung der Genehmigung der Kündigung des Versorgungsvertrages für die Hauptabteilung Gynäkologie/Geburtshilfe am St. E. … in I. … durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen. Das Krankenhaus ist mit dieser Abteilung durch Feststellungsbescheid vom 9. Juni 1989 in den Krankenhausplan des beklagten Landes aufgenommen worden. Das Sozialgericht (SG) hat mit Beschluß vom 8. Juni 1994 den Sozialrechtsweg als nicht gegeben angesehen und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos (Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ≪LSG≫ vom 4. Oktober 1994). Das LSG hat mit ergänzendem Beschluß vom 11. Januar 1995 die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Beide Entscheidungen gehen davon aus, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien wegen § 51 Abs 2 Satz 1 2. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zuständig. Nach dieser Regelung sei die Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht gegeben für Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen entstehen, die für Plan-Krankenhäuser gelten. Auch der Streit über die Genehmigung einer Kündigung eines Versorgungsvertrages sei ein Streit „aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen”.

Die Klägerin macht mit der weiteren Beschwerde geltend, die Anwendung von § 51 Abs 2 Satz 1 2. Halbsatz SGG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Streitigkeiten zwischen Krankenkassen (KKn) bzw ihren Landesverbänden und Landesbehörden unter keinen der in § 51 Abs 2 Satz 1 Nrn 1 bis 3 SGG aufgeführten Tatbestände subsumiert werden könnten. Außerdem schließe diese Regelung den Rechtsweg zu den Sozialgerichten nur für die Neugestaltung des Feststellungsbescheides aus, der durch die Kündigung erst erreicht werden solle. Die Formulierung des 2. Halbsatzes in § 51 Abs 2 Satz 1 SGG – „aufgrund einer Kündigung” – setze das Vorliegen einer Kündigung voraus, an der es hier noch fehle. Außerdem berühre die hier streitige Genehmigung die Landesbehörde in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde im Bereich der Sozialversicherung. Für die Einhaltung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger, die in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geregelt seien, sei die Rechtskontrolle durch die Sozialgerichte gegeben.

Der Beklagte hat sich zur weiteren Beschwerde nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II

Der Senat hat über die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) idF durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫ vom 17. Dezember 1990, BGBl I 2809) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (vgl Beschluß vom 29. September 1994, 3 BS 2/93 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, weil sie zu den Rechtsstreitigkeiten nach § 51 Abs 2 Satz 1 SGG idF des Art 32 Nr 3 des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) zählt. Für diese ist der Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG zuständig, soweit es sich nicht um Vertrags(zahn)arztrecht handelt. Die Zuständigkeit für das Vertrags(zahn)arztrecht umfaßt nach § 10 Abs 2 SGG nur Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und KKn, nicht dagegen Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und KKn sowie den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden. Die Zuständigkeit des 1. Senats, der unter anderem über Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Aufsicht zu entscheiden hat, scheidet aus, weil es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um eine Aufsichtsstreitigkeit iS von § 54 Abs 3 SGG handelt. Gegenstand der Aufsichtsklage sind nur Anordnungen der Aufsichtsbehörde, die sich auf Aufgaben und Angelegenheiten der Selbstverwaltung eines Verwaltungsträgers beziehen, der ihrer Aufsicht untersteht (vgl Peters/Sautter/Wolff § 54 SGG Anm 3, S 154/12-1), nicht dagegen Maßnahmen einer Landesbehörde, die gegenüber dem betroffenen Verwaltungsträger, hier der klagenden KK, nicht aufgrund ihrer aufsichtsrechtlichen Stellung getroffen worden sind. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des beklagten Landes wird nach Maßgabe des Gesetzes insoweit nicht in Ausübung eines Aufsichtsrechts gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden KK, sondern aufgrund der Zuständigkeit für die Krankenhausplanung tätig (aA wohl Jung in GK/SGB V § 110 RZ 14, der als Rechtsbehelf gegen die Versagung der Genehmigung die Aufsichtsklage ansieht). Der Deutung der Genehmigung als Aufsichtsmaßnahme gegenüber den den Genehmigungsantrag stellenden Verbänden der KKn scheitert schon daran, daß die insoweit auch betroffenen Verbände der Ersatzkassen nicht der Aufsicht des Landes unterstehen. Zudem gehört der nach § 110 Abs 2 SGB V allein beachtliche Versagungsgrund, daß das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist, zur Krankenhauszulassung.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht beim LSG eingelegt worden; maßgebend ist insoweit der Ergänzungsbeschluß des LSG vom 11. Januar 1995.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das LSG hat den Beschluß des SG, in dem der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist, zu Recht bestätigt. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt sich aus § 51 Abs 2 Satz 1 2. Halbsatz SGG idF des Art 32 Nr 3 GRG iVm § 40 Abs 1 VwGO.

Nach § 51 Abs 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem SGB V unter anderem aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenhäusern und KKn entstehen. Die Vorschrift konkretisiert insoweit nur die schon in § 51 Abs 1 SGG begründete Rechtswegzuweisung zur Sozialgerichtsbarkeit (vgl Bley, SGB – Sozialversicherung – Gesamtkommentar, § 51 SGG Anm 9), die jedoch durch den 2. Halbsatz des § 51 Abs 2 Satz 1 SGG eingeschränkt wird. Danach gilt die Rechtswegzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht für Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach § 110 SGB V aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen entstehen, die für Hochschulkliniken oder Plan-Krankenhäuser (§ 108 Nrn 1 und 2 SGB V) gelten. Diese Regelung wurde durch Art 32 Nr 3 GRG eingeführt. Ihr entsprach zuvor § 374 Abs 5 Reichsversicherungsordnung (RVO), der für Streitigkeiten nach den §§ 371 bis 374 RVO den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnete. Nach § 371 Abs 1 RVO hatten die KKn Krankenhauspflege durch die Hochschulkliniken sowie die Krankenhäuser zu gewähren, die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen waren oder die sich gegenüber den KKn hierzu bereit erklärt hatten. Allein die Bereiterklärung konnte von den Landesverbänden der KKn abgelehnt werden (§ 371 Abs 2 RVO). Die Beteiligung der Plan-Krankenhäuser an der Versorgung der Versicherten unterlag dagegen nicht der Einflußnahme der KK.

Das GRG hat an der Zuständigkeit der Länder für die Krankenhausplanung und Investitionsförderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) nichts geändert. § 110 SGB V gibt den KKn jedoch erstmals die Möglichkeit, sich von der Verpflichtung, für die Versorgung der Versicherten die von den Ländern bereitgestellten Hochschulkliniken und Plan-Krankenhäuser in Anspruch nehmen zu müssen, zu lösen, indem sie Versorgungsverträge, die mit diesen Einrichtungen – aufgrund ihrer Aufnahme in das Hochschulverzeichnis bzw den Krankenhausplan (§ 8 Abs 1 Satz 2 KHG) – fiktiv zustandekommen, unter bestimmten Voraussetzungen (§ 109 Abs 3 Satz 1 SGB V) kündigen können. Die Kündigung des Versorgungsvertrages muß durch die Verbände aller KKn gemeinsam erfolgen. Dieser Vorgang hat damit unmittelbare Auswirkungen auf Planungs- und Investitionsentscheidungen im Krankenhauswesen eines Landes, da die wirtschaftliche Basis des jeweiligen Krankenhauses hiervon nachhaltig betroffen ist. Die Wirksamkeit der Kündigung ist deshalb von der Genehmigung der jeweils zuständigen Landesbehörde abhängig (§ 110 Abs 2 Satz 2 SGB V), die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bereits Gesichtspunkte zu prüfen hat, die auch für die gegenüber dem Krankenhaus auszusprechende Kündigung maßgebend sind, wie etwa die Erforderlichkeit des Krankenhauses für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten (§ 109 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB V), die sich mit dem Gesichtspunkt der Unverzichtbarkeit iS von § 110 Abs 2 Satz 4 SGB V zumindest überschneidet.

Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Krankenhausplanung und der Investitionsförderung nach dem KHG sind gemäß § 40 Abs 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig. Wegen der Auswirkungen von Kündigungen von Versorgungsverträgen durch Verbände der KKn bei Plan-Krankenhäusern und Hochschulkliniken auf die auch nach dem Inkrafttreten des GRG allein in die Kompetenz der Länder fallende Krankenhausplanung verweist § 51 Abs 2 Satz 1 2. Halbsatz SGG auch Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach § 110 SGB V aufgrund einer solchen Kündigung entstehen, auf den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg. Hierzu zählen nicht nur Streitigkeiten, die die Rechtsfolgen einer Kündigung zum Gegenstand haben, sondern auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Zur Wirksamkeit einer Kündigung zählt nach § 110 Abs 2 Satz 2 SGB V die Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Dies wird auch aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck des § 51 Abs 2 Satz 1 2. Halbsatz SGG deutlich.

Nach dem Regierungsentwurf zum GRG (BT-Drucks 11/2237, S 112, dort Art 29 Nr 3) sollten für die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und KKn unter Berücksichtigung der „ebenso umfassenden Rechtswegzuweisung des bisherigen § 374 Abs 5 RVO” generell die Sozialgerichte zuständig sein (aaO, S 258). Diese Darstellung ließ jedoch die Tatsache außer acht, daß die Rechtswegzuweisung nach § 374 Abs 5 RVO Hochschul- und Plan-Krankenhäuser von vornherein nicht erfaßte, weil es bei ihnen keiner Bereiterklärung bedurfte und deshalb auch kein Streit über eine Ablehnung durch die KKn entstehen konnte. Der Bundesrat schlug danach vor, aus der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und KKn diejenigen Streitigkeiten herauszunehmen, die die Planung, Förderung, Errichtung, Einrichtung oder Ausstattung von Krankenhäusern betreffen (BT-Drucks 11/2493, S 51, Nr 189), weil die Kündigung eines Versorgungsvertrages nach § 110 Abs 2 Satz 2 SGB V an die Genehmigung der zuständigen Landesbehörde gebunden sei; die genehmigungsrechtliche Beziehung zwischen dem Bescheidadressaten und dem Land gehöre zur Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte. Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks 11/3480, S 77) hat diesen Vorschlag aufgenommen, jedoch auf die Kündigung von Versorgungsverträgen mit Hochschulkliniken und Plan-Krankenhäusern beschränkt, die (nach § 109 Abs 1 Satz 2 SGB V) mit Aufnahme in das Hochschulverzeichnis bzw den Krankenhausplan als zustande gekommen gelten. Dies läßt nur den Schluß zu, daß alle mit dem Ausspruch einer Kündigung eines Versorgungsvertrages im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten von der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ausgenommen bleiben sollten. Hierzu zählt auch der Streit über die Verpflichtung der zuständigen Landesbehörde zur Genehmigung einer Kündigung (Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V § 110 Rz 9; Schirmer in Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB V § 110 Rz 6; Tuschen in GKV-Komm, SGB V § 110 Rz 8).

Andernfalls käme es zu einer Aufspaltung des Rechtsweges bei der Entscheidung über eng miteinander verknüpfte Rechtsfragen. Denn die für die Kündigung eines Versorgungsvertrages maßgebenden Voraussetzungen (§ 110 Abs 1 iVm § 109 Abs 3 Satz 1 SGB V) sind mit denjenigen der Genehmigung (§ 110 Abs 2 Satz 4 SGB V) zumindest teilweise deckungsgleich. Hinzu kommt, daß die Kündigung des Versorgungsvertrages bei Plan-Krankenhäusern mit einem Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheides nach § 8 Abs 1 Satz 2 KHG zu verbinden ist. Die zuständige Landesbehörde hat auch in diesem Zusammenhang Erwägungen anzustellen, die gleichzeitig im Rahmen der Genehmigung der Kündigung von Bedeutung sind. Die Genehmigung ist danach Bestandteil eines komplexen Verfahrens, das in seiner Gesamtheit in den Bereich der Krankenhausplanung fällt. Für diesen Bereich sollte trotz der im GRG neu eingeführten Einflußmöglichkeit der KKn durch die Kündigung von Versorgungsverträgen insgesamt die Rechtswegzuständigkeit zu den Verwaltungsgerichten erhalten bleiben. Nur so ist der Vorstoß des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zu verstehen, der im 2. Halbsatz des § 51 Abs 2 Satz 1 SGG seinen Niederschlag gefunden hat. Dies schließt es aus, den 2. Halbsatz des § 51 Abs 2 Satz 1 SGG, wie die Klägerin annimmt, nur auf die Neugestaltung des Feststellungsbescheides zu beziehen, der durch die Kündigung erreicht werden soll.

Dem steht auch der Wortlaut des 2. Halbsatzes des § 51 Abs 2 Satz 1 SGG, der Streitigkeiten „aufgrund einer Kündigung” von der Zuständigkeit der Sozialgerichte ausnimmt, nicht entgegen. Denn mit dieser Formulierung kann bei verständiger Würdigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nur das gesamte auch die Genehmigung umfassende Kündigungsverfahren gemeint sein. Soweit die Beschwerdeführerin darauf abhebt, bei der Genehmigung gehe es um das Vorliegen der Voraussetzungen einer sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß dies auch bei der Überprüfung der Kündigung der Fall ist, ohne daß dies den Ausschluß des sozialgerichtlichen Rechtswegs berührt.

Schließlich ist die Anwendung der Ausnahmeregelung in § 51 Abs 2 Satz 1 2. Halbsatz SGG entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Streitigkeiten zwischen einer KK bzw deren Landesverband und einer Landesbehörde unter keinen der in § 51 Abs 2 Satz 1 Nrn 1 bis 3 SGG aufgeführten Tatbestände subsumiert werden können. Die fehlende Erwähnung von Landesbehörden im Katalog des § 51 Abs 2 Satz 1 SGG zwingt nicht dazu, die Zuständigkeitsfrage allein nach § 51 Abs 1 SGG ohne Rückgriff auf die Ausnahmeregelung im 2. Halbsatz des § 51 Abs 2 Satz 1 SGG zu beurteilen. Zumindest für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung enthält § 51 Abs 2 SGG lediglich Konkretisierungen der schon durch § 51 Abs 1 SGG begründeten Rechtswegzuweisung (vgl Bley, aaO). Hieraus folgt, daß die Ausnahmeregelung in § 51 Abs 2 Satz 1 2. Halbsatz SGG sich umfassend auf die Rechtswegzuweisung nach § 51 SGG auswirkt und nicht nur für die in den Nrn 1 bis 3 genannten Beteiligten gilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1176603

SozR 3-1500 § 51, Nr. 17

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